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   BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R   

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BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R (https://dejure.org/1998,2786)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R (https://dejure.org/1998,2786)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R (https://dejure.org/1998,2786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld und Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber - Auswirkungen eines Aufhebungsvertrages für einen Arbeitgeber - Maßnahmen gegen die Frühverrentung - Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs.1 S.2 Nr. AFG

  • Judicialis

    GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 14; ; AFG § 128; ; SGG § 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, keine Anwendung von § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 auf Aufhebungsverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R
    Der Gesetzgeber hat bei der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes beachtet, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerade in der Wahl bestimmter "Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer" ein Indiz dafür gesehen hat, daß die Arbeitslosigkeit in den "Verantwortungsbereich des Arbeitgebers" fällt (zu § 128 AFG idF des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen vom 13. April 1984, BGBl I S 610: BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgemäße Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag greift die Ausnahmeregelung ein, sofern nur ein wichtiger Grund iS des § 626 Abs. 1 BGB tatsächlich gegeben war" (BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Im Hinblick hierauf und auf die gesetzgeberische Zielsetzung, sozial unzuträgliche Frühverrentungen zu vermeiden (BVerfGE 81, 156, 191 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), verstößt Nr. 4 aaO nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil die Vertragsfreiheit der Klägerin als Bestandteil ihrer unternehmerischen Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die Regelung nicht übermäßig eingeschränkt wird.

    § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung sich auf den Befreiungstatbestand des Nr. 5 aaO auch dann berufen kann, wenn er einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl hierzu BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), während er bei einer bloßen Berechtigung zur sozial gerechtfertigten Kündigung und tatsächlichem Abschluß eines Aufhebungsvertrages zur Erstattung verpflichtet bleibt.

    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln, ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 81, 156, 201 205 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Es ist ihm in diesem Rahmen auch nicht verwehrt, ein arbeitsrechtlich zulässiges Verhalten, das er als unerwünscht ansieht, nicht zu verbieten, sondern statt dessen mit finanziellen Lasten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu belegen (BVerfGE 81, 156, 192 f, 207 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit kann der Gesetzgeber in den Vordergrund seiner Regelung stellen (BVerfGE 81, 156, 188f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung sei nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" sei (BVerfGE 81, 156, 192 = SozR 4100 § 128 Nr. 1).

    Arbeitgebern ist durch die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG und die Auffangklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG insbesondere die Möglichkeit eingeräumt worden, betriebliche Belange vorzutragen und unter Beweis zu stellen, um die Erstattungspflicht in den Grenzen zumutbarer Belastungen und der Verhältnismäßigkeit zu halten (BVerfGE 81, 156, 194 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Wie das BVerfG bereits zu § 128 AFG aF ausgeführt hat, mangelt es der Erstattungspflicht ungeachtet ihres fraglichen Abgabecharakters vor allem an dem charakteristischen Merkmal einer Sonderabgabe, nämlich dem Fehlen einer korrespondierenden "Gegenleistung" der öffentlichen Hand, (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Durch § 128 AFG hat der Gesetzgeber - so das BVerfG (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) - in zulässiger Weise das Risiko der Arbeitslosigkeit von älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern teilweise dem Arbeitgeber überantwortet.

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R
    Wird die fällige Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem vom Vierteljahresrhythmus abweichenden Umfang geltend gemacht, beschwert dies den Arbeitgeber nicht (vgl BSG Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erforschung von Tatsachen, für deren Vorliegen die konkreten Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Dieser zwischen der Klägerin und L. abgeschlossene Aufhebungsvertrag erfüllt den Befreiungstatbestand nicht (vgl hierzu Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 7 AL 81/97 R - sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Damit ist die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung gewahrt (vgl BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch machen, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Sie verwechselt insoweit Ursache und Wirkung und ist nicht geeignet, Arbeitgeber von ihrer Verantwortung für die Arbeitslosigkeit langjähriger älterer Arbeitnehmer zu entlasten (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

  • BSG, 07.05.1998 - B 11 AL 81/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R
    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erforschung von Tatsachen, für deren Vorliegen die konkreten Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    In diesem Sinne findet die amtliche Sachaufklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, BVerwGE 66, 237 f; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 103 RdNr 16).

