Rechtsprechung
   BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind - keine analoge Anwendung von § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 - Verpflegungskosten - zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern - verfassungskonforme Auslegung - Übernahme der Fahrtkosten nach § 73 SGB 12 - notwendige Beiladung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind; keine Erhöhung der Regelleistungen; ergänzende Leistungen nach § 73 SGB 12 -zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern; verfassungskonforme Auslegung; sozialgerichtliches Verfahren

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  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind - keine Erhöhung der Regelleistungen - ergänzende Leistungen nach § 73 SGB 12 -zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern - verfassungskonforme Auslegung - sozialgerichtliches Verfahren

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • my-sozialberatung.de

    SGB II; § 73 SGB XII
    Kosten des Umgangsrechts

  • RA Kotz

    Arbeitslosengeld II - Erhöhung wegen Umgangskosten mit minderjährigen Kindern?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Erhöhung der Regelleistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit minderjährigen getrennt lebenden Kindern

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Arbeitslosengeld II, Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind, keine Erhöhung der Regelleistungen, ergänzende Leistungen nach § 73 SGB XII, zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern, verfassungskonforme Auslegung, sozialgerichtliches Verfahren

Kurzfassungen/Presse (6)

  • 123recht.net (Pressebericht, 7.11.2006)

    Teile von Hartz IV kritisiert // Erste Sitzung zu Wohnungskosten und Umgang mit Kindern

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Höheres Arbeitslosengeld II wegen Ausübung des Umgangsrechts

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Kein Extrageld für den Umgang mit den Töchtern

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld II bei Fahrtkosten im Umgangsrecht

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechtes bei ALG II

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV: Fahrtkosten für Kinderbesuche

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Praxishinweis zum Urteil des BSG vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R (Übernahme der Kosten der Ausübung des Umgangsrechts durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)" von der Redaktion der ZFE, original erschienen in: ZFE 2007, 233 - 234.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 97, 242
  • NZS 2007, 383
  • FamRZ 2007, 465



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Wird zitiert von ... (434)  

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09  

    Hartz IV

    Halbsatz und Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II klar, wonach die Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II "den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" decken und "eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe" und "weitergehende Leistungen ausgeschlossen" sind, entsprach aber auch vor der Einfügung dieser Vorschriften der herrschenden Meinung (vgl. BSGE 97, 242 [248 Rn. 19] m. w. N.).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - (BSGE 97, 242 [249 f. Rn. 21 ff.]), können in atypischen Bedarfslagen, die eine Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen, zusätzliche Leistungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.

    Zur Deckung eines dauerhaften, besonderen Bedarfs ist die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet (vgl. auch BSGE 97, 242 [248 f. Rn. 20]).

    Das Bundessozialgericht hat einen solchen Bedarf, der die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt, bislang nur für Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit entfernt lebenden Kindern entstehen (vgl. BSGE 97, 242 [249 ff., Rn. 21 ff.]).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit - nach dem zeitlich unbefristeten Klageantrag - zulässigerweise die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 30; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R -, RdNr 15; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - RdNr 13; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - RdNr 15;: vgl auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2. Aufl, § 41 RdNr 13a) , und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es hierfür eines neuen Bescheides bedürfte (zum Fall der Änderung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt: BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - RdNr 23; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 13b) .

    Sollte die Klägerin zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt haben, hätte sich allerdings der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ; Eicher aaO) ; ein neuer Bescheid wäre allerdings nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden (anders noch in einem obiter dictum BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 30) , weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann.

    Wie in Fällen der Entscheidung über Folgezeiträume (vgl dazu: BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 30; SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr 14; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - RdNr 10) kann § 96 SGG auch nicht analog Anwendung finden, wenn die Leistung erneut abgelehnt worden sein sollte (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - RdNr 13) .

    Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Alg II) schließt also in vollem Umfang Aufstockungsleistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, damit auch des § 27 SGB XII, aus (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 19) .

    Denn im Gegensatz zum SGB XII enthält das SGB II keine dem § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vergleichbare Öffnungsklausel (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 19) ; andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb Alg-II-Empfänger bei Bedarf zusätzlicher Haushaltshilfe wegen vorhandener Behinderung anders behandelt werden sollten als Sozialhilfeempfänger, nur weil die Sozialhilfeempfänger innerhalb des SGB XII die Leistungen systemwidrig nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erhalten.

    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt eine atypische Bedarfslage voraus (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 22) , die nicht - wie vorliegend - bereits durch andere Vorschriften, nämlich §§ 61 ff SGB XII erfasst ist (vgl nur: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, § 73 SGB XII RdNr 3; Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl, § 73 SGB XII RdNr 4 ff) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2007 - L 8 AS 491/05  

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten

    Die Gewährung eines Darlehens ist bei ständig wiederkehrenden zusätzlichen Bedarfen nicht zulässig (Aufgabe der im Beschluss vom 28. April 2005, Breithaupt 2005, 960, vertretenen Auffassung; Anschluss an BSG vom 7. November 2006 , NZS 2007, 383).

    Diese Rechtsauffassung wird nunmehr auch von den für Verfahren nach dem SGB II zuständigen Senaten des BSG geteilt (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 = FamRZ 2007, 465 = FEVS 58, 289 = NZS 2007, 383; Urteil vom 23. November 2007 - B 11b AS 9/06 R -).

    22 Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Kinder nach § 75 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung über den streitigen Leistungsanspruch des Klägers in die Rechtssphäre der Kinder nicht unmittelbar eingreift (so auch BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - aaO, RdNr 18).

    Das BSG hat in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 7. November 2006 (- B 7b AS 14/06 R - aaO, RdNr 11 ff.) die unterbliebene Beiladung als verfahrensfehlerhaft angesehen.

    Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ist abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Licht des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG auszulegen ist (so auch BSG-Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - aaO).

    Der Gesamtaufwand übersteigt jedenfalls bei intensiveren Kontakten - wie hier - den engen Rahmen der Regelleistung, so dass dem Hilfebedürftigen auch nach Auffassung derjenigen, die die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts den "Beziehungen zur Umwelt" zurechnen, zusätzliche Leistungen zur Realisierung seines verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts gewährt werden müssen (Gerenkamp, aaO; ebenso BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - aaO).

    Dieser Weg würde jedenfalls bei wiederkehrenden Bedarfen wie den Umgangskosten dazu führen, dass die Darlehensgewährung ad absurdum geführt würde und es im Ergebnis zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung der Regelsätze käme (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - aaO, RdNr 20 mwN).

    Es kann hier offen bleiben, ob es, wie vom BSG im Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - (aaO) vorgeschlagen, "zeitweise Bedarfsgemeinschaften" geben kann mit der Folge, dass während des Aufenthalts der Kinder beim Kläger diese Anspruch auf Sozialgeld haben könnten.

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