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   BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R   

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BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R (https://dejure.org/1998,1117)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R (https://dejure.org/1998,1117)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1998 - B 7 AL 30/97 R (https://dejure.org/1998,1117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand - Erziehungsgeldbezug - Referendarzeit - Ausschlußfrist - Verfassungsmäßigkeit - Diskriminierung von Frauen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld - Grundsatz der Meistbegünstigung - Gleichstellungszeit - Unterbrechungstatbestand

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1 und 3; ; GG Art 6 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld bei Erziehungsgeldbezug und Referendarzeit, Ausschlußfrist nach § 125 Abs. 2 AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 48 (Ls.)
  • NZA-RR 1998, 564
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93

    Beitragspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestands des § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG nicht Voraussetzung ist, daß sich die jeweils gleichgestellte Zeit unmittelbar an eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine laufende Lohnersatzleistung anschließt, geschweige denn von beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten umrahmt ist (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28, 34 f = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; BSGE 74, 77, 88 f).

    Zwar hat der erkennende Senat zu § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG entschieden, daß der Unterbrechungstatbestand keine strenge Unmittelbarkeit verlange, sondern ähnlich wie im Rentenversicherungsrecht Überbrückungszeiten denkbar sind (vgl insbesondere BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 21 f).

    Der Senat hat hierzu unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl 1, 1532) neu gefaßten § 107 Satz 1 Nr. 5b AFG ausgeführt, daß durch den Terminus der "Unterbrechung" in § 107 Satz 1 Nr. 5b und c AFG diejenigen Leistungsbezieher ausgeschieden (und damit nicht gleichgestellt) werden sollten, die als nicht mehr zur Solidargemeinschaft gehörig anzusehen sind (BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 21 f).

    Dem rentenrechtlichen Überbrückungstatbestand liegt ebenso wie den Ausfallzeittatbeständen die Vorstellung zugrunde, daß der Versicherte durch sie wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Arbeitsschicksals an der Leistung weiterer Pflichtbeiträge gehindert war (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 10, S 39): Ebenso ist für den Überbrükkungstatbestand im Rahmen des § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG zu fordern, daß die jeweilige Klägerin gerade wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes an der Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge bzw an der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war (so schon im Ergebnis BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 23).

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Dabei läuft die Frist des § 125 Abs. 2 AFG auch bei ruhendem Alg-Anspruch (etwa nach § 118 AFG) weiter, wobei der Senat es abgelehnt hat, einzelne Ruhenstatbestände (wie etwa den Bezug von Mutterschaftsgeld gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG) hinsichtlich des Fristablaufs unterschiedlich zu behandeln (BSGE 62, 179, 181 = SozR 4100 § 125 Nr. 3, S 12 oben; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

    Auch Härten im Einzelfall sind nicht über eine Fristverlängerung ausgleichbar (BSGE 54, 212, 218 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

    Insoweit kann der Klägerin auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers gegen die Beklagte zustehen (vgl hierzu BSGE 62, 179, 181 = SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Das Ruhen des Anspruchs wegen Erhalts einer Urlaubsabgeltung bis zum 20. September 1989 hat für den Fristbeginn iS des § 125 Abs. 2 AFG keine Bedeutung (vgl auch BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

    § 125 Abs. 2 AFG hat die Bestimmung einer Ausschlußfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft (BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2, S 3).

    Auch Härten im Einzelfall sind nicht über eine Fristverlängerung ausgleichbar (BSGE 54, 212, 218 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben (BVerfGE 87, 1, 36 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 mwN; BVerfGE 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5).

    Hierdurch würde der dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) zustehende Gestaltungsspielraum bei der Gewährung von Sozialleistungen unangemessen eingeschränkt (vgl BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5, S 16).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben (BVerfGE 87, 1, 36 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 mwN; BVerfGE 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5).

    Aus dieser Norm können für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden (vgl BVerfGE 87, 1, 41 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub -

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Dabei läuft die Frist des § 125 Abs. 2 AFG auch bei ruhendem Alg-Anspruch (etwa nach § 118 AFG) weiter, wobei der Senat es abgelehnt hat, einzelne Ruhenstatbestände (wie etwa den Bezug von Mutterschaftsgeld gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG) hinsichtlich des Fristablaufs unterschiedlich zu behandeln (BSGE 62, 179, 181 = SozR 4100 § 125 Nr. 3, S 12 oben; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

    Insoweit kann der Klägerin auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers gegen die Beklagte zustehen (vgl hierzu BSGE 62, 179, 181 = SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

  • BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 103/89

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Gerichtsreferendare aus der

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Dem ist zuletzt der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit zutreffenden Argumenten beigetreten (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 3).

