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   BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R   

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BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R (https://dejure.org/1999,2062)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R (https://dejure.org/1999,2062)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1999 - B 7 AL 6/99 R (https://dejure.org/1999,2062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - fiktive Bemessung - Bemessungsentgelt - Zusammenrechnung von Arbeitsentgelt aus mehreren Beschäftigungen - Verhältnis von § 136 Abs 2 S 2 und § 136 Abs 2b AFG - Dynamisierungsstichtag - Dreijahreszeitraum

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Notwendigkeit der Betreuung von vier minderjährigen Kindern - Anforderungen an die Höhe des Bemessungsentgeltes

  • Judicialis

    AFG § 136 Abs 2b; ; AFG § 112 Abs 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenrechnung von Arbeitsentgelt aus mehreren Beschäftigungen bei fiktiver Bemessung der Arbeitslosenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 218
  • NZS 2000, 367 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    Unter Umständen wird das LSG jedoch für den Fall, daß zur Bestimmung des Bemessungsentgelts von zwei Teilzeitbeschäftigungen auszugehen ist (vgl hierzu später), wie im Falle der Gewährung von Alg/Alhi im Anschluß an mehrere im Bemessungszeitraum gleichzeitig nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten vorzugehen und deshalb den Leistungssatz nach der Steuerklasse zu bestimmen haben, die im Falle der Aufnahme einer einzigen Beschäftigung den Steuerabzug bestimmen würde (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).

    Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, daß der Wortlaut des § 112 Abs. 7 AFG von einer Beschäftigung ausgeht und der Gesetzgeber in § 112 AFG insgesamt wohl nicht an die Möglichkeit zweier nebeneinander zu berücksichtigender Teilzeitbeschäftigungen gedacht hat (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7 S 25; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 S 15); jedoch bedeutet dies nicht, daß bei Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG auch nur von dem Verdienst einer die Beitragspflicht begründenden (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG) Beschäftigung auszugehen ist.

    Schließlich ist schon bisher in den Fällen, in denen der Arbeitslose im Bemessungszeitraum mehrere nebeneinander bestehende, die Beitragspflicht begründende Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt hat, Alg unter Berücksichtigung beider Verdienste gewährt worden (vgl: BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).

    Sollte das LSG zur Erkenntnis gelangen, daß der Kläger subjektiv und objektiv für eine zweite Teilzeitbeschäftigung in den Abendstunden zur Verfügung stand, wird es bei der Bestimmung des Lohnfaktors vom Durchschnitt der erzielbaren Stundenlöhne auszugehen haben (siehe zur vergleichbaren Situation des Bemessungsentgelts bei im Bemessungszeitraum nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).

    Zwar hat der Senat in einer Entscheidung vom 21. März 1978 (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7) entschieden, daß bei der Berechnung des Alg das in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden nach der längsten tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse zu vervielfachen ist, wenn ein Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausgeübt hat (offengelassen in BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3); Ausgangspunkt jener Entscheidung war indes, daß der Arbeitslose neben einer Vollzeittätigkeit eine Teilzeittätigkeit mit einer geringeren tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt hat.

  • BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94

    Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    Dabei sind gemäß § 139a Abs. 2 AFG für die Wiederbewilligung von Alhi nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die gesetzlichen Voraussetzungen ohne Bindung an frühere Bewilligungsbescheide in vollem Umfang zu überprüfen (BSGE 82, 198, 211 = SozR 3-4100 § 242v Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 4 ff; BSG, Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R -, unveröffentlicht).

    Weil das Ende des Bemessungszeitraums (§§ 134 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 2 AFG), der bei der Anschluß-Alhi identisch ist mit dem des Alg (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 5 mwN), am 19. April 1993 in jedem Falle länger als drei Jahre zurücklag, ist das für die Bemessung der Alhi maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 136 Abs. 2b AFG nach § 112 Abs. 7 AFG neu festzustellen; dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar auch solche, die eine Bemessung zugunsten des Arbeitslosen ermöglichen (BSGE 66, 11, 19 f = SozR 4100 § 112 Nr. 52).

    Bei der Bestimmung des erzielbaren Arbeitsentgelts ist jedoch ein sich aus einem Dreijahresrhythmus zu errechnender Neubemessungsstichtag zu beachten, also der am Tage nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums erzielbare Verdienst zu ermitteln (BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 8), und zwar wie bei der Bestimmung des Regelbemessungsentgelts unter Berücksichtigung eines Stundenlohns - Lohnfaktor - und der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit - Zeitfaktor - (vgl nur BSG SozR 4100 § 112 Nr. 53 S 260).

