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   BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R   

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BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R (https://dejure.org/2005,5066)
BSG, Entscheidung vom 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R (https://dejure.org/2005,5066)
BSG, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 12/05 R (https://dejure.org/2005,5066)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des anzurechnenden Einkommens bei der Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe; Abzug einer Werbungskostenpauschale bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Berücksichtigung von Werbungskosten bei ...

  • Judicialis

    SGB III § 71 Abs 1 F: 1997-12-16; ; SGB III § 71 Abs 2 S 1 F: 1997-12-16; ; SGB III § 330 Abs 1 Alt 2; ; BAföG § 21 Abs 1 S 3 Nr 4; ; BAföG § 21 Abs 2 S 1 Nr 1; ; EStG § 9a Abs 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensanrechnung bei der Berufsausbildungsbeihilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.06.2005 - B 7a/7 AL 74/04 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Bedarfsberechnung - Einkommenanrechnung - Absetzung

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R
    Zwar hat der Senat mit Urteil vom 30. Juni 2005 (B 7a/7 AL 74/04 R) entschieden, dass bei der Anrechnung von Einkommen des Auszubildenden Werbungskosten iS des § 9 EStG zu berücksichtigen sind; in dieser Entscheidung hat der Senat jedoch weder ausdrücklich zu der Werbungskostenpauschale des § 9a EStG noch zur Sozialpauschale des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG Stellung genommen.

    Insoweit hat der Senat bereits durch Urteil vom 30. Juni 2005 (B 7a/7 AL 74/04 R) entschieden, dass anders als nach der früheren Rechtslage (bis zum Inkrafttreten des SGB III) Werbungskosten des BAB-Empfängers bei der Einkommensanrechnung mit der Maßgabe zu berücksichtigen sind, dass von der Summe der anzuerkennenden Werbungskosten die Beträge, die sich bereits bedarfserhöhend ausgewirkt haben, abzuziehen sind, und zwar auch dann, wenn keine Einkommensteuer zu zahlen ist.

    Die vom Gesetzgeber gewollte Harmonisierung des Ausbildungsförderungsrechts des SGB III und des BAföG (vgl BSG, Urteil vom 30. Juni 2005 - B 7a/7 AL 74/04 R) muss auch für die Werbungskostenpauschale des § 9a EStG (hier 2000 DM) für den Fall gelten, dass keine höheren Werbungskosten angefallen bzw nachgewiesen sind.

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R
    Allerdings ergeben sich bei der Berücksichtigung pauschaler (damit ggf fiktiver) Werbungskosten daraus Schwierigkeiten, dass einzelne bedarfserhöhende Faktoren der BAB (vorliegend Kosten für die Unterkunft am Ausbildungsort und die Familienheimfahrten) steuerrechtlich spezifischen Anforderungen genügen müssen (zB eigener Hausstand), um als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung anerkannt werden zu können (vgl hierzu nur BFHE 175, 430 ff).
  • BFH, 20.12.1994 - IX R 124/92

    Beschwer durch Nullbescheid wegen Bindungswirkung für Leistungen nach dem

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R
    Bei seiner Entscheidung wird das LSG auch die von Einkommenssteuerbescheiden ausgehende Bindungswirkung zu beachten haben (vgl BFHE 180, 238 ff; BFHE 176, 409 ff mwN zur Rechtsprechung des BVerwG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1995 - 16 A 3785/94

    Arbeitslosenhilfe ; Unterhaltsgeld ; Werbungskosten für ein Arbeitszimmer

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R
    Dass sie ebenso wie für die sonstigen Sozialversicherungen nicht die Beiträge selbst zahlen, sondern ausschließlich ihr Arbeitgeber dafür aufkommen musste, ist für die Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ohne Bedeutung (aA Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 1995 - 16 A 3785/94).
  • BFH, 29.05.1996 - III R 49/93

    Keine Beschwer durch Nullbescheid, auch wenn strittige außergewöhnliche

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R
    Bei seiner Entscheidung wird das LSG auch die von Einkommenssteuerbescheiden ausgehende Bindungswirkung zu beachten haben (vgl BFHE 180, 238 ff; BFHE 176, 409 ff mwN zur Rechtsprechung des BVerwG).
  • LSG Sachsen, 16.07.2018 - L 3 AL 91/14

    Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe

    Ergänzend zu den Ausführungen im Beschluss vom 11. März 2014 ist anzumerken, dass auch das Bundessozialgericht Gründe der Verwaltungsvereinfachung als maßgebend für die Festlegung von Pauschalbeträgen in § 21 BAföG angesehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 12/05 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 2 = juris Rdnr. 18).

