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   BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R   

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BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R (https://dejure.org/2019,5836)
BSG, Entscheidung vom 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R (https://dejure.org/2019,5836)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R (https://dejure.org/2019,5836)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einhaltung der Revisionsfrist - Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision an eine Behörde gegen Empfangsbekenntnis - Asylbewerberleistung - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung - Neubestimmung der unabweisbar ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einhaltung der Revisionsfrist - Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision an eine Behörde gegen Empfangsbekenntnis - Asylbewerberleistung - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung - Neubestimmung der unabweisbar ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    1. E. G., 2. T. G. ./. Landkreis Hildesheim

    Asylbewerberleistungsgesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 953
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Für die Vergangenheit können Sachleistungen und ihnen zuzuordnende Wertgutscheine nicht mehr erbracht werden, weil mit ihnen das ursprüngliche Ziel der tatsächlichen Bedarfsdeckung in der Vergangenheit nicht mehr erreicht werden kann (vgl BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2, RdNr 10 mwN) .

    Ob sie damit das "unabweisbar Gebotene" zutreffend bestimmt hat (vgl dazu BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2, RdNr 23 ff) , kann offenbleiben; denn der Bescheid ist bestandskräftig geworden.

    Die Bestimmung von Inhalt und Umfang des zur Existenzsicherung "unabweisbar Gebotenen" erfolgt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert (vgl bereits BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2, RdNr 21) .

    Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lag wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes ein vom Kläger zu vertretendes Verhalten iS des § 1a Nr. 2 AsylbLG aF vor, aufgrund dessen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten (im Einzelnen BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2, RdNr 15) .

    Dieses Verhalten war bis zum 13.11.2006 auch allein kausal für den Nichtvollzug der Abschiebung (zur erforderlichen Kausalität zwischen vorwerfbarem Verhalten und dem Nichtvollzug der Abschiebung bereits BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2, RdNr 18 und BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1, RdNr 25) .

    Nur in den Fällen eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten, das monokausal für seine Nichtabschiebung ist, ist die Gewährung von auf das unabweisbar Gebotene beschränkter Leistungen verfassungsgemäß und verstößt die damit verbundene Einschränkung im Einzelfall insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (dazu bereits BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2, RdNr 37) .

    Das Ziel der Absenkung von Leistungen auf Grundlage von § 1a Nr. 2 AsylbLG aF beschränkt sich auf die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen im Einzelfall; dem Gesetz ist dagegen nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer komme per se nur eine abgesenkte Leistung in Betracht (vgl BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2, RdNr 32 f) .

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Dieses Verhalten war bis zum 13.11.2006 auch allein kausal für den Nichtvollzug der Abschiebung (zur erforderlichen Kausalität zwischen vorwerfbarem Verhalten und dem Nichtvollzug der Abschiebung bereits BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2, RdNr 18 und BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1, RdNr 25) .
  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Im Gegensatz zur Leistungsberechtigung, die das Gesetz auf der Tatbestandsseite ua an den Besitz bestimmter aufenthaltsrechtlicher Titel nach dem AufenthG knüpft (dazu BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 41) , ist bei der Frage nach der Kausalität im Tatbestand des § 1a AsylbLG aF ein Verwaltungsakt der zuständigen Behörde über das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG deshalb nicht Voraussetzung (Tatbestandsmerkmal) für das Absehen von einer Beschränkung von Ansprüchen.
  • BVerwG, 10.10.2006 - 8 C 23.05

    Eigentumsverzicht; unlautere Machenschaften; Nutzungsvertrag; Pachtvertrag;

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Die Tatbestandswirkung in dem so verstandenen Sinne - oder auch die "Beachtlichkeit" eines Verwaltungsakts (vgl Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 140 und 154 mwN; zu den verschiedenen Begrifflichkeiten auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl 2013, § 43 RdNr 17) - hat zum Inhalt, dass die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss, mithin dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (stRspr; vgl etwa BVerwG vom 10.10.2006 - 8 C 23/05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 35 = juris RdNr 22 mwN) .
  • VGH Hessen, 14.12.2006 - 8 Q 2642/06

    Folgeschutzantrag nach Asylverfahren

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Ein solcher Antrag (sog Folgeschutzantrag; vgl nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 29.5.2017 - 11 S 2493/16 - InfAuslR 2017, 404; Hessischer VGH vom 14.12.2006 - 8 Q 2642/06.A - InfAuslR 2007, 130; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 71 AsylG RdNr 5 und 13) begründet wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des BAMF (§ 24 Abs. 2 AsylG) zwar eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl dazu BVerwG vom 21.3.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77, 79) , setzt aber kein Folgeverfahren iS des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG in Gang.
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Ein solcher Antrag (sog Folgeschutzantrag; vgl nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 29.5.2017 - 11 S 2493/16 - InfAuslR 2017, 404; Hessischer VGH vom 14.12.2006 - 8 Q 2642/06.A - InfAuslR 2007, 130; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 71 AsylG RdNr 5 und 13) begründet wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des BAMF (§ 24 Abs. 2 AsylG) zwar eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl dazu BVerwG vom 21.3.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77, 79) , setzt aber kein Folgeverfahren iS des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG in Gang.
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Dieses Verhalten war bis zum 13.11.2006 auch allein kausal für den Nichtvollzug der Abschiebung (zur erforderlichen Kausalität zwischen vorwerfbarem Verhalten und dem Nichtvollzug der Abschiebung bereits BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2, RdNr 18 und BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1, RdNr 25) .
  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2017 - 11 S 2493/16