    Ebenso hat es der 11. Senat des BSG mit überzeugenden Gründen abgelehnt (SozR 3-4100 § 104 Nr. 3), den Gesetzgeber von Verfassungs wegen dazu anzuhalten, den während einer Referendarzeit als Folge der Rahmenfrist eintretenden Verlust einer zuvor erlangten Anwartschaft auf Alg auszuschließen.

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch Klageanträge im Sinne des Grundsatzes der Meistbegünstigung auszulegen sind, wobei die Auslegung sich danach zu richten hat, was als Leistung für den Antragsteller (überhaupt) möglich ist (vgl nur BSGE 74, 77, 79 mwN).

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestands des § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG nicht Voraussetzung ist, daß sich die jeweils gleichgestellte Zeit unmittelbar an eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine laufende Lohnersatzleistung anschließt, geschweige denn von beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten umrahmt ist (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28, 34 f = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; BSGE 74, 77, 88 f).

  • BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 12/90

    Untersuchungshaft in der DDR - Häftlingshilfegesetz - Überbrückungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Wie der 8. Senat des BSG klargestellt hat (BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 10), müssen rentenrechtliche Überbrückungstatbestände mit dem Sinn und Zweck der Ausfallzeitregelung in § 1259 Abs. 1 Satz 2 RVO im Einklang stehen.

    Dem rentenrechtlichen Überbrückungstatbestand liegt ebenso wie den Ausfallzeittatbeständen die Vorstellung zugrunde, daß der Versicherte durch sie wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Arbeitsschicksals an der Leistung weiterer Pflichtbeiträge gehindert war (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 10, S 39): Ebenso ist für den Überbrükkungstatbestand im Rahmen des § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG zu fordern, daß die jeweilige Klägerin gerade wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes an der Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge bzw an der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war (so schon im Ergebnis BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 23).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
    Hierdurch würde der dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) zustehende Gestaltungsspielraum bei der Gewährung von Sozialleistungen unangemessen eingeschränkt (vgl BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5, S 16).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 25.06.1987 - 11a REg 1/87

    Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt - Asylbewerber - Erziehungsgeld

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 86/94

    Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 14/88
  • BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 21/85

    Versicherungspflichtige Tätigkeit - Arbeitslosigkeit - Überbrückung der

  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

    Denn eine Verlängerung wäre nicht mit dem Wesen einer materiellen Ausschlussfrist sowie mit dem Wortlaut und dem Zweck der Verfallsregelung zu vereinbaren (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 42 f; BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

    Deshalb stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Frage, ob eine für alle Mütter geltende Verlängerung der vierjährigen Ausschlussfrist um die Schutzfristen nach dem MuSchG nicht nur wünschenswert, sondern von Verfassungs wegen geboten ist (dies verneinend: BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 44).

    Das BSG hat es deshalb bereits als verfassungsgemäß angesehen, dass die vierjährige Erlöschensfrist nicht um Zeiten des Bezugs von Erzg verlängert wird (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 44 f).

    Insoweit hat das BSG bereits auf den weiten Entscheidungsspielraum hingewiesen, der den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik zusteht (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 45 f zu Art. 4 der EWG-Richtlinie 79/7 vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl 1979 L 6 S 24); Bedenken gegen die Anwendung des § 147 Abs. 2 SGB III auf die vorliegende Fallgestaltung sind nach wie vor - auch unter Berücksichtigung der weiteren EG-Richtlinien (vgl Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000, ABl EG L 303/16 vom 2. Dezember 2000, mit einer Umsetzungsfrist bis 2. Dezember 2003) - nicht ersichtlich.

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 88/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von

    Vielmehr sollte es offensichtlich in Fortführung des § 125 Abs. 2 AFG (vgl dazu auch BT-Drucks 13/4941 S 180 zu § 147) bei der strengen Ausschlussfrist verbleiben, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 42), und zwar sogar bei ruhendem Alg-Anspruch, ohne unterschiedliche Behandlung einzelner Ruhenstatbestände (BSG aaO).

    Deshalb hat der Senat die Vorgängervorschrift des § 125 Abs. 2 AFG als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 43 f).

  • BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 15/05 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erlöschensfrist - keine Verlängerung bei Bezug von

    Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift hat das BSG im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und die mit einer entsprechenden Rechtsanwendung verbundene Ausweitung der Leistungsansprüche abgelehnt (vgl auch BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 42 mwN).
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