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   BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R   

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https://dejure.org/2004,939
BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R (https://dejure.org/2004,939)
BSG, Entscheidung vom 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R (https://dejure.org/2004,939)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R (https://dejure.org/2004,939)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit - Eintritt einer Sperrzeit nur bei Bestehen einer fern liegenden Möglichkeit der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses - Keine Minderung der Anspruchsdauer des ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB III § 128; ; SGB III § 144

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1
    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 381
  • NZA-RR 2005, 217
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R
    Bindende Feststellungen liegen ebenfalls vor, soweit der Begriff des wichtigen Grundes auch den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses umfasst, bzw soweit darüber hinaus auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes davon auszugehen ist, dass den Arbeitslosen weitere Obliegenheiten treffen, einen möglichst nahtlosen Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen (vgl umfassend das Urteil des Senats BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3).

    Weitere schuldhafte (das bedeutet zumindest grob fahrlässige vgl BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3) Obliegenheitsverletzungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Oktober 1999 und dem Eintritt der nachfolgenden Arbeitslosigkeit sind nicht festgestellt oder ersichtlich.

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( vgl zuletzt BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 4 S 15; BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36) ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG müssen die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund im Sinn des Sperrzeitenrechts objektiv gegeben sein (vgl insbesondere BSGE 66, 94 = SozR 4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( vgl zuletzt BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 4 S 15; BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36) ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden.

    Dabei ist, wie der Senat im Zusammenhang seiner Entscheidungen über die nicht eheliche Lebensgemeinschaft (BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26) ausgeführt hat, auch den Veränderungen in den gesellschaftlichen Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen.

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - wiederholtes Meldeversäumnis -

    Mit seinem Revisionsvorbringen, er sei auf Grund "seiner Krankmeldung" durch Dr. B vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen bzw ein wichtiger Grund sei schon wegen des anberaumten Arzttermins gegeben, stellt er auf subjektive Vorstellungen, nicht jedoch auf den rechtlich geforderten "objektiven Maßstab" für die Annahme eines wichtigen Grundes ab (vgl BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Kündigung des unbefristeten zur

    Zwar habe der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 28. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - angedeutet, außer einem höheren Arbeitsentgelt könnten auch sonstige Umstände als wichtiger Grund für den Wechsel von einem unbefristeten zu einem befristeten Arbeitsverhältnis gewertet werden.

    Zwischen dem Ende des unbefristeten und der Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses lag kein Zeitraum der Beschäftigungslosigkeit, sodass allein auf die am 1. November 2001 nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl insoweit die abweichende tatsächliche Situation in BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9).

    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund iS des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (stRspr, vgl BSGE 92, 74, 82 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 mwN).

    Der 7. Senat des BSG hat bereits mit Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 9; zustimmend Pilz, SGb 2005, 309 ff) erste Hinweise zu der erforderlichen Gewichtung der abzuwägenden Interessen gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten einer befristeten Beschäftigung löst.

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl ua BSGE 90, 90, 93 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr 10; SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr 19; jeweils mwN).
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