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   BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R   

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BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R (https://dejure.org/1998,2481)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R (https://dejure.org/1998,2481)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R (https://dejure.org/1998,2481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeitsregelung - Feststellung der Erwerbsunfähigkeit - zuständiger Rentenversicherungsträger - Rehabilitationsverfahren - Ablehnung des Rehabilitationsantrages - Zeitpunkt der Aufhebung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Feststellung der Erwerbsunfähigkeit - Örtliche Zuständigkeit der Verbindungsstelle - Risikobereich von Arbeitslosen- und Rentenversicherung

  • Judicialis

    AFG § 105a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bei Ablehnung eines Rehabilitationsantrags, Anwendung des § 105a AFG bei zwei unterschiedlichen zuständigen Landesversicherungsanstalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 585 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 35/91

    Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld - Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Vielmehr reicht hierfür auch eine lediglich verwaltungsinterne Mitteilung der zuständigen LVA an die Bundesanstalt für Arbeit (BA) über das Leistungsvermögen des Antragstellers aus (BSGE 71, 12, 13 = BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 4, S 14).

    Mit der Bekanntgabe der Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfällt nach § 105a AFG der Anspruch auf Alg daher auch, wenn eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht zu zahlen ist, wenn etwa die Wartezeiten nicht erfüllt sind (BSGE 49, 114, 125 = SozR 4100 § 100 Nr. 5; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 19/95 -, DBlR 4259 zu § 105a AFG).

    Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 105a AFG unmittelbar nur den Zweck verfolgt, unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegenzuwirken, daß tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen Anspruch besteht (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; zum früheren Recht bereits BSGE 44, 29, 32; BSGE 48, 288, 291; BSGE 49, 1, 6 = SozR 4100 § 134 Nr. 14).

    Den nahtlosen Versicherungsschutz der Erwerbsfähigkeit (in der gesetzlichen Rentenversicherung) und der Erwerbsmöglichkeit (in der Arbeitslosenversicherung) sucht das Gesetz rechtstechnisch auf doppelte Weise zu gewährleisten: Es fingiert gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zur Feststellung des Eintritts des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (BSGE 44, 29, 31; BSGE 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4) und überträgt diese Feststellung ausschließlich dem (zuständigen) Rentenversicherungsträger.

    In diesen Grenzen ist die BA an die Feststellung von Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit als Abgrenzungsmerkmal zwischen den Risikobereichen von Arbeitslosen- und Rentenversicherung gebunden (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4, S 16).

    Ob hieraus im Umkehrschluß zwingend zu folgern ist, daß die BA bei einer Bejahung von Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger ihrerseits weiterhin eine eigenständige Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen des § 103 AFG vornehmen und etwa trotz Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger das Vorliegen eines Restleistungsvermögens im Sinne der arbeitsförderungsrechtlichen Verfügbarkeit bejahen kann (so BSGE 71, 12, 16 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4, S 16), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 19/95

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld -

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Mit der Bekanntgabe der Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfällt nach § 105a AFG der Anspruch auf Alg daher auch, wenn eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht zu zahlen ist, wenn etwa die Wartezeiten nicht erfüllt sind (BSGE 49, 114, 125 = SozR 4100 § 100 Nr. 5; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 19/95 -, DBlR 4259 zu § 105a AFG).

    Wie der 11. Senat des BSG in der Entscheidung vom 14. Dezember 1995 (aaO) nochmals ausführlich anhand der Gesetzesentwicklung begründet hat, soll durch § 105a AFG kein ununterbrochener Leistungsbezug gewährleistet werden.

    Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 105a AFG unmittelbar nur den Zweck verfolgt, unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegenzuwirken, daß tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen Anspruch besteht (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; zum früheren Recht bereits BSGE 44, 29, 32; BSGE 48, 288, 291; BSGE 49, 1, 6 = SozR 4100 § 134 Nr. 14).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Aufhebung der Alg-Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Arbeitsverwaltung (vgl BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; Urteil vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 10/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 1/89

    Verfügbarkeit bei Berufsunfähigkeit, Nahtlosigkeitsregelung

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 105a AFG unmittelbar nur den Zweck verfolgt, unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegenzuwirken, daß tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen Anspruch besteht (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; zum früheren Recht bereits BSGE 44, 29, 32; BSGE 48, 288, 291; BSGE 49, 1, 6 = SozR 4100 § 134 Nr. 14).

    Den nahtlosen Versicherungsschutz der Erwerbsfähigkeit (in der gesetzlichen Rentenversicherung) und der Erwerbsmöglichkeit (in der Arbeitslosenversicherung) sucht das Gesetz rechtstechnisch auf doppelte Weise zu gewährleisten: Es fingiert gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zur Feststellung des Eintritts des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (BSGE 44, 29, 31; BSGE 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4) und überträgt diese Feststellung ausschließlich dem (zuständigen) Rentenversicherungsträger.

    In diesen Grenzen ist die BA an die Feststellung von Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit als Abgrenzungsmerkmal zwischen den Risikobereichen von Arbeitslosen- und Rentenversicherung gebunden (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4, S 16).

  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 70/78

    Arbeitslosenhilfe - Nahtlosigkeit

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 105a AFG unmittelbar nur den Zweck verfolgt, unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegenzuwirken, daß tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen Anspruch besteht (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; zum früheren Recht bereits BSGE 44, 29, 32; BSGE 48, 288, 291; BSGE 49, 1, 6 = SozR 4100 § 134 Nr. 14).

    Den nahtlosen Versicherungsschutz der Erwerbsfähigkeit (in der gesetzlichen Rentenversicherung) und der Erwerbsmöglichkeit (in der Arbeitslosenversicherung) sucht das Gesetz rechtstechnisch auf doppelte Weise zu gewährleisten: Es fingiert gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zur Feststellung des Eintritts des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (BSGE 44, 29, 31; BSGE 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4) und überträgt diese Feststellung ausschließlich dem (zuständigen) Rentenversicherungsträger.

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Die Aufhebung ist auch nicht wegen fehlender Anhörung (§ 24 SGB X) rechtswidrig, da der Verwaltungsakt vom 4. Mai 1995 alle Tatsachen enthält, die nach § 24 Abs. 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind und diese mithin im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden konnte (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 7; BSGE 69, 247, 253 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 mwN; zuletzt Urteil des Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - unveröffentlicht).
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Die Aufhebung ist auch nicht wegen fehlender Anhörung (§ 24 SGB X) rechtswidrig, da der Verwaltungsakt vom 4. Mai 1995 alle Tatsachen enthält, die nach § 24 Abs. 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind und diese mithin im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden konnte (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 7; BSGE 69, 247, 253 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 mwN; zuletzt Urteil des Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - unveröffentlicht).
  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 10/97

    Anwendbarkeit von § 142 AFG iVm § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG bei italienischer

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Maßgebender Zeitpunkt für die Aufhebung der Alg-Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Arbeitsverwaltung (vgl BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; Urteil vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 10/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch -

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Mit der Bekanntgabe der Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfällt nach § 105a AFG der Anspruch auf Alg daher auch, wenn eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht zu zahlen ist, wenn etwa die Wartezeiten nicht erfüllt sind (BSGE 49, 114, 125 = SozR 4100 § 100 Nr. 5; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 19/95 -, DBlR 4259 zu § 105a AFG).
  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 45/78

    Arbeitslosigkeit - Nahtlosigkeitsfälle - Arbeitslosengeld - Bemessung

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 105a AFG unmittelbar nur den Zweck verfolgt, unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegenzuwirken, daß tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen Anspruch besteht (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; zum früheren Recht bereits BSGE 44, 29, 32; BSGE 48, 288, 291; BSGE 49, 1, 6 = SozR 4100 § 134 Nr. 14).
  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R
    Letzteres ist der Fall, wenn die Änderung im Vergleich zur Rechts- und Sachlage bei Erlaß des maßgeblichen Verwaltungsakts dazu führt, daß die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl nur BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).
  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeitsregelung - Fiktion der objektiven Verfügbarkeit

    Ihre Wirkung besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der BU/EU zu fingieren (BSGE 44, 29, 31; 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5).

