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   BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R   

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BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R (https://dejure.org/2002,2240)
BSG, Entscheidung vom 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R (https://dejure.org/2002,2240)
BSG, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 12/00 R (https://dejure.org/2002,2240)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zusammentreffen einer Bergmannsaltersrente nach Art 2 RÜG und einer Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des SGB 6 - Übergangszuschlag

  • Wolters Kluwer

    Bergmann - Altersrente - Beitrittsgebiet - Rentenüberleitungsgesetz - Witwenrente - Gesetzliche Rentenversicherung - Übergangszuschlag

  • Judicialis

    SGB VI § 319b; ; SGB VI § 319b Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung von § 319b SGB VI beim Zusammentreffen einer Bergmannsaltersrente nach Art. 2 RÜG und einer Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des SGB VI

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 268 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    Dabei ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche einzelnen Elemente eines zu regelnden Lebenssachverhalts er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehen will; Grenzen ergeben sich aus dem Willkürverbot, bei personenbezogenen Unterscheidungen weiter gehend auch aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (stRspr vgl zuletzt BVerfG Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - NZS 2002, 253 mwN).

    Danach ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226, 230 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 und Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176, S 173 mwN), wobei sich genauere Maßstäbe für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen lassen (BVerfG aaO, SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176, S 173 mwN).

  • LSG Berlin, 15.12.1997 - L 16 J 75/97
    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    Der teilweise auch in der Literatur (Diel in Hauck/Noftz, SGB VI-Komm, K § 319b RdNr 9, Stand März 1994; Brettschneider in Jahn, SGB-Komm, § 319b SGB VI RdNr 3, Schmidt in Kreikebohm, SGB VI-Komm, 1997, § 319b RdNr 7) und in der Rechtsprechung (LSG Berlin Urteil vom 15. Dezember 1997 - L 16 J 75/97 - veröffentlicht in JURIS) vertretenen Auffassung, ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach SGB VI schließe nach § 319b Satz 1 SGB VI die Zahlung einer Rente aus eigener Versicherung nach Art. 2 RÜG aus, kann daher nicht gefolgt werden (wie hier wohl VerbandsKomm-SGB VI, § 319b Anm 3, Stand Juli 1993, und SGB IV, § 18a Anm 20, Stand Januar 1998, wonach auch bei Zahlung einer nach Art. 2 RÜG berechneten Rente für die Einkommensanrechnung zu berücksichtigendes Erwerbsersatzeinkommen iS von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt).
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 118/00 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebene mit eigener Rente - Begrenzung

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    Zudem wären dann Rentner im Beitrittsgebiet mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente (nur) nach SGB VI, deren Rente aus eigener Versicherung nach Art. 2 RÜG niedriger als die Hinterbliebenenrente ist, mit Hinterbliebenenrentenberechtigten ohne Rentenanspruch aus eigener Versicherung gleichgestellt (zur Andersartigkeit der Rente aus eigener Versicherung und dem abgeleiteten Recht auf Hinterbliebenenrente vgl auch BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - SozR 3-5050 § 22b Nr. 2 - zu § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG).
  • BSG, 18.02.1998 - B 5 RJ 48/96 R

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens einer Berufsunfähigkeitsrente beim

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    Mithin entfällt für den Zeitraum des Zusammentreffens bezüglich des betreffenden Rentenanspruchs (nur) dessen Erfüllung durch monatliche Rentenzahlungen (ähnlich schon der 5. Senat des BSG zum Begriff des Ruhens in seinem Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 48/96 R - BSGE 82, 17, 18 f = SozR 3-2200 § 1283 Nr. 1, S 3, wonach das Ruhen in seiner Wirkung einer gesetzlich fingierten Erfüllung der im Ruhenszeitraum fälligen Rentenbeträge durch die gleichzeitig zu gewährende andere Leistung entspreche, sowie BSG Urteile vom 29. März 1990 - 4 RA 22/89 - SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1, S 5 f und vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - SozR 3-2600 § 307a Nr. 8, S 37 - zu der Formulierung im früheren § 96 AVG bzw § 1317 RVO, wonach ein Berechtigter "keine Leistungen der Rentenversicherung erhält", wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im jetzigen Beitrittsgebiet hatte: Die Formulierung lege nahe, dass die Vorschriften - anders als das Ruhen - nicht nur das Rentenstammrecht, sondern auch die Einzelansprüche entstehen ließen und nur die Auszahlung einschränkten).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    Auch bei einer Typisierung unterliegt der Gesetzgeber aber einer strengeren Bindung, wenn sich die Regelung auf ein anderes Grundrecht auswirken kann (vgl BVerfG Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - BVerfGE 98, 365).
  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 22/89

