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   BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R   

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BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R (https://dejure.org/2003,2993)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R (https://dejure.org/2003,2993)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R (https://dejure.org/2003,2993)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - venire contra factum proprium - Rechtsänderung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses bei Kündigung aus wichtigem Grund bei erschwerter Vermittlung nach Tuberkuloseerkrankung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses bei Kündigung aus wichtigem Grund bei erschwerter Vermittlung nach Tuberkuloseerkrankung - Objektive Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung bei tuberkulosekrankem Möbelpacker - Verschweigen des Gesundheitszustandes ...

  • Judicialis

    SGB III § 223 Abs 2; ; SGB III § 422 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers beim Eingliederungszuschuss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 163
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Rechtsänderung -

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R
    Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen §§ 223 Abs. 2, 422 Abs. 1 SGB III. Sie verweist auf eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. März 2002 (B 7 AL 48/01 R), wonach für die Rückzahlungspflicht der Klägerin § 223 Abs. 2 SGB III aF Anwendung finden müsse.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gemäß § 422 Abs. 1 SGB III auch für die Rückforderung des Eingliederungszuschusses das Recht weiterhin Anwendung findet, das der Leistungsbewilligung zu Grunde lag (BSGE 89, 192 ff = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 68/01 R -, AuB 2002, 247 ff; Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 132/01 R -, unveröffentlicht); dem hat sich der 11. Senat angeschlossen (Urteil vom 19. September 2002 - B 11 AL 73/01 R -, unveröffentlicht).

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 50/93

    Altersüberganggeld - Alter - Beschäftigung - Ausscheiden - Herstellungsanspruch

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R
    Allerdings kann hierfür nicht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (vgl dazu nur BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 S 37 f) reklamiert werden.
  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 68/01 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Rechtsänderung -

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gemäß § 422 Abs. 1 SGB III auch für die Rückforderung des Eingliederungszuschusses das Recht weiterhin Anwendung findet, das der Leistungsbewilligung zu Grunde lag (BSGE 89, 192 ff = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 68/01 R -, AuB 2002, 247 ff; Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 132/01 R -, unveröffentlicht); dem hat sich der 11. Senat angeschlossen (Urteil vom 19. September 2002 - B 11 AL 73/01 R -, unveröffentlicht).
  • BSG, 19.09.2002 - B 11 AL 73/01 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht - Rechtsänderung - Übergangsrecht -

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gemäß § 422 Abs. 1 SGB III auch für die Rückforderung des Eingliederungszuschusses das Recht weiterhin Anwendung findet, das der Leistungsbewilligung zu Grunde lag (BSGE 89, 192 ff = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 68/01 R -, AuB 2002, 247 ff; Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 132/01 R -, unveröffentlicht); dem hat sich der 11. Senat angeschlossen (Urteil vom 19. September 2002 - B 11 AL 73/01 R -, unveröffentlicht).
  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 132/01 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Rechtsänderung -

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gemäß § 422 Abs. 1 SGB III auch für die Rückforderung des Eingliederungszuschusses das Recht weiterhin Anwendung findet, das der Leistungsbewilligung zu Grunde lag (BSGE 89, 192 ff = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 68/01 R -, AuB 2002, 247 ff; Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 132/01 R -, unveröffentlicht); dem hat sich der 11. Senat angeschlossen (Urteil vom 19. September 2002 - B 11 AL 73/01 R -, unveröffentlicht).
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R
    Das Verbot des "venire contra factum proprium" ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der als einheitlicher Rechtsgedanke auch im Sozialrecht Anwendung findet (vgl nur BSGE 65, 272, 277 mwN = SozR 4100 § 78 Nr. 8).
  • BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 18/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beschäftigungsförderung - Aufhebung bzw

    Diese - vom LSG im Tatbestand des angefochtenen Urteils zusammenfassend aufgenommene - Übereinkunft, ua zur fristgerechten Auszahlung des für Februar 2009 ausstehenden Beschäftigungszuschusses, war vom Beklagten als für die Ermessensentscheidung über das Absehen von einem Widerruf maßgeblicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen (s auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, K § 16e RdNr 47 zur möglichen Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Arbeitgebers im Falle der vorherigen Zusage einer Bezuschussung auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 SGB X; vgl zu § 217 SGB III aF nur BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR 4-4300 § 324 Nr. 2 RdNr 25; vgl zur Anwendung des § 242 BGB als allgemeinen Rechtsgrundsatz, der einer Rückzahlung des Eingliederungszuschusses entgegen stehen kann BSG Urteil vom 6.2.2003 - B 7 AL 38/02 R - Breith 2003, 524ff).
  • LSG Sachsen, 12.11.2008 - L 1 AL 2/05

    Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach Auflösung

    Denn auch die Rückzahlung nach dieser Regelung betreffe "Leistungen der aktiven Arbeitsförderung", auf die die Übergangsregelung des § 422 SGB III Anwendung finde (Hinweis auf BSG, Urteile vom 21.03.02 - B 7 AL 48/01 R und B 7 AL 68/01 R; vom 06.02.03 - B 7 AL 38/02 R).