    Erst nachdem der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das Vorliegen von BU/EU getroffen hat, wobei das Gesetz für die "Feststellung" eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verfahren nicht voraussetzt (BSGE 71, 12, 14 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5), entfällt auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung, so daß die Beklagte nunmehr in ihrer Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit frei ist und den Anspruch auf Alg ggf mit der Begründung verneinen kann, der Arbeitslose könne eine Beschäftigung auf der Grundlage des in § 105a Abs. 1 Satz 1 AFG aufgeführten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben.

    Die Regelung soll lediglich verhindern, daß widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die BA und den Rentenversicherungsträger "auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden" (Urteil vom 14. November 1995 - 11 RAr 19/95 = DBlR 4259 zu § 105a AFG; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5).

    Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, daß Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil die BA und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; Urteil vom 14. November 1995 aaO; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 jeweils mwN).

    Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränkt auch - entgegen der Rechtsansicht des LSG und der BA - den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die Sperrwirkung nicht (insoweit mißverständlich die nicht tragenden Erwägungen in SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 S 24 f).

  • BGH, 17.09.2019 - VI ZR 437/18

    Übergang des Schadensersatzanspruchs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X ; Bestimmung des

    Zweck der Nahtlosigkeitsregelung ist es in erster Linie, negative Kompetenzkonflikte zu Lasten des Versicherten zu vermeiden: Es soll unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen ein Anspruch besteht (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R, BeckRS 2007, 45853 Rn. 17 zu § 125 Abs. 1 SGB III a.F.; BSG, SGb 1999, 315, 317 f.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 19/95, BeckRS 1995, 30758824 zur Vorgängerregelung § 105a AFG).
  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 6/01 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Arbeitsmarktrente - Hinzuverdienst - Arbeitslosengeld

    Die Arbeitsverwaltung soll (lediglich) keine dem Arbeitslosen nachteilige Entscheidung über seine Leistungsfähigkeit treffen dürfen, solange keine Feststellung des Rentenversicherungsträgers hierüber vorliegt (vgl dazu im Einzelnen zur Vorgängernorm des § 105a Arbeitsförderungsgesetz BSG Urteile vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 35/91 - BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4, vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 und vom 9. September 1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262, 264 f = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7 mwN).

    § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III spricht nur von der (späteren) Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und markiert damit das (mit einem Bescheid nach § 48 SGB X noch umzusetzende) Ende für die besondere Leistung nach § 125 SGB III (vgl BSG Urteile vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 19/95 - Volltext in JURIS und vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr. 5, 23 f - jeweils mwN).

    Besteht - wie hier - ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (was die "Nahtlosigkeitsregelung" des § 125 SGB III nicht voraussetzt: s BSG Urteil vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 S 23 f), erweist sich das auf der Grundlage des § 125 SGB III gezahlte Alg rückblickend faktisch als eine Vorschusszahlung auf die Rente.

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 27/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Für das Motiv, eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung durch weitergehende arbeitsförderungsrechtliche Leistungen schließen zu wollen, finden sich in den Gesetzesmaterialien zu § 105a AFG indes keine Hinweise (vgl BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 - juris RdNr 15; BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr. 5, juris RdNr 20; BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7, juris RdNr 16) .
  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R

    Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit -

    Zur Erlangung der im konkreten Fall streitigen EU-Rente hat der Alg-Antrag nichts beigetragen: Der vorherige Bezug von Alg nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 105a AFG ist keine Rentenvoraussetzung; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es auch nicht, einem objektiv nicht verfügbaren Arbeitslosen so lange Alg zu verschaffen, bis Rente gewährt wird (Senatsurteil vom 29. April 1998, SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 S 23 f).