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente nach Zuzug aus DDR

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    Mithin entfällt für den Zeitraum des Zusammentreffens bezüglich des betreffenden Rentenanspruchs (nur) dessen Erfüllung durch monatliche Rentenzahlungen (ähnlich schon der 5. Senat des BSG zum Begriff des Ruhens in seinem Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 48/96 R - BSGE 82, 17, 18 f = SozR 3-2200 § 1283 Nr. 1, S 3, wonach das Ruhen in seiner Wirkung einer gesetzlich fingierten Erfüllung der im Ruhenszeitraum fälligen Rentenbeträge durch die gleichzeitig zu gewährende andere Leistung entspreche, sowie BSG Urteile vom 29. März 1990 - 4 RA 22/89 - SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1, S 5 f und vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - SozR 3-2600 § 307a Nr. 8, S 37 - zu der Formulierung im früheren § 96 AVG bzw § 1317 RVO, wonach ein Berechtigter "keine Leistungen der Rentenversicherung erhält", wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im jetzigen Beitrittsgebiet hatte: Die Formulierung lege nahe, dass die Vorschriften - anders als das Ruhen - nicht nur das Rentenstammrecht, sondern auch die Einzelansprüche entstehen ließen und nur die Auszahlung einschränkten).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt ferner eine Pflicht zur Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl BVerfG Urteil vom 30. April 1952 - 1 BvR 14, 25, 167/52 - BVerfGE 1, 264, 275 f und Beschluss vom 15. Mai 1984 - 1 BvR 464, 605/81 und 427, 440/82 - BVerfGE 67, 70, 85 f).
  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 9/96 R

    Zuerkennung eines Übergangszuschlags ersetzt nicht Rentenbewilligungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    Der Übergangszuschlag gehört damit zu den "Zusatzleistungen" (vgl §§ 315a, 319a SGB VI), durch die entsprechend dem sich aus Art. 30 Abs. 5 des Gesetzes zum Einigungsvertrag (EinigVtr) ergebenden Vertrauensschutzgedanken eine wirtschaftliche Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung erfassten Rentner im Beitrittsgebiet verhindert werden soll (vgl BSG Urteile vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 9/96 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 1 und vom 24. Februar 1999 - B 5/4 RA 57/97 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 2).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 314a Abs. 1 SGB VI werden vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften über die Einkommensanrechnung wegen Todes ua angewendet, wenn am 31. Januar 1991 Anspruch auf eine Witwenrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts bestand (im Einzelnen dazu vgl Meier, Die Anrechnung von Einkommen auf die Renten wegen Todes, in Mitt LVA Oberfr 1994, 361, 417, 428; zur Anwendung des SGB VI auf Bestandsrenten des Beitrittsgebiets vgl auch Senatsurteil vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3, S 25).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
    An diese Grundsätze war der Gesetzgeber auch bei Überführung der in der Sozialversicherung der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund und nach Maßgabe des Einigungsvertrags (insbesondere Art. 30 Abs. 5 EinigVtr) Grundrechtsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießen, gebunden (BVerfG Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 41 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3); ebenso haben sie die Gerichte bei der Gesetzesauslegung zu beachten.
  • BSG, 21.12.1971 - GS 6/71

    Entstehung eines Anspruches auf Witwenrentenabfindung bei Auslandsberührung -

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96

    Altersruhegeld - DDR - Wohnsitzwechsel - Westniveau - Ostniveau - Rentenhöhe

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BSG, 24.02.1999 - B 5/4 RA 57/97 R