    Denn die Neubemessungsstichtage differieren (vgl zu § 136 Abs. 2 Satz 2 BSG SozR 4100 § 136 Nr. 4 S 18 und zu § 136 Abs. 2b BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3), so daß sich hieraus auch unterschiedliche Dynamisierungsstichtage ergeben (§§ 134 Abs. 4 Satz 1, 136 Abs. 2b Satz 2, § 112a Abs. 1 Satz 3 AFG in der bis 26. Juni 1993 geltenden Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261, erhalten hat - ab 27. Juni 1993 § 112a Abs. 3 Satz 1 AFG).

    War aber nach Ablauf eines Dreijahreszeitraums bereits eine Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG vorzunehmen, die die Beklagte mit der Wiederbewilligung nachzuholen hatte (vgl BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3), ist dieses Arbeitsentgelt der Vergleichsmaßstab.

    Abgesehen davon, daß § 136 Abs. 2b Satz 2 AFG mit seiner Verweisung auf § 112a Abs. 1 Satz 3 AFG nicht ohne weiteres so verstanden werden muß, daß eine Änderung des Dynamisierungsstichtags auch automatisch eine Änderung des Dreijahreszeitraums zur Folge haben muß (so aber die Beklagte in ihren Durchführungsanweisungen und der Senat im Urteil vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 -, DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG, in einem obiter dictum), kann dies keinesfalls dann gelten, wenn eine Neubemessung überhaupt nicht vorgenommen worden ist (davon ausgehend, ohne dies zu problematisieren: BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3).

  • BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 95/76

    Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen im

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, daß der Wortlaut des § 112 Abs. 7 AFG von einer Beschäftigung ausgeht und der Gesetzgeber in § 112 AFG insgesamt wohl nicht an die Möglichkeit zweier nebeneinander zu berücksichtigender Teilzeitbeschäftigungen gedacht hat (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7 S 25; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 S 15); jedoch bedeutet dies nicht, daß bei Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG auch nur von dem Verdienst einer die Beitragspflicht begründenden (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG) Beschäftigung auszugehen ist.

    Schließlich ist schon bisher in den Fällen, in denen der Arbeitslose im Bemessungszeitraum mehrere nebeneinander bestehende, die Beitragspflicht begründende Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt hat, Alg unter Berücksichtigung beider Verdienste gewährt worden (vgl: BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).

    Zwar hat der Senat in einer Entscheidung vom 21. März 1978 (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7) entschieden, daß bei der Berechnung des Alg das in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden nach der längsten tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse zu vervielfachen ist, wenn ein Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausgeübt hat (offengelassen in BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3); Ausgangspunkt jener Entscheidung war indes, daß der Arbeitslose neben einer Vollzeittätigkeit eine Teilzeittätigkeit mit einer geringeren tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt hat.

  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    Hinsichtlich des Anspruchsgrundes ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Alhi nach § 134 AFG vorlagen (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit zumindest für eine Teilzeittätigkeit von 8.00 bis 12.00 Uhr - vgl insoweit zu § 134 Abs. 4 Satz 2 AFG BSGE 67, 276, 277 mwN = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5 -, Arbeitslosmeldung, Alhi-Antrag, kein Anspruch auf Alg mangels Erfüllung der Anwartschaft, Alg-Bezug innerhalb der Vorfrist, volle Bedürftigkeit mangels zu berücksichtigenden Einkommens bzw Vermögens - §§ 137, 138 AFG).

    Bei der Bestimmung des erzielbaren Arbeitsentgelts wird das LSG zudem gegebenenfalls zu ermitteln haben, ob und für welche zweite beitragspflichtige Beschäftigung des Klägers auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden waren (vgl BSG, Urteil vom 9. November 1989 - 11/7 RAr 63/87 -, DBlR Nr. 3574a zu § 112 AFG), und zwar in Form von Teilzeitarbeitsplätzen für Männer (vgl hierzu BSGE 67, 276, 277 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5).

    An diesem Punkt deckt sich die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" in § 112 Abs. 7 AFG mit der Voraussetzung der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Rahmen der Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG (vgl zu § 103: BSGE 67, 276, 277 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5; BSGE 72, 206, 212 mwN = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 132/89
    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    Würde man das Verhältnis von § 136 Abs. 2 Satz 2 AFG und § 136 Abs. 2b AFG anders sehen, wäre der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, durch eine Neubemessung nach Abs. 2 Satz 2 auch den Dynamisierungszeitpunkt zu Lasten des Arbeitslosen zu verschieben, weil das neue Arbeitsentgelt erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den die Alhi neu bemessen worden ist, anzupassen ist (vgl hierzu bei § 136 Abs. 2 Satz 2 AFG: BSG SozR 4100 § 136 Nr. 4 S 18; BSG, Urteil vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 -, DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG).

