Rechtsprechung
   BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II - Information über die Angemessenheitsgrenze durch den Sozialhilfeträger - Feststellung der Erwerbsfähigkeit - Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers nach § 44a S 3 SGB II bei fehlender Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger - Arbeitsgemeinschaft - Beteiligtenfähigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Beginn der Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2; Information über die Angemessenheitsgrenze durch den Sozialhilfeträger; Feststellung der Erwerbsfähigkeit; Leistungspflicht des Grundsiche ...

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  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 - Information über die Angemessenheitsgrenze durch den Sozialhilfeträger - Feststellung der Erwerbsfähigkeit - Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers nach § 44a S 3 SGB 2 - Arbeitsgemeinschaft - Beteiligtenfähigkeit - Folgebescheid

  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hartz IV - keine Übergangsfrist für die Suche nach einer angemessenen Wohnung

  • my-sozialberatung.de

    § 22 SGB II u.a.
    Kosten der Unterkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Information über die Angemessenheitsgrenze durch den Sozialhilfeträger, Leistungsanspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Beginn der Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II, Information über die Angemessenheitsgrenze durch den Sozialhilfeträger, Feststellung der Erwerbsfähigkeit, Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers nach § 44a S 3 SGB II, Arbeitsgemeinschaft, Beteiligtenfähigkeit, Folgebescheid

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Keine neue Übergangsfrist für Suche nach einer angemessenen Wohnung

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Für "angemessene" Wohnungsgröße ist erheblicher Verwaltungsaufwand hinzunehmen

  • anwaelte-spittelmarkt.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit von Kosten der Unterkunft

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Aufklärung über die Angemessenheit der Wohnung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 97, 231
  • NZS 2007, 546
  • FamRZ 2007, 729 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (419)  

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R  

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Der 7b Senat des BSG hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft im Wesentlichen in zwei Urteilen vom 7.11.2006 konkretisiert (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3).

    Angemessen sind danach "Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", es sich um eine "Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt ("lediglich einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung", vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr 24, 28).

    a) Ergibt der Vergleich der tatsächlichen Miete mit der Referenzmiete, dass die Aufwendungen der konkret angemieteten Wohnung höher sind als die hypothetisch angemessene Referenzmiete, gilt Folgendes: Der Hilfeempfänger hat zumindest Anspruch auf Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete, dh es ist in jedem Fall der Teil der Unterkunftskosten zu zahlen, der nach der Produkttheorie im Rahmen der Angemessenheit liegt (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr 2; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R RdNr 13).

    Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).

    Die vom BSG im Zusammenhang mit § 37b SGB III aufgestellten Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbemühungen eines Arbeitslosen sind nach Auffassung des für die Grundsicherung zuständigen 14. Senates sowie des früher zuständig gewesenen 7b und 11b Senates des BSG auf die Rechtslage des § 22 SGB II wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationspflichten und der nicht vergleichbaren Regelungsziele nicht übertragbar (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr 29 f; BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 7 RdNr 20; BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 RdNr 15 f).

    Insbesondere trifft den Grundsicherungsträger nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den ihrer Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten (so bereits früher der 7b Senat des BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr 30).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R  

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend.

    § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthält damit eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte ggf sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; vgl auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 50, Stand März 2006; vgl auch BVerwGE 2, 1, 3).

    Damit ist dem genannten Schutzzweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II - keine sofortige Aufgabe der Wohnung bei erstmaligem Eintritt von Hilfebedürftigkeit - Genüge getan (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R).

    Damit ist vorliegend nur entscheidungserheblich, dass die vom Sozialhilfeträger im Oktober 2002 gegebene Information, die Kosten der Unterkunft seien unangemessen, ausreichend war oder nicht (dazu und zum Rechtscharakter der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegebenen "Information" des Grundsicherungsträgers über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vgl das Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R).

  • OVG Bremen, 18.02.2009 - S2 A 317/06  

    Unterkunftskosten; angemessene Unterkunftskosten; Oberverwaltungsgericht der

    Eine analoge Anwendung des § 96 SGG ist im Rahmen des SGB II nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 07.11.2006 - B 7 b AS 14/06 R und B 7 b AS 10/06 R und Urteile vom 23.11.2006, B 11 b AS 9/06 R und B 11 b AS 3/06 R).

    Die Angemessenheit der Wohnkosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 24; Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris, Rdz. 19; Urt. v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdz. 7) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (1.).

    Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im maßgeblichen räumlichen Vergleichsmaßstab liegen (BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris, Rdz. 20; vgl. auch Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 24; Urt. v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdz. 14).

    Solange sich die Kosten der Unterkunft in diesem Bereich bewegen, sind sie auch dann zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige eine Wohnung mietet, die nach Lage, Größe oder Ausstattung das grundsicherungsrechtlich Notwendige überschreitet (BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris, Rdz. 20; Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 24; Urt. v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdz. 13f; Berlit in LPK-SGB II, § 22, Rdz. 35).

    Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 24; Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris, Rdz. 21).

    Als Ausgangspunkt für die Bestimmung des (abstrakt) angemessenen Mietzinses verbleiben dem Senat deshalb auch im vorliegenden Fall die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG (i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954, im folgenden § 8 WoGG a. F.; vgl. zur Anwendung der Tabelle nach § 8 WoGG a. F. BSG, Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - Rdz. 24; Urt. v. 7.11.2006 -B 7b AS 18/06 R - Rdz. 23; Urt. v. 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Rdz. 15).

    Entgegen der Ansicht des Klägers beinhaltet § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F. keine Regel, derzufolge eine Absenkung der Unterkunftskosten ohne weitere Prüfung erst sechs Monate nach Beginn eines Bezuges von Leistungen nach dem SGB II möglich ist (vgl. Berlit in: Münder, SGB II, § 22, Rdz. 61; vgl. auch BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG beinhaltet eine Kostensenkungsaufforderung im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II keinen Verwaltungsakt, der Hinweis ist vielmehr bei der Zumutbarkeitsprüfung als Information des Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion zu berücksichtigten (BSG; Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 29; Urt. v. 19.3.2008, B 11b AS 41/06 R, juris, Rdz. 20).

    Auch durch eine Information des früheren Sozialhilfeträgers kann dem Schutzzweck des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F. Genüge getan sein (BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 23).

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