Rechtsprechung
   BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3160
BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R (https://dejure.org/2002,3160)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R (https://dejure.org/2002,3160)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 16/02 R (https://dejure.org/2002,3160)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3160) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Minderung der Dauer des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Gewährung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe wegen Bedürftigkeit - Verhängung einer Sperrzeit wegen Zahlung einer Abfindung und Abschlusss eines Aufhebungsvertrages - Eiverständnis des Arbeitnehmers mit ...

  • Judicialis

    SGB III § 144 Abs 1; ; SGB III § 128 Abs 1 Nr 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, Beweislast

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Insoweit folgt der erkennende Senat der Entscheidung des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), dass sowohl für das Sperrzeitrecht des SGB III an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) festzuhalten ist.

    Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III knüpft nach dieser Rechtsprechung nur an objektive Tatsachen an und meint damit die faktische Beschäftigungslosigkeit; auf das weitere Merkmal der Arbeitslosigkeit des § 118 SGB III als Leistungsvoraussetzung (Beschäftigungssuche) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Wolff in Gemeinschaftskommentar zum KSchG , 6. Aufl 2002, § 144 SGB III RdNr 18).

    Hinsichtlich der Kausalität für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ist nämlich nur der tatsächliche Geschehensablauf maßgebend (BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, unveröffentlicht).

    Sie soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Ansonsten hält der Senat jedoch seine Rechtsprechung aufrecht und erweitert sie - wie auch der 11. Senat im Ergebnis (Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - auf die Fälle, in denen durch Vereinbarung die Lösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch eine rechtmäßige Kündigung drohte bzw mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre und gleichzeitig eine Vereinbarung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (etwa durch Freistellung des Arbeitnehmers) schon zu einem früheren Zeitpunkt bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.

    Entgegen der Ansicht des LSG reicht es jedenfalls nicht aus, dass ihr überhaupt gekündigt worden wäre, dass sie bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung erhalten hätte und dass ihr bei einer entsprechenden Auflösungsvereinbarung eine größere Chance verblieben wäre, auch in ihrem Alter noch einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber nach der Zurückverweisung erneut Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtsmäßigen Kündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Insoweit wird das LSG zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle der Klägerin nicht eingetreten wären (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ob dabei unterschiedliche Wertungen im Hinblick auf das Erreichen eines bestimmten Alters (58 Jahre) denkbar sind (so wohl der 11. Senat in seinen beiden Urteilen vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin dieses Alter noch nicht erreicht hatte.

    Auch der 11. Senat hat in seinen beiden Entscheidungen vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) keine Veranlassung gesehen, seine frühere Entscheidung zu verallgemeinern.

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Hinsichtlich der Kausalität für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ist nämlich nur der tatsächliche Geschehensablauf maßgebend (BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, unveröffentlicht).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Allerdings kann in Einzelfällen ein wichtiger Grund auch bei einer drohenden oder feststehenden, aber noch nicht erfolgten rechtswidrigen Kündigung auf Grund sonstiger Umstände, etwa des Verhaltens des Arbeitgebers, genügen (angedeutet im Urteil des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, Umdruck S 7).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die für die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung erheblichen Tatsachen nicht aufklären, sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen; danach trifft grundsätzlich - Ausnahme: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen - die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber nach der Zurückverweisung erneut Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtsmäßigen Kündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Ob dabei unterschiedliche Wertungen im Hinblick auf das Erreichen eines bestimmten Alters (58 Jahre) denkbar sind (so wohl der 11. Senat in seinen beiden Urteilen vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin dieses Alter noch nicht erreicht hatte.

    Auch der 11. Senat hat in seinen beiden Entscheidungen vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) keine Veranlassung gesehen, seine frühere Entscheidung zu verallgemeinern.

    Dies bedeutet, dass nicht lediglich darauf abgestellt werden kann, dass eine Kündigung drohte oder feststand (im Ergebnis für Fälle einer Auflösungsvereinbarung, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen: BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R am Ende -, unveröffentlicht; Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 am Ende -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Ein wichtiger Grund kann demnach nicht ohne weiteres darin gesehen werden, dass ein Arbeitnehmer dem Ausspruch einer drohenden bzw feststehenden Kündigung des Arbeitgebers - auch bei Zahlung einer Abfindung - zuvorkommt; grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber nach der Zurückverweisung erneut Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtsmäßigen Kündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Dies bedeutet, dass nicht lediglich darauf abgestellt werden kann, dass eine Kündigung drohte oder feststand (im Ergebnis für Fälle einer Auflösungsvereinbarung, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen: BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R am Ende -, unveröffentlicht; Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 am Ende -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2000 über die Ablehnung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar bis 24. März 2000, der mit dem Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg erst ab 25. März 2000 eine Einheit bildet (BSGE 84, 225, 227 mwN = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17).

    § 16 SGB III enthält insoweit keine Legaldefinition (Gagel, SGB III, Stand März 2002, § 16 RdNr 4); vielmehr ist der Arbeitslose iS des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gerade noch Arbeitnehmer und braucht im Hinblick darauf, dass die Sperrzeit kalendermäßig ohne Rücksicht darauf abläuft, ob ein Alg-Anspruch zur Entstehung gelangt (vgl BSGE 84, 225, 229, 232 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; Wolff in KR-Kommentar, 6. Aufl 2002, § 144 SGB III RdNr 18), zu keinem Zeitpunkt Arbeitsloser iS des § 16 SGB III zu werden.

    Hinsichtlich der Kausalität für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ist nämlich nur der tatsächliche Geschehensablauf maßgebend (BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, unveröffentlicht).

