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   BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R   

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BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R (https://dejure.org/1998,922)
BSG, Entscheidung vom 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R (https://dejure.org/1998,922)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 13/97 R (https://dejure.org/1998,922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Therapietandem - Sesselradtandem - Handelsübliches Tandem - Konsumgut - Freizeit- und Gebrauchsgegenstand - Versorgung mit einem Hilfsmittel - Alternierende Hemiplegie

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbstbeschafftes Tandem-Therapiefahrrad als erforderliches Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Zur Überprüfung des Berufungsurteils ist - mit der Beklagten - von dem rechtlichen Zusammenhang auszugehen, über den der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. September 1997 (8 RKn 27/96 - Therapietandem I; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) bereits entschieden hat.

    (zu b) Die Frage, ob das vom Kläger begehrte Fabrikat (Periscop-Sesselradtandem) im hier dargestellten Sinne erforderlich war, ist nach einer erlaubten (§ 13 Abs. 3 SGB V) Selbstbeschaffung anders zu beurteilen als bei dem Antrag auf Versorgung mit einem bestimmten Typ (s hierzu das Urteil des Senats vom 29. September 1997 - 8 RKn 27/96) innerhalb einer Hilfsmittel-Gattung.

    (Zu 9) Daß schließlich der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel nicht (umgekehrt) bereits daraus folgt, daß eine entsprechende vertragsärztliche Verordnung vorliegt, hat der Senat bereits im Urteil vom 29. September 1997 (8 RKn 27/96, Umdruck S 12 f) im einzelnen dargelegt.

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Nach dieser Vorschrift ist zB die Erstattung von Aufwendungen für die Behandlung in einem bestimmten nicht zugelassenen Krankenhaus möglich, wenn ein Vertragskrankenhaus mangels ausreichender Informationsmöglichkeiten des Versicherten nicht erreichbar war (BSG, 1. Senat, vom 24. September 1996, BSGE 79, 125, 128).

    Faßt man den Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V - auch - als eine Art Schadensersatzanspruch auf (vgl BSG, 1. Senat, vom 24. September 1996, BSGE 79, 125, 126), so hat der Kläger bei der Selbstbeschaffung seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) genügt (vgl BGH vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84, NJW 1985, 2639 zu Mietwagenkosten eines Unfallgeschädigten).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Mit der Rechtsprechung des 3. Senats (Urteile vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 103 ff - Telefaxgerät - und Nr. 20 S 111 - Luftreinigungsgerät -) geht der erkennende Senat davon aus, daß bei Gegenständen, die für den allgemeinen Gebrauch hergestellt werden und bei denen der Hersteller in den Prospekten und Bedienungsanleitungen auch nicht auf eine spezielle Eignung für Kranke oder Behinderte hinweist, zumindest dann die übliche Verwendung durch eine große Anzahl von Menschen vermutet werden kann, wenn der Anschaffungspreis DM 1.000,- nicht überschreitet und deshalb anzunehmen ist, daß sie auch in Haushalten mit einem durchschnittlichen Einkommen nicht nur vereinzelt anzutreffen sind.

    (Am Rande sei darauf hingewiesen, daß, sollte sich die Beklagte dafür entscheiden, das Therapietandem nur leihweise zu überlassen - der Kläger hat sich für diesen Fall bereits mit dessen Übereignung einverstanden erklärt - als Eigenanteil insoweit nicht der übliche Anschaffungspreis für ein Fahrrad verlangt werden kann, sondern - nur - ein entsprechendes Benutzungsentgelt: BSG, 3. Senat, vom 25. Oktober 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 S 87 - Schreibtelefon -, vom 17. Januar 1996, SozR aaO Nr. 19 S 106 - Telefaxgerät -).

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Jedenfalls bei den akuten Schwächezuständen ist ihm das Gehen zumindest erheblich erschwert; während jener Zeiträume fehlt es an der Bewegungsfreiheit in einem Umkreis, der mit einem vom Behinderten selbst handbetriebenen Rollstuhl erreicht werden kann (s hierzu BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7, S 26 - Rollstuhlboy).

