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   BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R   

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BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R (https://dejure.org/2005,2920)
BSG, Entscheidung vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R (https://dejure.org/2005,2920)
BSG, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R (https://dejure.org/2005,2920)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Minderung der Arbeitslosenhilfe - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - befristetes Arbeitsverhältnis - Bestimmtheit der Norm - Begriff des Anspruchs nach Pflichtverletzung - Einzelanspruch in Abgrenzung vom Stammrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingreifen der Meldeobliegenheit des § 37b S. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen; Anwendbarkeit des § 37b SGB III auf den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi); Vereinbarkeit des § 37b SGB III mit dem ...

  • Judicialis

    SGG § 103 Satz 1; ; SGG § 128 Abs 1 Satz 1; ; GG Art 100 Abs 1 Satz 1 2. Alternative; ; SGB III § 37b; ; SGB III § 140

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Minderung des Anspruchs Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R
    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R
    Die Bescheide vom 8. Januar und 19. Januar 2004 stellen eine rechtliche Einheit iS eines einheitlichen Bescheids über die Minderung des Alhi-Anspruchs dar (vgl hierzu BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dieser Überprüfung und der des bei der Alhi-Bewilligung zu Grunde gelegten Bemessungsentgelts bedarf es aber dann nicht, wenn der Kläger - in der Regel nach entsprechender Erörterung bzw Nachfrage - seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung der Minderung selbst beschränkt (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R und B 7a/7 AL 80/04 R).

    Dies folgt - wie der Senat an anderer Stelle ausführlich begründet hat (BSG, Urteile vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R und B 7a/7 AL 80/04 R) - aus dem Charakter des Bewilligungsbescheids.

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R
    Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger sich entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat, weil § 37b SGB III insofern ein Verschulden des Arbeitslosen voraussetzt (grundlegend Bundessozialgericht Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen ).

    Bei einem Rechtsstreit über die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) bzw der Alhi handelt es sich zwar um einen sog Höhenstreit, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des BSG grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R).

    Mithin ist zu überprüfen, ob der Kläger die Obliegenheit (vgl BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R) des § 37b Satz 1 SGB III verletzt hat.

  • BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R
    Dieser Überprüfung und der des bei der Alhi-Bewilligung zu Grunde gelegten Bemessungsentgelts bedarf es aber dann nicht, wenn der Kläger - in der Regel nach entsprechender Erörterung bzw Nachfrage - seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung der Minderung selbst beschränkt (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R und B 7a/7 AL 80/04 R).

    Dies folgt - wie der Senat an anderer Stelle ausführlich begründet hat (BSG, Urteile vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R und B 7a/7 AL 80/04 R) - aus dem Charakter des Bewilligungsbescheids.

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R
    Daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Beklagte ihrerseits den sich ordnungsgemäß aus dem Leistungsbezug in eine befristete Beschäftigung Abmeldenden gesondert auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37b SGB III hätte hinweisen können bzw müssen (hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 50/05 R).

    Von beiden Begriffen - Stammrecht und Recht auf Einzelanspruch - zu trennen ist das sog Anwartschaftsrecht, das eben noch nicht zum Vollrecht erstarkt ist, sondern als latente, weil nicht realisierte rechtliche Möglichkeit dem Versicherten zusteht (vgl hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung - frühzeitige

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R
    Eine solche Verletzung setzt nach der Rechtsprechung beider Senate des BSG (vgl BSG aaO sowie BSG, Urteile vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 4/05 R und B 7a/7 AL 94/04 R) auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus.

    Wie der Senat an anderer Stelle ausführlich begründet hat (Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R), ist aus der im Gesetzestext des § 140 SGB III gewählten Formulierung "jeden Tag" statt Kalendertag zu folgern, dass hier alle Tage auszunehmen sind, an denen die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war oder aus Kulanzgründen auf eine unverzügliche Meldung verzichtet hat.

  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Entstehung - Teilarbeitslosigkeit - zwei

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R
    Im Rahmen des SGB III ist jeweils bei der Auslegung des Begriffs "Anspruch" zu differenzieren zwischen dem sog Stammrecht und dem konkreten Einzelanspruch auf Auszahlung (exemplarisch BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 47/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R
    Bei einem Rechtsstreit über die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) bzw der Alhi handelt es sich zwar um einen sog Höhenstreit, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des BSG grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 21.04.2006 - L 3 AL 135/05

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Entgegen der noch vom SG vertretenen Rechtsansicht hat das BSG in seinen Urteilen vom 20. Oktober 2005 (B 7a AL 28/05 R und B 7a AL 50/05 R, jeweils veröffentlicht in juris) nunmehr entschieden, dass § 37b Satz 2 SGB III nicht so widersprüchlich bzw. unbestimmt ist, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügen kann.

    Bei der Prüfung des Verschuldens im Rahmen des § 37b SGB III ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzuwenden (vgl. BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.).

    Danach ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.).

    Dabei ist auch die Kenntnis des Arbeitslosen über das Bestehen der Obliegenheit von Bedeutung, so dass im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" auch zu prüfen ist, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei wiederum ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang hat das BSG in seinen Urteilen vom 20. Oktober 2005 (a.a.O.) betont, dass im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung zu beachten ist, dass § 37b Satz 2 SGB III hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gerade in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse klarer und eindeutiger hätte formuliert werden können.

    Insofern hat die Beklagte sehr frühzeitig und nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.) auch zutreffend auf den Bedeutungsgehalt der Regelungen der §§ 37b und 140 SGB III hingewiesen.

    Die Belehrungen im Merkblatt (und im Aufhebungsbescheid) sind weder widersprüchlich noch unklar, sondern geben die - vom BSG (Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.) nunmehr bestätigte - Rechtslage bezüglich der Meldeobliegenheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen zutreffend und einfach verständlich wieder.

    Bei inhaltlichen Verständnisschwierigkeiten hätte er zudem bei der Beklagten, deren Rechtsauffassung zum Regelungsgehalt des § 37b Satz 2 SGB III vom BSG (Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.) letztlich bestätigt worden ist, nachfragen können und hätte sich nicht auf seine eigene (fehlerhafte) Gesetzesinterpretation verlassen dürfen.

    Kennt die Beklagte aber den Beendigungszeitpunkt eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf Grund einer ordnungsgemäßen Abmeldung oder einer sonstigen Mitteilung des Arbeitslosen, so wäre eine Pflicht zur nochmaligen Arbeitsuchendmeldung (durch persönliche Vorsprache) nach § 37b SGB III, mit der der Versicherte nochmals das Datum der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses anzeigen müsste, eine bloße Förmelei (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.).

    Dieser Auffassung hat das BSG (Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.) mit der Begründung widersprochen, diese Rechtsansicht verkenne, dass mindern im Sinne einer betragsmäßig bezifferten Minderung - wie sie § 140 Satz 2 SGB III im Einzelnen normiere - sich nur der konkrete Zahlungsanspruch bzw. Einzelanspruch auf Alg könne.

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Aus dieser Privilegierung der befristeten Arbeitsverhältnisse (hierzu Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 57, Stand Juni 2003) - bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen liegt der Zeitpunkt, zu dem die Obliegenheit einsetzt, in Abhängigkeit von den konkreten Kündigungsfristen bis zu sieben Monate (vgl § 622 Bürgerliches Gesetzbuch ) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass bei Arbeitsverhältnissen, die von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen sind, die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37b SGB III gänzlich entfallen solle (hierzu BSG Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R).

    Bei der Prüfung der "subjektiven Vorwerfbarkeit" einer Obliegenheitsverletzung durch einen Versicherten ist es deshalb angemessen zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R).

  • LSG Bayern, 12.07.2007 - L 8 AL 386/06

    Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung;

    Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen - wie dem vorliegenden - gilt die Meldeverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R und vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, vgl. Urteile vom 25.05.2005, Az: B 11a/11 AL 81/04 R, und B 11a/11 AL 47/04 R, 18.08.2005, Az: B 7a AL 4/05 R, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R und Az: B 7a AL 50/05 R) tritt eine Minderung des Alg nach § 140 SGB III nicht ein, wenn dem Arbeitslosen kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.

    Es begnügt sich damit nicht mit einer Darstellung der bereits ab 01.07.2003 geltenden Rechtslage durch bloße Wiederholung des unglücklichen Wortlauts des § 37 b S 2 SGB III (dazu BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R juris Rn 18; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R), sondern erläutert dem Arbeitslosen für Fälle wie dem vorliegenden den Inhalt seiner Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung in unzweideutiger und verständlicher Weise.

    Nach alledem hat die Beklagte in dem Umfang des Änderungsbescheids vom 09.03.2006 (vgl. zur Berücksichtigung nur dienstbereiter Tage der AA BSG, Urteil vom 18.08.2005, B 7a/7 AL 94/04 juris Rn 23; vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R juris Rn 15 a.E.) zu Recht von den in § 140 SGB III eingeräumten Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch gemacht.

  • LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 98/07

    Minderung des Arbeitslosengeldanspruches wegen einer verspäteten Meldung der

    Das BSG habe mittlerweile mehrfach entschieden (BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R; Urteil vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R), dass § 37b SGB III in sich nicht so widersprüchlich bzw. unbestimmt sei, dass er rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügen könne.

    § 37b Satz 2 SGB III ist als unselbstständige Begrenzung des § 37b Satz 1 SGB III anzusehen (BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R; B 7a AL 50/05 R).

    Zutreffend hat das SG insoweit darauf hingewiesen, dass die Belehrungen im Merkblatt und Aufhebungsbescheid weder widersprüchlich noch unklar sind, sondern die vom BSG bestätigte Rechtslage bezüglich der Meldeobliegenheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen richtig und einfach verständlich wiedergeben (BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R; BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R).

  • LSG Bayern, 25.05.2007 - L 8 AL 326/06

    Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung als

    Auch bei Arbeitsverhältnissen, die - wie das vorliegende - von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als 3 Monaten abgeschlossen sind, entfällt die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nicht gänzlich, sondern es gilt § 37 b Satz 1 SGB III (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R und vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R).

    Aus der Privilegierung der befristeten Arbeitsverhältnisse (hierzu Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 57, Stand Juni 2003) kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass bei Arbeitsverhältnissen wie dem vorliegenden, die von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen sind, die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37 b SGB III gänzlich entfallen solle (hierzu Urteil des BSG vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 28/05 R).

    Bei der Prüfung der "subjektiven Vorwerfbarkeit" einer Obliegenheitsverletzung durch einen Versicherten ist bei alledem angemessen zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl. Urteile des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R juris Rn 18 und vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - L 1 AS 4/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich zwar um einen sog. Höhenstreit, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zum Arbeitsförderungsrecht - die nach Auffassung des Senates auch auf Verfahren nach dem SGB II zu übertragen ist - grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (BSG, Urteile vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R - Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R - jeweils sozialgerichtsbarkeit.de).

    Dieser Überprüfung bedarf es vorliegend aber nicht, denn der Kläger hat seine Klage ausdrücklich auf den Abzug eines Betrages in Höhe von monatlich 8, 28 Euro als "Bereinigung Heizpauschale" selbst beschränkt (BSG, Urteil vom 20.10.2005 a.a.O.).

  • LSG Bayern, 18.09.2009 - L 8 AL 204/08

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitsuche -

    § 37 b S. 2 SGB III idF des Art. 1 Nr. 6 Gv 23.12.2002, BGBl. I 4607, ist nicht so widersprüchlich bzw. unbestimmt, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügt (BSG, Urteile vom 20.10.2005, B 7 a AL 28/05 R und B 7 a AL 50/05 R).