    Dabei käme jedoch eine Anwendung des § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III weder nach seinem Wortlaut noch seinem Sinn (nur entsprechend geringe Dauer der verursachten Beschäftigungslosigkeit) in Betracht, wenn die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis schon zum 1. Juli 1999 gelöst hätte, weil das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als dem die Sperrzeit begründenden Ereignis (vgl dazu BSGE 84, 225, 229 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN) ohnedies geendet hätte.

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Der Klägerin kann, sollte ein wichtiger Grund vorliegen, nicht entgegengehalten werden, sie könne sich auf diesen wichtigen Grund nicht berufen, weil sie die nach einer Entscheidung des 11. Senats aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nicht erfüllt habe (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Vielmehr ist jeweils eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich (so auch der 11. Senat in BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 S 58 f).

    Diese gesetzliche Regelung entzieht sich grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 S 60 mwN).

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) statt gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) -

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Eine Härte kann jedoch bei einem unverschuldeten Irrtum über einen wichtigen Grund vorliegen (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 27 f mwN; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S 51); der Irrtum müsste unvermeidbar gewesen sein (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten ein sorgfältiger Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Eine Härte kann jedoch bei einem unverschuldeten Irrtum über einen wichtigen Grund vorliegen (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 27 f mwN; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S 51); der Irrtum müsste unvermeidbar gewesen sein (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten ein sorgfältiger Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

  • BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 32/95

    Besondere Härte bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Nichts anderes gilt für die Anwendung des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III (allgemeine Härteklausel) unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von 12 Wochen geendet hätte (BSGE 77, 61 ff = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Dass die Hinnahme einer Kündigung allein keine Sperrzeit auslösen kann (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 89/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen), spricht nicht gegen die Annahme, dass eine Auflösungsvereinbarung, die einer drohenden bzw feststehenden, aber noch nicht erfolgten betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung zuvorkommt, eine Sperrzeit auslösen kann.
  • BSG, 04.07.1991 - 7 RAr 124/90

    Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit bei

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R
    Sollte das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erst zum 31. Dezember 1999 beendet worden sein, würde sich die Sperrzeit jedoch unabhängig davon nach § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III auf drei Wochen verkürzen, wenn das Arbeitsverhältnis und damit das Beschäftigungsverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum selben Zeitpunkt auf Grund einer Arbeitgeberkündigung geendet hätte (BSG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 -, DBlR Nr. 3850a zu § 119 AFG am Ende).
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 23/78

    Anlaß für die Entstehung einer Sperrzeit - Nach der Entstehung des Anspruchs -

  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auf diesen Zusammenhang hat der Senat zuletzt im Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R - (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4100 § 144 Nr. 8; vgl auch Urteile des BSG vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 92/01 R- und - B 7 AL 16/02 R -) hingewiesen und gefolgert, der Begriff der Beschäftigungslosigkeit - und nicht der seit dem 1. Januar 1998 um das Merkmal der Verfügbarkeit erweiterte Begriff der Arbeitslosigkeit - sei bei der Anwendung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III heranzuziehen.
  • BSG, 30.07.2013 - B 11 AL 51/13 B
    5 2. Das Vorbringen der Beschwerdebegründung genügt auch nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S 3 SGG, soweit behauptet wird, das LSG sei von mehreren Entscheidungen des BSG (17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R; 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R; 2.9.2004 - B 7 AL 18/04 R; 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R; 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R; 25.4.2002 - B 11 AL 100/01 R; 8.7.2009 - B 11 AL 17/08 R) abgewichen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2007 - L 12 AL 166/05

    Arbeitslosenversicherung

    Streitgegenstand ist allerdings auch der Bewilligungsbescheid aus März 2003 (wahrscheinlich vom 11.03.2003), weil dieser mit dem Sperrzeitbescheid eine Einheit bildet (vgl. nur BSG 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.08.2003 - L 13 AL 4584/02

    Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Störungen; Zumutbarkeit fachfremder

    Die Folge der Nichtaufklärbarkeit, ob der Kläger den Anforderungen der Bildungsmaßnahme gesundheitlich gewachsen war, geht zu Lasten der Beklagten (vgl. BSGE 71, 256, 260 f; BSG, Urteile vom 25. April 2002 - B 11 AL 64/01 -, soweit ersichtlich nicht vollständig veröffentlicht und - B 11 AL 100/01 R in DBlR 4759a SGB III /144 sowie BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 16/02 R - m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 AL 289/99

    Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen und Minderung der Dauer des

    Insoweit ist nicht allein auf die objektive Rechtslage, sondern auch auf die persönliche Perspektive und Situation des Arbeitnehmers abzustellen (BSG vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 76/01, S.10, ebenso BSG vom 17.10.2002, Az.: B7 AL 92/01 R und vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 16/02 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2009 - L 3 AL 173/08
    Die Beklagte habe zutreffend auch den 17.01.2006 als ersten Tag der Sperrzeit festgesetzt, denn mit dem Abschluss der Auflösungsvereinbarung sei der Sperrzeittatbestand bereits erfüllt gewesen; die nachträgliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt durch einseitige Freistellung der Klägerin von der Arbeitspflicht ab 13.09.2005 habe hieran nichts geändert (Berufung auf Urteile des BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R - und B 7 AL 136/01 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2011 - L 9 AS 292/10
    Ein wichtiger Grund ist nach allgemeiner Auffassung anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit - also des Steuerzahlers - den Interessen des Individuums der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 16/02 R; Grote-Seifert in Juris PK-SGB II, § 34 Rdnr. 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2005 - L 8 AL 26/04
    Denn bei der Beurteilung der Frage der Kausalität im Sin-ne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist auf den tatsächlichen Geschehensablauf ohne Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 16/02 R - Urteil vom 5. August 1999, - B 7 AL 14/99 R -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht