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BSG, 30.06.1999 - B 8 KN 11/97 R |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Bergmannsvollrentenanspruch - Wartezeiterfüllung - bergbauliche Versicherung - Untertagetätigkeit - vereinbarungsgemäße Aufnahme von Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Bergmannsvollrente - Vorliegen einer fünfzehnjährigen Untertagetätigkeit vor Gewährung einer Bergmannsvollrente - Frage des zeitlich maßgeblichen Rechts für einen Rentenanspruch bei früherer Tätigkeit in der ehemaligen DDR - Erfüllung einer Wartezeit von 25 ...
- Judicialis
SGG § 163; ; RentenVO § 47 Abs 3; ; RentenVO § 40 Abs 1 Buchst b; ; RentenVO § 47 Abs 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wartezeit für Bergmannsvollrente
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
Rentenüberleitung I
Auszug aus BSG, 30.06.1999 - B 8 KN 11/97 R
Der Einigungsvertragsgesetzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der Form vor, die sie durch die Gesetzgebung der DDR erhalten hatten; diese unterlag nicht den Anforderungen des Grundgesetzes und kann daher nicht an ihnen gemessen werden (Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 ua -, EuGRZ 1999, 245, 255).
- BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 24/01 B
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Bezeichnung von Rechtsfragen …
Im Übrigen genießen die in der Sozialversicherung der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften Grundrechtsschutz erst aufgrund und nach Maßgabe des Einigungsvertrags (Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - B 8 KN 11/97 R - SozR 3-8575 Art. 2 § 17 Nr. 1;… BVerfG Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). - LSG Thüringen, 09.03.2000 - L 2 KN 588/98 Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. Juni 1999, Az.: B 8 KN 11/97 R) und die des erkennenden Senats (Urteil vom 12. August 1999, Az.: L 2 KN 500/97) zu Art. 2 § 17 Abs. 3 Nr. 4 b aa RÜG ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.