    Abgesehen davon, daß § 136 Abs. 2b Satz 2 AFG mit seiner Verweisung auf § 112a Abs. 1 Satz 3 AFG nicht ohne weiteres so verstanden werden muß, daß eine Änderung des Dynamisierungsstichtags auch automatisch eine Änderung des Dreijahreszeitraums zur Folge haben muß (so aber die Beklagte in ihren Durchführungsanweisungen und der Senat im Urteil vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 -, DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG, in einem obiter dictum), kann dies keinesfalls dann gelten, wenn eine Neubemessung überhaupt nicht vorgenommen worden ist (davon ausgehend, ohne dies zu problematisieren: BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3).

    Dies zeigt schon der Wortlaut des § 112a Abs. 1 Satz 3 AFG (im Ergebnis BSG, Urteil vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 -, DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG).

  • BSG, 09.11.1989 - 7 RAr 63/87
    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    Zudem fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG, die eine Beurteilung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" ermöglichen; zu diesem Rechtsbegriff hat das BSG bereits ausgeführt, es sei darauf abzustellen, ob der Arbeitslose eine realistische Chance habe, das Arbeitsentgelt zu verdienen; dies setze voraus, daß auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze für die entsprechende Beschäftigung in nennenswertem Umfang vorhanden seien (BSG, Urteil vom 9. November 1989 - 11/7 RAr 63/87 -, DBlR Nr. 3574a zu § 112 AFG).

    Bei der Bestimmung des erzielbaren Arbeitsentgelts wird das LSG zudem gegebenenfalls zu ermitteln haben, ob und für welche zweite beitragspflichtige Beschäftigung des Klägers auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden waren (vgl BSG, Urteil vom 9. November 1989 - 11/7 RAr 63/87 -, DBlR Nr. 3574a zu § 112 AFG), und zwar in Form von Teilzeitarbeitsplätzen für Männer (vgl hierzu BSGE 67, 276, 277 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5).

  • SG Mainz, 12.12.1985 - 7 RAr 23/84

    Dynamisierungsstichtag; Anpassungstag; Arbeitslosenhilfe;

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    Denn die Neubemessungsstichtage differieren (vgl zu § 136 Abs. 2 Satz 2 BSG SozR 4100 § 136 Nr. 4 S 18 und zu § 136 Abs. 2b BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3), so daß sich hieraus auch unterschiedliche Dynamisierungsstichtage ergeben (§§ 134 Abs. 4 Satz 1, 136 Abs. 2b Satz 2, § 112a Abs. 1 Satz 3 AFG in der bis 26. Juni 1993 geltenden Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261, erhalten hat - ab 27. Juni 1993 § 112a Abs. 3 Satz 1 AFG).

    Würde man das Verhältnis von § 136 Abs. 2 Satz 2 AFG und § 136 Abs. 2b AFG anders sehen, wäre der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, durch eine Neubemessung nach Abs. 2 Satz 2 auch den Dynamisierungszeitpunkt zu Lasten des Arbeitslosen zu verschieben, weil das neue Arbeitsentgelt erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den die Alhi neu bemessen worden ist, anzupassen ist (vgl hierzu bei § 136 Abs. 2 Satz 2 AFG: BSG SozR 4100 § 136 Nr. 4 S 18; BSG, Urteil vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 -, DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    An diesem Punkt deckt sich die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" in § 112 Abs. 7 AFG mit der Voraussetzung der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Rahmen der Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG (vgl zu § 103: BSGE 67, 276, 277 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5; BSGE 72, 206, 212 mwN = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 128/90

    Zumutbarkeit iS. von § 103 Abs. 1 AFG , objektive Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    Es begrenzt dagegen nicht den Kreis der Beschäftigungen, für die sich der Arbeitslose zur Herstellung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen wegen Arbeitslosigkeit zur Verfügung stellen kann (BSGE 70, 180, 183 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 6 S 13 f).
  • BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 6/87

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Berechnung - Wohnsitz - Bundesgebiet

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R
    Die Frage des erzielbaren Arbeitsentgelts stehe in einem unlösbaren Zusammenhang mit den Fragen, für welche Beschäftigung der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und auf welche Beschäftigungen sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten erstrecken müßten (BSG aaO; BSGE 74, 174, 176 = SozR 4100 § 112 Nr. 42).
  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96

    Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 36/95

    Arbeitsentgeltbegriff bei der Bemessung von Arbeitslosengeld, Aufhebung eines

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R

    Verminderte Anpassung der Arbeitslosenhilfe - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 90/94

    Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 2 S.

