Rechtsprechung
BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 24/01 R |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,7981) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- lexetius.com
Anrechenbarkeit der Zeit des Bezugs einer Bergmannsvollrente bzw einer Folgerente auf die für den Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung erforderliche Wartezeit
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendungsbereich des Gleichstellungssatzes in 239 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI) ; Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezuges einer Bergmannsvollrente auf die Wartezeit; Zum Begriff "zuletzt" in § 239 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI im Zusammenhang mit Kurzarbeit
- Judicialis
SGB VI § 239 Abs 1 Satz 1 Nr 2 (Alternative 2) Buchst a; ; SGB VI § 239 Abs 1 Satz 2; ; SGB VI § 239 Abs 2 Nr 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wartezeit für den Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Halle, 26.08.1998 - S 8 KN 216/96
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2001 - L 6 KN 24/98
- BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 24/01 R
Papierfundstellen
- NZS 2003, 598 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 8/97 B
Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Bezug von …
Auszug aus BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 24/01 R
Dies ist ua darauf zurückzuführen, dass für die KAL die Regelungen über den Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SBG VI gelten (§ 239 Abs. 3 Satz 5 SGB VI idF ab 1. Januar 1992 durch Art. 1 Nr. 54b RÜG) und es der Gesetzgeber den Versicherten nicht zumuten wollte, sich (für den Erhalt der Bezugszeiten von Anpassungsgeld und KAL als Anrechnungszeit) einerseits dem Arbeitsamt für eine vollschichtige Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, andererseits aber den Anspruch auf die KAL zu gefährden (vgl Beschluss des Senats vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 8/97 B -, veröffentlicht in JURIS).