    Gerade hiermit war ein im AFG höchst streitiger Bereich berührt (vgl hierzu zB einerseits BSG 7. Senat vom 29. April 1998, SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 S 24 f; andererseits BSG 11. Senat vom 9. September 1999, BSGE 84, 262, 264 f = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7).

  • LSG Hessen, 17.08.2015 - L 9 AS 618/14

    Von der Anrechnung als Einkommen nach § 11a Abs. 2 SGB II ausgenommen sind

    Um eine solche Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft handelt es sich im vorliegenden Fall, denn der Beklagte hat den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2013 "für die Zeit ab 1. August 2013" aufgehoben, also ab einem Zeitpunkt, der nach der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Aufhebungsbescheides vom 22. Juli 2013 liegt (zum maßgebende Zeitpunkt: Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rdnr. 18; zur Maßgeblichkeit des Ausgangsbescheides für den Zeitpunkt: BSG, Urteil vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2014 - L 20 SO 484/11

    Anspruch auf Sozialhilfe; Einstellung der Leistungen für Deutsche im Ausland;

    Um eine solche Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft handelt es sich hier; denn der Beklagte hat die früheren Leistungsbewilligungsbescheide in den angefochtenen Bescheiden zum 01.11.2010 aufgehoben, also ab einem Zeitpunkt, der nach Bekanntgabe des angefochtenen Ausgangsbescheides vom 29.07.2010 liegt (vgl. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 18, und zur Maßgeblichkeit des Ausgangsbescheides, nicht hingegen des Widerspruchsbescheides, etwa BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R).
  • SG Cottbus, 10.05.2011 - S 19 AL 121/09

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeit - Bindung der Bundesagentur an Rentenablehnung

    Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und beruft sich ergänzend auf die Rechtsprechung des 7. BSG-Senats (29.04.1998, B 7 AL 18/97 ER).

    Soweit die Beklagte sich auf eine Bindung an die noch nicht rechtskräftige Rentenablehnung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 7. BSG-Senats (29.04.1998, B 7 AL 18/97 R) beruft, konnte dem die Kammer nicht folgen.

  • BSG, 20.02.2009 - B 7 AL 69/08 B
    Diese Fragen seien nicht höchstrichterlich geklärt, weil die vom LSG zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - zu einer abweichenden Rechtslage (§ 105a Arbeitsförderungsgesetz ) ergangen sei.

    Zu Frage 2 gilt dies umso mehr, als gerade die vom Kläger zitierte Entscheidung des Senats vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - (SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 S 22: "eindeutige Feststellung") das aufgeworfene Problem anspricht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2003 - L 15 B 15/00
    Bei der Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit könne die Arbeitsverwaltung nach der Entscheidung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - auf das vom Rentenversicherungsträger festgestellte Leistungsvermögen zurückgreifen, wenn dieser den Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt habe und die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers noch nicht rechtskräftig sei.

    Aus der Entscheidung des BSG vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - ist nichts anderes abzuleiten.

  • SG Altenburg, 13.06.2019 - S 14 R 2064/18
  • SG Altenburg, 13.06.2019 - S 14 2064/18

    Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbsminderung

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 94/97 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - vorgezogenes Altersruhegeld - Versorgungsanstalt der

  • LSG Hessen, 15.11.2019 - L 7 AL 70/18

    Arbeitsförderung

  • LSG Berlin, 12.06.2003 - L 14 AL 2/01

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhife wegen fehlender

  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 22/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 25.11.1998 - B 11 AL 21/98 BH

    Fiktion objektiver Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.10.2017 - L 7/12 AL 19/16
  • SG Lüneburg, 28.06.2006 - S 18 AL 530/04
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