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass gemäß § 422 Abs. 1 SGB III auch für die Rückforderung des EGZ das Recht weiterhin Anwendung findet, das der Leistungsbewilligung zu Grunde gelegen hat (BSG, Urteile vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R - BSGE 89, 192, 194 ff.; vom 21.03.2002 - B 7 AL 68/01 R - juris Rn. 14 ff.; vom 15.08.2002 - B 7 AL 132/01 R - juris Rn. 14 ff. ; vom 19.09.2002 - B 11 AL 73/01 R - juris Rn. 19 ff.; vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R - Breith 2003, 524, 525 f.; vom 02.06.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr. 1 Rn. 5).

    Auch kommt hier nicht in Betracht, den Rückzahlungsanspruch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unter dem Aspekt des "Dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est." zu versagen (vgl. zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben: BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R - Breith 2003, 524, 526 f.), weil dies dazu führen würde, dass der Amtshaftungsprozess unter Umgehung der Rechtswegzuweisung in der Sache in den sozialgerichtlichen Prozess verlagert und die vorrangige Aufrechnung verdrängt würde.

  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 111/11 B

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Weiterhin macht die Klägerin eine Abweichung des Urteils des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) geltend.

    Für die Auslegung der Klägerin lassen sich auch weder aus dem Urteil des BSG vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) noch aus dem Urteil vom 12.7.2006 (B 11a AL 47/05 R - BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13) Anhaltspunkte entnehmen, denn in der erstgenannten Entscheidung gehört der allgemeingehaltene Hinweis auf Inhalte des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu den tragenden Gründen, der weiteren Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde; sie verhält sich zu der vorliegenden Fragestellung nicht.

    Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) zu der Entscheidung des BSG vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) liegt nicht vor.

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 56/03 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers -

    Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sich die Rückzahlungspflicht gemäß § 422 Abs. 1 SGB III nach den Vorschriften richtet, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung galten, und dass es hierzu weder der Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedarf noch Vertrauensgesichtspunkte zu beachten sind (BSGE 89, 192 ff = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; BSG, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 68/01 R -, AuB 2002, 247 ff; Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 132/01 R; Urteil vom 19. September 2002 - B 11 AL 73/01 R; Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R -, Breithaupt 2003, 524 ff).
  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - berufliche Rehabilitation - Anspruch auf erneute

    Allenfalls könnte sich - wofür jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe durch den auch im Bereich des Sozialrechts neben speziellen Missbrauchsregelungen, etwa § 223 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl BSG Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 65, 272, 277 = SozR 4100 § 78 Nr. 8) ergeben, wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen.
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 66/03 R

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - Rückzahlungspflicht - Verlängerung der Förderung -

    Zu § 223 Abs. 2 SGB III aber hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2002 (BSGE 89, 192, 195 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; ebenso Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 68/01 R, AuB 2002, 247; s auch Urteile vom 15. August 2002 - B 7 AL 132/01 R; vom 19. September 2002 - B 11 AL 73/01 R; vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R, Breith 2003, 524, 526 = SGb 2003, 602) entschieden, dass diese Sondervorschrift eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen darstellt.

    Schließlich mag das Vorbringen des Klägers zu würdigen sein, ihm sei durch eine vom ArbA an einen konkurrierenden Verein vergebene Förderung die finanzielle Grundlage genommen worden, die Festanstellung der H zu finanzieren (s einerseits zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Rückforderung von Fördermitteln Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R, Breith 2003, 524, 526 f = SGb 2003, 602; andererseits jedoch zur erforderlichen Gleichbehandlung von Trägern bei der Vergabe von Fördermitteln zB Neumann in: Institutionelle Förderung im Sozialrecht, SDSRV 43, 1997, S 7, 16 f).

  • LSG Bayern, 01.04.2004 - L 10 AL 143/02

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines Eingliederungszuschusses; Kündigung aus

    Dann wäre die Arbeitnehmerin überhaupt nicht von der Klägerin eingestellt worden, und es wären keine Zuschüsse geflossen (vgl Urteil des BSG vom 06.02.2003, Az: B 7 AL 38/02 R, Breith 2003, 524, 526).