    19 § 37 b S. 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung war auch nicht so widersprüchlich bzw. unbestimmt, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügt (BSG, Urteile vom 20.10.2005, B 7 a AL 28/05 R und B 7 a AL 50/05 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2006 - L 8 B 48/05
    Durch die Rechtsprechung des BSG ist weiter geklärt, dass die in § 37b Satz 2 SGB III geregelte Obliegenheit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen verfassungskonform geregelt ist (Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R ).

    Nach dieser Rechtsprechung sind Tage fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes (Wochenenden oder Feiertage) ebenso wie die Tage auszunehmen, in denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder unzumutbar war, die Agentur für Arbeit aufzusuchen (ebenso Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R ).

  • LSG Hamburg, 13.07.2006 - L 5 AL 79/05

    Rechtmäßigkeit der Minderung von Arbeitslosengeld; Anforderungen an das Vorliegen

    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist davon auszugehen, dass § 37b Satz 2 SGB III nicht so widersprüchlich bzw. unbestimmt ist, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsdrohung nicht mehr genügen kann, sondern die Norm richtigerweise als unselbständige Begrenzung von § 37b Satz 1 SGB III anzusehen ist (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R und B 7a AL 28/05 R - juris).

    Von einem Versicherten kann im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung im Regelfall keine Normkenntnis bzw. ein klares Normverständnis erwartet werden, wenn eine Norm selbst noch in den Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit Anlass zu unterschiedlichen Auslegungen gegeben hat (BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R - juris RdNr. 13 a.E.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 11 AL 219/05
    Aus dieser Privilegierung der befristeten Arbeitsverhältnisse (hierzu Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 57, Stand Juni 2003) - bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen liegt der Zeitpunkt, zu dem die Obliegenheit einsetzt, in Abhängigkeit von den konkreten Kündigungsfristen bis zu sieben Monate (vgl § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass bei Arbeitsverhältnissen, die von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen sind, die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37b SGB III gänzlich entfallen solle (hierzu BSG Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R).

    Bei der Prüfung der "subjektiven Vorwerfbarkeit" einer Obliegenheitsverletzung durch einen Versicherten ist es deshalb angemessen zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R).".

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 11 AL 130/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 11 AL 57/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 11 AL 219/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 11 AL 49/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 11 AL 58/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2007 - L 11 AL 226/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2006 - L 12 AL 23/05
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - L 12 AL 120/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 27.02.2007 - L 8 AL 210/06

    Minderung von Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung;

  • LSG Sachsen, 30.03.2007 - L 1 AL 92/06

    Meldung als arbeitssuchend innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung eines

  • SG Reutlingen, 06.04.2006 - S 3 AL 424/06

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2012 - L 8 AL 2150/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2005 - L 8 B 100/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2012 - L 12 AL 64/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2007 - L 11 AL 95/05
  • SG Oldenburg, 07.08.2007 - S 4 AL 453/05
  • SG Hannover, 10.07.2007 - S 10 AL 1040/05
  • SG Oldenburg, 13.03.2007 - S 4 AL 117/05
  • SG Oldenburg, 13.03.2007 - S 4 AL 146/05
  • SG Osnabrück, 12.02.2007 - S 4 AL 43/06
  • SG Oldenburg, 08.02.2007 - S 4 AL 127/05
  • SG Oldenburg, 07.12.2006 - S 4 AL 46/05
  • SG Hildesheim, 08.05.2006 - S 3 AL 354/04
  • SG Hildesheim, 07.04.2006 - S 3 AL 699/04
  • SG Oldenburg, 23.03.2006 - S 41 AL 388/04
  • SG Oldenburg, 02.03.2006 - S 4 AL 263/04
  • SG Oldenburg, 07.02.2006 - S 4 AL 24/05
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