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   BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 32/01 R   

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https://dejure.org/2001,4835
BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 32/01 R (https://dejure.org/2001,4835)
BSG, Entscheidung vom 02.08.2001 - B 7 AL 32/01 R (https://dejure.org/2001,4835)
BSG, Entscheidung vom 02. August 2001 - B 7 AL 32/01 R (https://dejure.org/2001,4835)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit des fahrenden Personals im grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland - türkischer Kraftfahrer - Zulassung des Fahrzeuges im Sitzstaat - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Türkische Arbeitnehmer - Grenzüberschreitender Güterverkehr - Deutsche Kraftfahrzeugzulassung - Fahrten in Deutschland - Arbeitserlaubnisfreiheit

  • Judicialis

    ArGV § 9 Nr 3 Buchst a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitserlaubnisfreiheit türkischer Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Osteuropäische Kraftfahrer brauchen Arbeitsgenehmigung // grenzüberschreitender Verkehr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 89/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Arbeitserlaubnis- bzw

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 32/01 R
    Vorab wird Bezug genommen auf den Vorlagebeschluß des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Juni 2001 (B 11 AL 89/00 R), dem nur insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, als dort die türkischen Arbeitnehmer selbst klagen, während vorliegend der angebliche Arbeitgeber die Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit begehrt.

    Zwar ist es, wie der 11. Senat in seinem Beschluß vom 20. Juni 2001 (B 11 AL 89/00 R) ausgeführt hat, richtig, daß vor dem 1. September 1993 das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Güterverkehr noch allgemein von der Arbeitserlaubnispflicht ausgenommen war (§ 9 Nr. 2 ArbErlaubV in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung), daß für die Zeit vom 1. September 1993 bis 9. Oktober 1996 § 9 Nr. 2 ArbErlaubV nach seinem Wortlaut noch Arbeitserlaubnisfreiheit für das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Güterverkehr "der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland" - ohne die Einschränkung betreffend den Ort der Zulassung - vorgesehen war und daß für die Zeit ab 10. Oktober 1996 (§ 9 Nr. 2 Buchst a ArbErlaubV bzw § 9 Nr. 3 Buchst a ArGV) eine Übergangsvorschrift für den Status der Arbeitnehmer fehlt, die bereits vor dem 10. Oktober 1996 entsprechend beschäftigt waren.

    Im Gegensatz zum Verfahren des 11. Senats (B 11 AL 89/00 R; Vorlagebeschluß vom 20. Juni 2001) stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht die dort gestellte Frage Nr. 3a, ob ein türkischer Arbeitnehmer berechtigt ist, sich auf eine gegen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verstoßende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu berufen; denn vorliegend klagt die Arbeitgeberin selbst.

    In diesem Sinne soll die Beantwortung von Frage Nr. 3 Aufschluß darüber geben, ob Maßnahmen der hier vorliegenden Art und Weise überhaupt als "Beschränkungen" iS des Art. 13 ARB 1/80 (für den Zugang zum Arbeitsmarkt) zu werten sind, oder ob diese Regelung nicht eingreift, weil die Arbeitnehmer der Klägerin überhaupt nicht dem deutschen Arbeitsmarkt angehören (vgl die Ausführungen des 11. Senats im Vorlagebeschluß vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 89/00 R).

  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R

    Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit - fahrendes Personal im

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 32/01 R
    Jedoch hat der Senat mit Urteil vom 2. August 2001 (B 7 AL 86/00 R) entschieden, daß Vertrauens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dadurch hinreichend Rechnung getragen ist, daß die Beklagte sogar nach der Änderung der ArbErlaubV übergangsweise den alten Rechtszustand akzeptiert hat und - als Folge der erlassenen einstweiligen Anordnung - ohnedies bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache der arbeitserlaubnis- bzw arbeitsgenehmigungsfreie Einsatz der Fahrer ermöglicht wird; ein zeitlich unbegrenzter "Bestandsschutz" der vor dem 10. Oktober 1996 bestehenden Verhältnisse ist weder verfassungs- noch einfachrechtlich geboten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 2. August 2001 (B 7 AL 86/00 R) ausgeführt hat, wäre ohnedies eine Umformulierung des Klageantrags im Hinblick auf § 284 Abs. 1 SGB III möglich.

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 32/01 R
    Wie der 11. Senat in seiner Anfrage ausführt, liegt es nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 59 und Art. 60 EG-Vertrag (Maastrichter Fassung) nahe, auch dann von einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auszugehen, wenn ein Mitgliedstaat für die Arbeitnehmer von Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden, Regelungen einführt, wonach Arbeitserlaubnisse einzuholen sind (vgl EuGHE I 1990, 1417; I 1994, 3803).

    Es erscheint fraglich, ob das vom EuGH in den vorgenannten Entscheidungen angeführte Argument, es handele sich nur um einen vorübergehenden Ortswechsel und folglich um kein Auftreten auf dem Arbeitsmarkt (EuGHE I 1990, 1417, 1444 sowie I 1994, 3803, 3825), auch im vorliegenden Fall - bei einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt - herangezogen werden kann.

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 90/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH - Arbeitserlaubnis- bzw

    Dem Vorabentscheidungsersuchen liegen die Erwägungen zu Grunde, die bereits für den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 89/00 R - und die Beschlüsse des 7. Senats des BSG vom 2. August 2001 - B 7 AL 76/00 R -, - B 7 AL 32/01 R - maßgebend waren.
  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 86/03 R

    Ersuchen um Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

    Der Beschluss vom 2. August 2001 - Az: B 7 AL 32/01 R - über die Aussetzung des Verfahrens und das Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof wird aufgehoben.
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