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   BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R   

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https://dejure.org/1999,4269
BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R (https://dejure.org/1999,4269)
BSG, Entscheidung vom 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R (https://dejure.org/1999,4269)
BSG, Entscheidung vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R (https://dejure.org/1999,4269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Voraussetzung - personengebundene Fortsetzung - knappschaftliche Versicherung - Verschmelzung, Umwandlung oder sonstige Maßnahme

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung - Knappschaft - Dauer der Beschäftigung - Betriebliche Ausgliederung - Übernahme von Arbeitnehmern - Drittunternehmen - Outsourcing

  • Judicialis

    SGB VI § 273 Abs 1 Satz 2; ; SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die personenbezogene Fortsetzung der knappschaftlichen Versicherung gemäß § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 8
  • NZS 2000, 321
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 15/94

    Voraussetzungen für die Versicherung in einer Knappschaft - Weiterversicherung in

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R
    Dieses Erfordernis, das der erkennende Senat bereits der Vorgängervorschrift in Art. 2 § 1b Abs. 2 KnVNG entnommen hat (Urteil vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 -, USK 9602 = Kompaß 1996, 402), ist auch in § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI enthalten.

    Das hat der Senat bereits in einem Fall entschieden, in dem Beschäftigte wegen innerbetrieblicher Programmverlagerungen, Rationalisierungen und Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmens von einem knappschaftlichen in einen nichtknappschaftlichen Betrieb umgesetzt wurden (Urteil "Stahlwerke P-S AG" vom 30. Januar 1996 aaO).

    Dabei wurden die Teile der S. -Gruppe als Sacheinlage gegen die Übernahme von Anteilen der I. Hütte auf diese übertragen (vgl das Senatsurteil vom 30. Januar 1996 aaO; Ilgenfritz, Kompaß 1971, 11 ff auch zum ähnlich vollzogenen Zusammenschluß zwischen der S. AG und der W. AG).

    Nichts anderes gilt bei innerbetrieblichen Folgemaßnahmen jenseits der 18-Monate-Frist (vgl dazu das Senatsurteil vom 30. Januar 1996 aaO).

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R

    Knappschaftliche Versicherung - bergbaulicher Betrieb - knappschaftliche Arbeiten

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R
    Das LSG hat die eigene Rechtspersönlichkeit der Beigeladenen zu 1) zutreffend als das ausschlaggebende Merkmal gewertet; demgegenüber bleibt das Innenverhältnis der Beigeladenen zu 1) zur SBW - hier deren gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder organisatorische Verflechtung - von nachgeordneter, rechtlich nicht wesentlicher Bedeutung (vgl Senatsurteil vom 14. November 1989, BSGE 66, 75, 83 f; s auch Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96 R - S 11 des Abdrucks mwN; BSG vom 1. Juli 1969, SozR Nr. 3 zu § 2 Reichsknappschaftsgesetz ).

    (B) Das LSG hat nicht festgestellt, daß die Kläger in der hier streitigen Zeit "ausschließlich oder überwiegend" knappschaftliche Arbeiten iS des § 137 Nr. 2 iVm § 138 Abs. 4 SGB VI verrichtet haben (vgl hierzu Senatsurteil vom 30. Juni 1998 aaO S 12 des Abdrucks mwN); dafür fehlen auch jegliche Anhaltspunkte.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz, wobei der Senat davon ausgeht, daß es unbillig wäre, dem Kläger (der Klägerin) die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) ganz oder nur zum Teil aufzuerlegen (vgl bereits Senatsurteil vom 30. Juni 1998 aaO).

  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95

    DDR - VEB - Gleichstellung - Bergbau - Kapitalgesellschaft - Umwandlung

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R
    c) Wie die Gesetzesmaterialien des § 273 Abs. 1 SGB VI im übrigen zeigen (dazu eingehend BSGE 80, 267, 276 ff), hat der Gesetzgeber in Satz 1 dieser Vorschrift Bestandsschutz für Altfälle geschaffen.
  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 20/84

    Beschäftigte eines unselbstständigen Betriebsteils - Zuständigkeit der

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R
    Das LSG ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Kläger während ihrer Tätigkeit bei der SBW Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil waren, für den die Bundesknappschaft vor dem 1. Januar 1992 wegen der Knappschaftlichkeit der SBW zuständig war (vgl zur begrifflichen Abgrenzung von Betrieb als "technisch-organisatorische Einheit" und Unternehmen als "rechtlich-wirtschaftliche Einheit" bereits: BSG vom 19. März 1974, SozR 4670 § 2 Nr. 2 "Transportbeton", S 5; s zum Betriebsbegriff auch das Senatsurteil vom 6. November 1985, BSGE 59, 87, 89 f mwN).
  • BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88