    Auf nationales Abschiebungsverbot gestütztes Wiederaufnahmebegehren

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Ein solcher Antrag (sog Folgeschutzantrag; vgl nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 29.5.2017 - 11 S 2493/16 - InfAuslR 2017, 404; Hessischer VGH vom 14.12.2006 - 8 Q 2642/06.A - InfAuslR 2007, 130; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 71 AsylG RdNr 5 und 13) begründet wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des BAMF (§ 24 Abs. 2 AsylG) zwar eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl dazu BVerwG vom 21.3.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77, 79) , setzt aber kein Folgeverfahren iS des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG in Gang.
  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VG 22/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsfrist - Zustellung - Urteil -

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Die Organisationsstruktur einer Behörde bietet bereits die ausreichende Gewähr dafür, dort überhaupt gegen Empfangsbekenntnis zustellen zu können; maßgeblich für die Möglichkeit der Zustellung in Behörden ist - anders als bei Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern etc - nicht die Zuverlässigkeit einer bestimmten natürlichen Person, die ihrerseits den Empfang von zustellungsbedürftigen Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis nicht übertragen darf (vgl dazu BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr. 1 RdNr 10 ff) .
  • BVerwG, 21.12.1979 - 4 ER 500.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R
    Erforderlich ist vielmehr, dass der hierfür zuständige Bedienstete der Behörde von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erhält und den Empfang bestätigt (Bundesverwaltungsgericht vom 21.12.1979 - 4 ER 500/79 - NJW 1980, 2427) .
  • BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 47/93

    Altersübergangsgeld - Leistungssätze - Revision

  • BAG, 14.12.1994 - 5 AZR 137/94

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und tarifliche Ausschlußfristen

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2019 - L 8 AY 26/19

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtmäßigkeit einer

    Eine nicht bestandskräftige asyl- oder aufenthaltsrechtliche Entscheidung entfaltet für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG keine Tatbestandswirkung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - juris RdNr 26).

    Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf eine Tatbestandswirkung der Bescheide des BAMF vom 19.3.2018 und 29.3.2019 berufen, weil diese Entscheidungen wegen des anhängigen Klageverfahrens nicht bestandskräftig sind (zur Tatbestandswirkung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen vgl. jüngst BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rn. 26).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2021 - L 8 AY 33/16

    Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach dem AsylbLG; Einreise zum Zwecke

    Das Erfordernis der Kausalität ist nur erfüllt, wenn keine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Leistungsberechtigten liegenden Sachverhalte mitursächlich für den Nichtvollzug der Abschiebung sind (vgl. BSG v. 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rn. 27).

    Nur in den Fällen eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten, das monokausal für seine Nichtabschiebung ist, ist die Gewährung von auf das unabweisbar Gebotene beschränkten Leistungen verfassungsgemäß und verstößt die damit verbundene Einschränkung im Einzelfall insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 18, 34; Senatsurteil vom 26.9.2019 - L 8 AY 70/15 - juris Rn. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.05.2020 - L 7 AY 1364/20
    Vielmehr hat er eingeräumt, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart (A 2 K 2240/17) seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2017 betreffend seinen Wiederaufnahmeantrag zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf die geltend gemachte psychische Erkrankungen (vgl. die im Wesentlichen inhaltsgleichen Atteste des Facharztes Asadollah vom 23. März 2017 und 20. September 2018) abgewiesen hat (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 25. Mai 2020), sodass mit Tatbestandswirkung feststehen dürfte, dass ein Abschiebehindernis wegen der Erkrankung des Antragstellers als (weitere) Ursache für die Nichtvollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht besteht (BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rdnr. 26), was das SG durch Beiziehung der Ausländerakten sowie der Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu verifizieren vermag.

    Zwar ist im Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 AsylbLG das Erfordernis der Kausalität nur erfüllt, wenn keine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Leistungsberechtigten liegenden Sachverhalte mitursächlich für den Nichtvollzug der Abschiebung sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rdnr. 27).

    Nur in den Fällen eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten, das monokausal für seine Nichtabschiebung ist, ist die Gewährung von abgesenkten Leistungen verfassungsgemäß und verstößt die damit verbundene Einschränkung im Einzelfall insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rdnr. 27; Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 - juris Rdnr. 37).

    Vorliegend hat die Ausländerbehörde im Hinblick auf den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers zum Abschiebungsverbot jedenfalls nach dessen Ablehnung durch Bescheid vom 30. Januar 2017 aufenthaltsbeendende Maßnahmen aber nicht etwa faktisch ausgesetzt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rdnr. 27), sondern war und ist weiterhin bestrebt, zunächst die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers festzustellen und sodann die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers durchzusetzen.

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