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   BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R   

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BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R (https://dejure.org/2000,1891)
BSG, Entscheidung vom 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R (https://dejure.org/2000,1891)
BSG, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 48/99 R (https://dejure.org/2000,1891)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Arbeitsverhältnis - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Arbeitsentgelt

  • Judicialis

    AFG § 117 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 568
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Auch hat die Klägerin - nach den Feststellungen des LSG - die Abfindung in Höhe von 12.700,00 DM wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten (vgl hierzu BSGE 76, 294, 296 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12, S 81, und BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5, S 28).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß der Gesetzgeber in § 117 Abs. 2 AFG in typisierender Wertung davon ausgeht, daß jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, in einem bestimmten, durch § 117 Abs. 3 AFG pauschalierten Umfang eine Entschädigung für ausgefallenes Arbeitsentgelt enthält (BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6, S 36 ff; zustimmend der 11. Senat in BSGE 76, 294, 298 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).

    Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der typisierenden Grundstruktur des § 117 Abs. 2 AFG unbeachtlich, ob die Partner des Arbeitsverhältnisses irrtümlich von einer kürzeren als der von Rechts wegen richtigen ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers ausgegangen sind (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142), ob auch dem Arbeitnehmer ein Recht auf fristlose Kündigung zugestanden hätte (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6), ob die Abfindung auch gezahlt worden wäre, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre (BSGE 76, 294 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), oder ob die Parteien subjektiv davon ausgegangen sind, eine gewährte Abfindung habe keinen Entgeltcharakter (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142).

    Streitigkeiten dieser Art wollte der Gesetzgeber durch die Erfassung aller Abfindungen, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gerade verhindern (vgl BSGE 76, 294, 298 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12; ferner BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).

    Dem ist der Senat beigetreten (insbesondere BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; zustimmend auch BSGE 76, 294, 298 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).

  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 130/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Erstattung des Arbeitslosengeldes wegen

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß der Gesetzgeber in § 117 Abs. 2 AFG in typisierender Wertung davon ausgeht, daß jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, in einem bestimmten, durch § 117 Abs. 3 AFG pauschalierten Umfang eine Entschädigung für ausgefallenes Arbeitsentgelt enthält (BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6, S 36 ff; zustimmend der 11. Senat in BSGE 76, 294, 298 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).

    Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der typisierenden Grundstruktur des § 117 Abs. 2 AFG unbeachtlich, ob die Partner des Arbeitsverhältnisses irrtümlich von einer kürzeren als der von Rechts wegen richtigen ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers ausgegangen sind (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142), ob auch dem Arbeitnehmer ein Recht auf fristlose Kündigung zugestanden hätte (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6), ob die Abfindung auch gezahlt worden wäre, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre (BSGE 76, 294 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), oder ob die Parteien subjektiv davon ausgegangen sind, eine gewährte Abfindung habe keinen Entgeltcharakter (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142).

    Streitigkeiten dieser Art wollte der Gesetzgeber durch die Erfassung aller Abfindungen, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gerade verhindern (vgl BSGE 76, 294, 298 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12; ferner BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Schließlich hätten die Vorinstanzen auch überprüfen müssen, ob ihr von ihrem Arbeitgeber nicht fristlos hätte gekündigt werden können, mithin ohnehin ein Fall des § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG vorliege, weil sie wegen anhaltender Krankheit zur Fortsetzung ihrer Arbeit unfähig gewesen sei und dieser Tatbestand allein die Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG erfülle (Hinweis auf BVerfGE 81, 156 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1, S 14 f).

    Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung des BVerfG zu der entsprechenden Regelung in § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AFG aF (ab 1. Januar 1993 § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG bzw ab 1. April 1999 § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III) berufen, in der im Hinblick auf die zu fordernde Verantwortung des Arbeitgebers bezüglich seiner Erstattungspflicht eine hypothetische und damit notwendig generalisierende Prüfung des wichtigen Grundes des Arbeitgebers zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gefordert und dazu ausgeführt ist, daß ein solcher Kündigungsgrund in aller Regel bereits dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer wegen gesundheitlicher Einschränkungen die von ihm vertraglich übernommene Arbeit auf Dauer nicht mehr verrichten kann (BVerfGE 81, 156 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 14 f, 16; vgl dazu Wolff in KR-Komm, § 128 AFG, RdNrn 62 ff).

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 108/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß der Gesetzgeber in § 117 Abs. 2 AFG in typisierender Wertung davon ausgeht, daß jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, in einem bestimmten, durch § 117 Abs. 3 AFG pauschalierten Umfang eine Entschädigung für ausgefallenes Arbeitsentgelt enthält (BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6, S 36 ff; zustimmend der 11. Senat in BSGE 76, 294, 298 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).

    Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der typisierenden Grundstruktur des § 117 Abs. 2 AFG unbeachtlich, ob die Partner des Arbeitsverhältnisses irrtümlich von einer kürzeren als der von Rechts wegen richtigen ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers ausgegangen sind (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142), ob auch dem Arbeitnehmer ein Recht auf fristlose Kündigung zugestanden hätte (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6), ob die Abfindung auch gezahlt worden wäre, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre (BSGE 76, 294 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), oder ob die Parteien subjektiv davon ausgegangen sind, eine gewährte Abfindung habe keinen Entgeltcharakter (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 69/89

    Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB als Abfindung iS. von § 117 Abs. 2

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Ob der Klägerin selbst eine solche Kündigungsmöglichkeit zugestanden hätte, ist nach dem Willen des Gesetzgebers unbeachtlich (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 2 und Nr. 6); es kommt vielmehr ausschließlich auf die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers an.
  • BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R

    Arbeitslosengeld - Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses - Aussetzzeit -

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Denn sie hätte, auch wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 1996 fortbestanden hätte, dann nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne gestanden (vgl hierzu und zur Differenzierung zwischen beitragsrechtlichem und leistungsrechtlichem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zuletzt BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), so daß ihr - die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der §§ 100 ff AFG wie Verfügbarkeit für andere Beschäftigungen als der einer Telefonistin unterstellt - auch bei Nichtabschluß des Aufhebungsvertrages zum 31. Juli 1996 nach Beendigung des Krankengeldbezugs nahtlos Alg hätte gewährt werden können.
  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedenfalls die Typisierung des Gesetzgebers dahingehend, daß bei einer Abkürzung oder Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist die Vermutung besteht, bei der erhaltenen Abfindung habe das Entgeltelement in der Regel eine höhere Bedeutung als bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, nicht beanstandet (BVerfGE 42, 176, 184 = SozR 4100 § 117 Nr. 1).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Der Gesetzgeber darf, wie das BVerfG wiederholt ausgeführt hat, typisieren und bei den notwendigen typisierenden Regelungen auch gewisse Härten in Kauf nehmen, soweit die betroffene Gruppe zahlenmäßig gering ist (BVerfGE 84, 348, 360; BVerfGE 87, 234, 255, 266 f; BVerfGE 90, 226, 236).
  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 68/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Auch hat die Klägerin - nach den Feststellungen des LSG - die Abfindung in Höhe von 12.700,00 DM wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten (vgl hierzu BSGE 76, 294, 296 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12, S 81, und BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5, S 28).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R
    Der Gesetzgeber darf, wie das BVerfG wiederholt ausgeführt hat, typisieren und bei den notwendigen typisierenden Regelungen auch gewisse Härten in Kauf nehmen, soweit die betroffene Gruppe zahlenmäßig gering ist (BVerfGE 84, 348, 360; BVerfGE 87, 234, 255, 266 f; BVerfGE 90, 226, 236).
  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79

    Abfindung - Arbeitslosengeld - Einbeziehung

  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
  • SG Karlsruhe, 07.05.2014 - S 15 AL 4610/13

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Anspruch auf Entlassungsentschädigung

    Bei einer vergleichsweisen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Vereinbarung einer Abfindung ist der hier zwischen bestehende ursächliche Zusammenhang nicht zweifelhaft (so explizit BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 48/99 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 87/83, juris, Rn. 23; Düe , in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 12).
  • LSG Hessen, 11.06.2021 - L 7 AL 66/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III ; Anforderungen an das Ruhen des

    Das BSG hat schon zur Vorläuferregelung des § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eine diesbezügliche Analogie mehrfach abgelehnt (BSG, Urteil vom 13. März 1990 - 11 RAr 69/89, NZA 1990, 829; BSG, Urteil vom 29. August 1991 - 7 RaR 130/90, NZA 1992, 387, 388 f.; BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 59/00 R, NZA-RR 2002, 385, 386; BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 48/99 R, NZS 2000, 568, 570).

    Sie wird sogar - wie das BSG schon entschieden hat - nicht dadurch ausgeschlossen, dass der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (möglicherweise) keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber mehr gehabt hätte (BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 48/99 R, NZS 2000, 568, 569).

    Dies hätte es der Klägerin ermöglicht, als Beendigungstermin den Ablauf der Kündigungsfrist bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung zu vereinbaren und in dieser Zeit schon Arbeitslosengeld zu beziehen (vgl. zu dieser Option schon BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 48/99 R, NZS 2000, 568, 569).

  • LSG Bayern, 14.12.2016 - L 10 AL 265/15

    Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Entlassungsentschädigung

    Selbst eine ihr zustehende Kündigungsmöglichkeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wäre insofern unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 20).
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