    Die Einwendung des treuwidrigen Verhaltens, die auch im Sozialrecht Anwendung findet (vgl Urteil des BSG vom 06.02.2003, aaO), setzt voraus, dass der Berechtigte sich durch die Ausübung seines Rechts zu seinem eigenen bisherigen Verhalten, auf das der andere vertraut hat, in Widerspruch setzt (venire contra factum proprium).

    Die übliche Vermittlungstätigkeit beschränkt sich darauf, dem Arbeitnehmer die Information darüber zukommen zu lassen, welcher Arbeitgeber für welche Tätigkeit einen Arbeitnehmer sucht, bzw dem Arbeitgeber einen möglichen Arbeitnehmer anzubieten (vgl Urteil des BSG vom 06.02.2003, aaO S. 527).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2004 - L 12 AL 3/03

    Arbeitslosenversicherung

    Dann wäre der Arbeitnehmer nämlich nach dem Vortrag des Klägers überhaupt nicht eingestellt worden, und es wären keinerlei Zuschüsse geflossen (vgl BSG Urteil vom 06.02.2003, - B 7 AL 38/02 R -, SGb 2003, S 602).

    Diese Möglichkeit hat das BSG in dem Urteil vom 06.02.2003 (aaO) erwogen.

  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 9 AL 165/03

    Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses; Rückforderung ohne Aufhebung des

    Die Übergangsregelung des § 422 SGB III gilt auch für die Rückzahlung von Leistungen, die aus einem Anspruch herrühren, der vor dem Inkrafttreten der auf diese Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bezogenen Gesetzesänderung "entstanden" ist, und gilt auch für die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen nach § 223 Abs. 2 SGB III, so zuletzt ausführlich BSG vom 21.03.2002 Az.: B 7 AL 48/01 R, zuletzt vom 06.02.2003 Az.: B 7 AL 38/02 R, ebenso der 11. Senat mit Urteil vom 19.09.2002 Az.: B 11 AL 73/01 R.

    Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass das Arbeitsamt der Klägerin die D. etwa in besonderem Maße aufgedrängt und ihr dabei irgendwelche Mängel in der Person der D. verschwiegen hätte (vgl. BSG vom 06.02.2003 Az.: B 7 AL 38/02 R).

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 102/03 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - Fahrkosten - Berücksichtigung der

    Zweck dieser Vorschrift ist, wie von der Beklagten zu Recht auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien angeführt, ua, die Arbeitsämter dadurch zu entlasten, dass die zu Maßnahmebeginn geltenden Vorschriften für laufende Fälle in der Regel weiter anwendbar bleiben (vgl zu Rückforderungsfällen bereits die Senatsurteile vom 21. März 2002, BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2, vom 15. August 2002 - B 7 AL 132/01 R sowie vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R, Breith 2003, 524).
  • LSG Sachsen, 23.10.2003 - L 3 AL 225/01

    Rechtmäßigkeit der Forderung der Erstattung von Eingliederungszuschuss;

  • LSG Hessen, 16.06.2011 - L 9 AS 658/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ausnahme von der Einkommensberücksichtigung -

  • LSG Hessen, 23.04.2007 - L 9 AL 239/05

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - Rückzahlungspflicht - außerordentliche Kündigung -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - ergänzende Leistung gem § 26 Abs 2 Nr 4 SGB 7 -

  • LSG Bayern, 26.10.2006 - L 9 AL 423/02

    Zurückzahlung eines Eingliederungszuschusses im Falle der Beendigung eines

  • LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 2 U 98/15
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2005 - L 1 RA 62/03
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2004 - L 12 AL 169/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Sachsen, 15.01.2004 - L 3 AL 289/02

    Rückforderung eines Eingliederungszuschusses; Vorzeitige Beendigung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2005 - L 8 AL 537/03

    Abgrenzung; Arbeitgeber; Arbeitslosengeld; Arbeitsverhältnis; Auslauffrist;

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 56/03
  • SG Düsseldorf, 13.06.2003 - S 3 AL 73/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2003 - L 7 AL 263/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2003 - L 7 AL 452/02
  • SG Osnabrück, 16.06.2006 - S 6 AL 61/03
  • SG Osnabrück, 19.05.2005 - S 5 AL 273/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2004 - L 8 AL 470/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2003 - L 7 AL 503/01
  • SG Ulm, 07.11.2003 - S 3 AL 2620/02

    Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für einen

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