    (zu a) Im vorliegenden Fall kann, ebenso wie im Urteil des Senats vom 29. September 1997, ausgeschlossen werden, daß ein Rollstuhlboy (vgl BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) oder ein diesem entsprechendes Rollfiets (wie von der Beklagten vorgeschlagen) ein gleichgeeignetes Hilfsmittel für den Kläger wäre.

  • BSG, 18.09.1973 - 6 RKa 2/72
    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist nicht ausschließlich von einer ärztlichen Verordnung abhängig; der Arztvorbehalt des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt insoweit nicht (s § 15 Abs. 3 SGB V; Noftz in Hauck/Haines, SGB V, § 15 RdNr 17 aE mit Hinweis auf BSGE 36, 146, 148 f; zu dem in seinen Grundzügen insoweit vergleichbaren Recht der Reichsversicherungsordnung).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Danach kommt derartigen Richtlinien zwar, wie der 1. und der 6. Senat im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben, Normqualität in dem Sinne zu, daß sie nicht nur innerhalb des Leistungserbringer- sondern auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, SozR 3-2500 § 92 Nr. 7, BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, beide zu den Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Faßt man den Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V - auch - als eine Art Schadensersatzanspruch auf (vgl BSG, 1. Senat, vom 24. September 1996, BSGE 79, 125, 126), so hat der Kläger bei der Selbstbeschaffung seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) genügt (vgl BGH vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84, NJW 1985, 2639 zu Mietwagenkosten eines Unfallgeschädigten).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Danach kommt derartigen Richtlinien zwar, wie der 1. und der 6. Senat im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben, Normqualität in dem Sinne zu, daß sie nicht nur innerhalb des Leistungserbringer- sondern auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, SozR 3-2500 § 92 Nr. 7, BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, beide zu den Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ).
  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 3/96

    Zubehör für elektrisch betriebenes Druckbeatmungsgerät als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Wenn der 3. Senat des BSG davon ausgeht, daß hierzu auch die Möglichkeit zu rechnen ist, einmal im Jahr einen längeren Urlaub an einem anderen als dem Wohnort zu verbringen (BSG vom 6. Februar 1997, SozR 3-2500 § 33 Nr. 23 S 134), so entspricht dem von der Gewichtung her zumindest, daß die Fahrradausflüge in der Familie des Klägers nicht zuletzt im Hinblick auf dessen Bedürfnisse eine "regelmäßige Familienaktivität" darstellen, wie vom LSG auf der Grundlage von Angaben seines Vaters festgestellt.
  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
    Dies hat der 3. Senat des BSG im Urteil vom 6. Februar 1997 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 S 130 mwN - PC als Kommunikationsmittel) dahingehend erläutert, daß unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen für einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens vom Versicherten nur dann eine Eigenbeteiligung verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß er ohne die Behinderung einen gleichartigen Artikel angeschafft hätte.
  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

  • BSG, 03.11.1987 - 8 RK 14/87

    Hilfsmittel - Krankenfahrstuhl - Verladerampe

  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 26/88

    Hilfsmittel - Spezialbett - Ferienwohnung

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (vgl zu diesem Maßstab BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28 S 163 - Therapie-Tandem II; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 141 - Therapie-Tandem I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 26 - Rollstuhl-Boy).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (vgl zu diesem Maßstab BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28 S 163 - Therapie-Tandem II; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 141 - Therapie-Tandem I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 26 - Rollstuhl-Boy) .
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Das inzwischen selbst angeschaffte Therapie-Tandem, für das die Kostenerstattung begehrt wird, ist allerdings kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern - einschließlich des Zubehörs - eine Sonderanfertigung, die nur für Kranke und Behinderte in Betracht kommen kann (vgl im Einzelnen, auch zu Umrüstungsmaßnahmen und Zusatzvorrichtungen: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28 und 32).

    Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat Familienausflüge mit einem Therapie-Tandem nur in einem einzigen Fall als wesentlich angesehen, weil eine ganz außergewöhnliche Bewegungseinschränkung vorlag und "in der konkreten Familiensituation des Klägers den gemeinsamen Fahrradausflügen eine große Bedeutung" zukam (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28).

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