    Damit ist die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung gewahrt (vgl BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch machen, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Sie verwechselt insoweit Ursache und Wirkung und ist nicht geeignet, Arbeitgeber von ihrer Verantwortung für die Arbeitslosigkeit langjähriger älterer Arbeitnehmer zu entlasten (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R
    Wird die fällige Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem vom Vierteljahresrhythmus abweichenden Umfang geltend gemacht, beschwert dies den Arbeitgeber nicht (vgl BSG Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erforschung von Tatsachen, für deren Vorliegen die konkreten Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Dieser zwischen der Klägerin und L. abgeschlossene Aufhebungsvertrag erfüllt den Befreiungstatbestand nicht (vgl hierzu Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 7 AL 81/97 R - sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Damit ist die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung gewahrt (vgl BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch machen, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R
    Weder in der Struktur des § 128 AFG nF noch in der Rechtsprechung des BVerfG ist insoweit eine Änderung erkennbar, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnte (vgl hierzu BVerfGE 93, 319, 343f).
  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923
    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R
    Die Regelung des § 105c AFG berücksichtigt ua, daß Arbeitslosen nach Vollendung des 58. Lebensjahres "im allgemeinen" kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden kann, der ihrer bisherigen - in der Regel durch langjährige Betriebszugehörigkeit geprägten - Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (vgl Begründung zum Entwurf des 7. AFG-Änderungsgesetzes: BT-Drucks 10/3923 S 21).
  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R
    In diesem Sinne findet die amtliche Sachaufklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, BVerwGE 66, 237 f; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 103 RdNr 16).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R
    Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 (iVm § 153 Abs. 1 SGG) Gegenstand des gegen den Grundlagenbescheid vom 29. September 1994 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) gerichteten Klageverfahrens geworden ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 110/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Der erkennende Senat hat sich mehrfach zu den von der Revisionsführerin geltend gemachten Revisionsgründen im Rahmen des § 128 AFG geäußert (vgl Urteil vom 19. März 1998, aaO; Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R -).

    Der Senat hat dabei in Übereinstimmung mit dem 11. Senat des Bundessozialgerichts (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 und - 11 RAr 103/96 - SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 sowie Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -) klargestellt, daß die Regelung des § 128 AFG als solche nicht verfassungswidrig ist (vgl eingehend Urteile des Senats vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R -, jeweils S 10 f des Umdrucks).

    In seinen Entscheidungen vom 25. Juni 1998 (aaO, S 7 ff des Umdrucks) hat der Senat ebenfalls nochmals eingehend begründet (hierzu bereits Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - S 7 ff des Umdrucks und Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997, BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 und 7. Mai 1998, aaO), daß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG über seinen Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden kann.

    Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte mit dem Bescheid vom 16. März 1995 eine Erstattungsforderung für einen mehr als vierteljährlichen Zeitraum geltend gemacht hat, da § 128 Abs. 1 Satz 1 AFG lediglich eine Regelung über die Fälligkeit der Erstattungsforderung trifft (Urteil des Senats vom 19. März 1998, aaO, Umdruck S 6; Urteile vom 25. Juni 1998, aaO, Umdruck S 6).

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R

    Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter

    Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, daß der Abschluß eines Aufhebungsvertrages den Befreiungstatbestand nicht erfüllt (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -, vom 16. September 1998 - B 11 AL 59/97 R - und vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R -).

    2.3 Schließlich hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -) klargestellt und eingehend begründet, daß die Regelung des § 128 AFG nicht als solche verfassungswidrig ist.

    Den Rechtsausführungen des 7. Senats des BSG in den Urteilen vom 25. Juni 1998 (- B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -, jeweils S 9 f des Umdrucks) schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an:.

  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Entsprechend läßt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsvertrag nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG werten (BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

    Zu der Frage, ob § 128 AFG grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, hat das BSG bereits mehrfach Stellung genommen (vgl nur BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

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