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 150/88

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe, Zumutbarkeit der Aufnahme einer

  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 149/88

    Berechnung des Arbeitslosengeldes bei unterschiedlichen regelmäßigen

  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 64/99 R

    Unterbrechung der Verjährung bei abschnittsweise bewilligten Sozialleistungen

    Der Senat hat hierzu zuletzt mehrfach entschieden, daß bei der Fortzahlung der Alhi nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums gemäß § 139a Abs. 2 AFG eine Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach ohne jegliche Bindung an frühere Bescheide erforderlich wird (Urteil vom 4. November 1999 - B 7 AL 76/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 84, 218, 219 f = SozR 3-4100 § 136 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 13; BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242v Nr. 1; ebenso der 11. Senat des BSG in SozR 3-4100 § 136 Nr. 3).
  • LSG Bayern, 16.11.2007 - L 8 AL 522/04

    Voraussetzungen für die Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes i.R.e.

    Schließlich werde auch von der Klägerin verkannt, dass bereits zur Vorgängernorm das BSG festgestellt habe, dass hinsichtlich der Beurteilung, ob die Zugrundelegung des (jeweiligen) Arbeitsentgelts realistisch sei, zu fordern sei, dass auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze für die entsprechende Beschäftigung in nennenswertem Umfang vorhanden seien (SozR 3-4100 § 136 Nr. 9).

    Denn es ist nach der Rechtsprechung des BSG bereits zur Vorgängervorschrift (SozR 3-4100 § 136 Nr. 9) zu fordern, dass hinsichtlich der Beurteilung, ob die Zugrundelegung des (jeweiligen) Arbeitsentgelts realistisch sei, dass auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze für die entsprechende Beschäftigung in nennenswertem Umfang vorhanden sein müssen.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2007 - L 7 AL 1160/07

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe -

    Die möglichen Beschäftigungen müssen in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, wenn auch nicht offen sein, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 6/99 R - SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 S. 46; Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 35).
  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 94/00 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Denn jedenfalls bei Anwendung der im vorliegenden Verfahren mit im Streit stehenden Vorschrift des § 112 Abs. 7 AFG sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. August 1999, BSGE 84, 218, 220 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2005 - L 9 AL 1290/03

    Arbeitslosenhilfe - Herabbemessung aus Gründen, die in der Person des

    Soweit ersichtlich, hatte das Bundessozialgericht bislang in den entschiedenen Fällen keine Prüfung vorgenommen, ob eine Änderung der Verdienstmöglichkeiten tatbestandsmäßig nach § 200 Abs. 2 SGB III nicht vorgelegen hatte und eine Anpassung des Bemessungsentgelts ausscheiden musste, weil die Leistungseinschränkung bereits bei Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegeben war (BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 und zuletzt BSG vom 5. Juni 2003 B 11 AL 67/02 R).
  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 12/99 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

    Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 9. November 1989 (SozR 4100 § 112 Nr. 53) entschieden, daß auch im Rahmen des § 112 Abs. 7 AFG von der "regelmäßigen tariflichen" Arbeitszeit auszugehen ist, woraus folgen könnte, daß bei der Bestimmung der tariflichen Arbeitszeit im Rahmen des § 112 Abs. 7 AFG die Prinzipien des § 112 Abs. 3 und Abs. 4 AFG zu berücksichtigen sind (zur Differenzierung von Lohn- und Zeitfaktor im Rahmen der Prüfung des § 112 Abs. 7 AFG vgl zuletzt Urteil des Senats vom 5. August 1999 - B 7 AL 6/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, s S 10 f des Umdrucks).
  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 9 AL 247/03

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Aufhebung der Bemessung der Arbeitslosenhilfe;

    Denn die angegebene Entscheidung vom 5. August 1999 (BSGE 84, 218) befasst sich mit einer anderen Problematik.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2007 - L 19 (1) AL 105/04

    Arbeitslosenversicherung

    Wie schon bei der Vorläufervorschrift des § 136 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (vgl. die hierzu ergangenen Urteile des BSG vom 14.02.1989 - 7 RAr 92/87, vom 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R, vom 16.09.1999 - B 7 AL 22/98 R sowie vom 29.06.2000 - B 11 AL 89/99 R) ist deshalb zu prüfen, welches tarifliche Arbeitsentgelt der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Leistungseinschränkung noch hätte erzielen können (sogenannte fiktive Einstufung).
  • LSG Hessen, 01.09.2011 - L 1 AL 90/10
    Die möglichen Beschäftigungen müssen in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, wenn auch nicht offen sein, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 6/99 R - SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 S. 46; Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 35).
  • LSG Hessen, 01.09.2011 - L 1AL 90/10
    Die möglichen Beschäftigungen müssen in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, wenn auch nicht offen sein, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 6/99 R - SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 S. 46; Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 35).
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