    Rechtsstreit über die Entscheidung über die Knappschaftlichkeit eines Betriebes,

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R
    Das LSG hat die eigene Rechtspersönlichkeit der Beigeladenen zu 1) zutreffend als das ausschlaggebende Merkmal gewertet; demgegenüber bleibt das Innenverhältnis der Beigeladenen zu 1) zur SBW - hier deren gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder organisatorische Verflechtung - von nachgeordneter, rechtlich nicht wesentlicher Bedeutung (vgl Senatsurteil vom 14. November 1989, BSGE 66, 75, 83 f; s auch Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96 R - S 11 des Abdrucks mwN; BSG vom 1. Juli 1969, SozR Nr. 3 zu § 2 Reichsknappschaftsgesetz ).
  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 42/72

    Bauleistung - Transportbetonbetrieb - Betrieb - Mehrere Unternehmen - Gemeinsame

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R
    Das LSG ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Kläger während ihrer Tätigkeit bei der SBW Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil waren, für den die Bundesknappschaft vor dem 1. Januar 1992 wegen der Knappschaftlichkeit der SBW zuständig war (vgl zur begrifflichen Abgrenzung von Betrieb als "technisch-organisatorische Einheit" und Unternehmen als "rechtlich-wirtschaftliche Einheit" bereits: BSG vom 19. März 1974, SozR 4670 § 2 Nr. 2 "Transportbeton", S 5; s zum Betriebsbegriff auch das Senatsurteil vom 6. November 1985, BSGE 59, 87, 89 f mwN).
  • BSG, 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - Ausübung einer der jeweiligen

    Auch eine Verlagerung auf einen selbstständigen, nicht knappschaftlichen Betriebsteil oder Nebenbetrieb, der ohne eine vollständige organisatorische und personelle Verflechtung mit dem knappschaftlichen Hauptbetrieb lebensfähig wäre (zu solchen Ausgliederungen, vgl Senatsurteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R - BSGE 84, 8 = SozR 3-2600 § 273 Nr. 2), dürfte ausscheiden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19

    Verpflichtung zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung; Gesetzlich

    Bei den zu beurteilenden Teilbetriebsübergängen seien auch nicht einem Konzentrationsvorgang zuzurechnen, wie ein solcher nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8) Voraussetzung für eine Heranziehung der Übergangsvorschrift des § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sei.

    Für eine enge Auslegung im vorstehend erläuterten Sinne spricht auch der die knappschaftliche Versicherung prägende allgemeine Grundsatz, wonach es eine Fortsetzung der knappschaftlichen Versicherung nach Beendigung der Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb oder in einem (nach Art. 17 EG-RKG) knappschaftlich versicherten Betrieb oder Betriebsteil nicht gibt (BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 -, Rn. 22, juris; vgl. auch zum Verlust der knappschaftlichen Versicherung für die betroffenen Arbeitnehmer im Zuge eines Arbeitgeberaustauschs nach Maßgabe des § 613a BGB: BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8).

    Fehlt es daran, kann die knappschaftliche Versicherung nicht in einem nichtknappschaftlichen Betrieb personengebunden fortgesetzt werden (BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8-15, SozR 3-2600 § 273 Nr. 2, Rn. 26).

  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 17/01 R

    Unternehmen der Landwirtschaft - Beendigung einer Beschäftigung wegen

    Danach ist unter einem Unternehmen eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (vgl zB BSGE 36, 111, 115 = SozR Nr. 1 zu § 653 RVO; BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr. 24), bzw eine organisatorische, dh rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und auch soziale Einheit zur organisatorischen Erledigung bestimmter Aufgaben (zB BSGE 41, 214 = SozR 2200 § 653 Nr. 2) zu verstehen (vgl zur Abgrenzung von Unternehmens- und Betriebsbegriff BSGE 84, 8, 11 = SozR 3-2600 § 273 Nr. 2 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13

    Knappschaftliche Arbeiten - freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Auch § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI findet keine Anwendung, da die Beschäftigung bei der B GmbH - und nicht die Betriebsratstätigkeit - hier nach der Abspaltung der B S GmbH am 31. Mai 1996 endete und außerdem die Abspaltung nicht zu den von § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI geschützten Konzentrationsprozessen gehört (BSG, Urteil vom 18. März 1999, B 8 KN 2/98 KR R, juris).
  • LSG Bayern, 06.09.2006 - L 13 KN 19/03

    Berücksichtigung von im Ausland aufgebauten Beschäftigungszeiten i.R.d.

    Es bedarf bei Einrichtungen, die - wie hier - bereits der Sache nach nicht primär bergbaulichen Zwecken dienen und die ihre Aufgaben unabhängig von dem Betriebsabläufen des Bergbaubetriebes erfüllen, besonderer Anhaltspunkte für eine organisatorische und personelle Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb (vgl. BSGE 84, 8).
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