    Im Ergebnis ist es somit nicht relevant, welche Beiträge tatsächlich aufgewendet werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O. - juris Rdnr. 18; Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014, a. a. O.; Brand, a. a. O., § 67 Rdnr. 8).

    3 Nr. 4 BAföG grundsätzlich die Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O., juris Rdnr. 18).

    Da dies allenfalls im Sinne einer Härtefallregelung nach § 25 Abs. 6 BAföG denkbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O. - juris Rdnr. 18), wäre das Begehren der Klägerin entsprechend auszulegen.

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R

    Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Zeit nach Entstehen der ständigen

    Die zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine Leistung vorenthalten hat, gilt dann nicht, wenn das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X schon vor der Entstehung der ständigen Rechtsprechung in Gang gesetzt worden ist (vgl im Ansatz schon BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 12/05 R -, SozR 4-4300 § 71 Nr. 2 RdNr 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2010 - L 12 AS 5883/09

    Überprüfungsantrag - Rücknahme der rechtswidrigen Kürzung der Regelleistung wegen

    In quantitativer Hinsicht liegt eine ständige Rechtsprechung in der Regel vor, wenn mehrere inhaltlich gleich lautende Entscheidungen ergangen sind (vgl. BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 5), es kann aber auch eine einzige Entscheidung genügen, wenn eine zweifelsfrei abschließende Klärung der Rechtsfrage vorliegt (vgl. BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 2).

    Eine zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes findet allerdings dann nicht statt, wenn entweder das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X schon vor dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung in Gang gesetzt worden ist (BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 2) oder der Betroffene selbst die ständige Rechtsprechung herbei geführt hat.

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Berücksichtigung des

    Von diesen Einnahmen sind zwar bis zum Ausschluss ihrer Berücksichtigungsfähigkeit in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) Werbungskosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (§ 9 EStG) oder in Höhe von Pauschbeträgen (§ 9a EStG) abzuziehen (zur modifizierenden, einschränkenden Berücksichtigung von Werbungskosten vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 2005, aaO, vgl BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 1, S 5; BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 2, S 8).
  • LSG Bayern, 23.04.2009 - L 9 AL 191/03

    Winterbau-Umlage - keine Umlagepflicht von Transportbetonunternehmen -

    Das heißt, es muss eine zweifelsfrei abschließende Klärung der Rechtsfrage vorliegen (BSG vom 20.10.2005 SozR 4-4300 § 71 Nr. 2; Fichte, SGG 1998, 1 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2010 - L 12 AS 4800/09
    In quantitativer Hinsicht liegt eine ständige Rechtsprechung in der Regel vor, wenn mehrere inhaltlich gleich lautende Entscheidungen ergangen sind (vgl. BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 5), es kann aber auch eine einzige Entscheidung genügen, wenn eine zweifelsfrei abschließende Klärung der Rechtsfrage vorliegt (vgl. BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 2).

    Eine zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes findet allerdings dann nicht statt, wenn entweder das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X schon vor dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung in Gang gesetzt worden ist (BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 2) oder der Betroffene selbst die ständige Rechtsprechung herbei geführt hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - L 14 AL 116/09

    Berufsausbildungsbeihilfe - Unterbringungs- und Fahrkosten während des

    Richtigerweise ist diese Sozialpauschale auch von der im ersten Ausbildungsjahr erzielten Ausbildungsvergütung abzusetzen (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 12/05 R - siehe jetzt auch die entsprechende Weisung der Beklagten HEGA 05/09).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.10.2010 - L 2 AL 34/07

    Gewährung eines Freibetrags zur Berufsausbildungsbeihilfe bei auswärtiger

    Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 12/05 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2012 - L 12 AL 15/08
    Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R, juris).
  • SG Landshut, 21.12.2012 - S 10 AS 522/12

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    Die zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine Leistung vorenthalten hat, gilt dann nicht, wenn das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X schon vor der Entstehung der ständigen Rechtsprechung in Gang gesetzt worden ist (BSG, Urteil v. 08.02.2007 - B 7a AL 2/06;vgl im Ansatz schon BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 12/05 R -, SozR 4-4300 § 71 Nr. 2 RdNr 11).
  • BSG, 05.02.2009 - B 7 AL 126/08 B
  • SG Freiburg, 14.07.2023 - S 7 AS 3568/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

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