    Anwendbarkeit des § 96 SGG auf Bescheide über die Zuerkennung eines

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 36/04 R

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Hinsichtlich des nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht zu leistenden Rentenbetrags ist der RV-Träger nachrangig verpflichteter Leistungsträger iS des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X; es handelt sich nicht um einen Fall des § 103 SGB X, weil § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht zum Wegfall des Rentenanspruchs der RV führt, sondern nur die monatlichen Rentenzahlungen mindert (vgl BSG Urteil vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 12/00 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 3 S 21 f, 24 mwN - zur Bedeutung der Leistungspflicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen nach den §§ 89 ff SGB VI).
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

    In der Rechtsprechung des BSG ist dieses Prinzip - soweit ersichtlich - zuletzt bezogen auf das Zusammentreffen einer Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 8 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und einer Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des SGB VI umgesetzt worden durch das Urteil des 8. Senats vom 22. Mai 2002 (B 8 KN 12/00 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 3), wonach § 319b SGB VI (Übergangszuschlag) nur das Zusammentreffen gleichartiger Rentenansprüche erfasst.
  • BSG, 07.07.2004 - B 8 KN 10/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

    Die Aussage des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2002 (B 8 KN 12/00 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 3), wonach § 319b SGB VI (Regelung zum Übergangszuschlag) nur das Zusammentreffen gleichartiger Rentenansprüche erfasst, lässt sich keineswegs nur auf den Anwendungsbereich des SGB VI beschränken.
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 14/05 R

    Waisenrente - Auffüllbetrag - umgewandelte DDR-Rente - freiwilliges soziales Jahr

    Umgewandelte Bestandsrenten werden ab 1. Januar 1992 als SGB VI-Renten geleistet (BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 3).
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 56/03 R

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht,

    In der Rechtsprechung des BSG ist dieses Prinzip - soweit ersichtlich - zuletzt bezogen auf das Zusammentreffen einer Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 8 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und einer Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des SGB VI umgesetzt worden durch das Urteil des 8. Senats vom 22. Mai 2002 (B 8 KN 12/00 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 3), wonach § 319b SGB VI (Übergangszuschlag) nur das Zusammentreffen gleichartiger Rentenansprüche erfasst.
  • BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 18/02 R

    Bewertung beitragsbelegter Kindererziehungszeiten bei Bestandsrenten vor dem 1.

    Es kann daher dahinstehen, ob hinsichtlich dieser Rente, an deren Stelle die Klägerin - wie auch im Bescheid vom 23. Oktober 1996 verfügt - ab 1. November 1996 die (höhere) Altersrente für Frauen erhielt, wodurch entsprechend der Konkurrenzregelung in § 89 SGB VI für die Dauer des Zusammentreffens beider Rentenansprüche lediglich der Zahlungsanspruch auf die BU-Rente entfiel (vgl BSG Urteil vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 12/00 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 3 mwN), iS des § 307d Satz 1 SGB VI ein Anspruch am 30. Juni 1998 noch bestand oder - wovon das LSG ausgegangen ist - zuvor weggefallen war.
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 52/03 R

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht,

    In der Rechtsprechung des BSG ist dieses Prinzip - soweit ersichtlich - zuletzt bezogen auf das Zusammentreffen einer Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 8 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und einer Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des SGB VI umgesetzt worden durch das Urteil des 8. Senats vom 22. Mai 2002 (B 8 KN 12/00 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 3), wonach § 319b SGB VI (Übergangszuschlag) nur das Zusammentreffen gleichartiger Rentenansprüche erfasst.
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03
    In der Rechtsprechung des BSG ist dieses Prinzip - soweit ersichtlich - zuletzt bezogen auf das Zusammentreffen einer Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 8 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und einer Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des SGB VI umgesetzt worden durch das Urteil des 8. Senats vom 22. Mai 2002 (B 8 KN 12/00 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 3), wonach § 319b SGB VI (Übergangszuschlag) nur das Zusammentreffen gleichartiger Rentenansprüche erfasst.
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   BSG, 01.05.2002 - B 8 KN 12/00 R   

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