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   BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R   

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BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R (https://dejure.org/2014,31101)
BSG, Entscheidung vom 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R (https://dejure.org/2014,31101)
BSG, Entscheidung vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R (https://dejure.org/2014,31101)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 Nr 6a SGG, § 13 GVG, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 17a GVG, § 75 Abs 3 SGB 12
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs - Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten - öffentlich-rechtliche Streitigkeit - zivilrechtliche Streitigkeit - stationäre Einrichtung - Leistungs- und Vergütungsvereinbarung - abstraktes ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe; Anspruch aus Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII und aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs - Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten - öffentlich-rechtliche Streitigkeit - zivilrechtliche Streitigkeit - stationäre Einrichtung - Leistungs- und Vergütungsvereinbarung - abstraktes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe; Anspruch aus Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII und aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis

  • rechtsportal.de

    SGG § 51 Abs. 1 ; SGB XII § 75 Abs. 3
    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe; Anspruch aus Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII und aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 454/12

    Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
    Zutreffend geht das LSG aber davon aus, dass es sich bei dem vorgetragenen Lebenssachverhalt um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt; denn sowohl Klageantrag als auch Klagegrund sind identisch (vgl dazu nur: Bundesgerichtshof , Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 RdNr 16 mwN; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 454/12 - RdNr 17) .
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
    In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (stRspr seit BGHZ 114, 1 ff) .
  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 59/13

    Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des

    Auszug aus BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
    Zutreffend geht das LSG aber davon aus, dass es sich bei dem vorgetragenen Lebenssachverhalt um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt; denn sowohl Klageantrag als auch Klagegrund sind identisch (vgl dazu nur: Bundesgerichtshof , Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 RdNr 16 mwN; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 454/12 - RdNr 17) .
  • BSG, 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R

    Rechtsweg für Klage der Krankenkasse gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug -

    Auszug aus BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
    Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (vgl zum Ganzen nur BSG SozR 4-1720 § 17a Nr. 3 RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
    Nach dem klägerischen Vortrag ist insoweit nicht entscheidend, dass der Beklagte den (schuldrechtlichen) Verpflichtungen des Heimbewohners gegenüber der Einrichtung (nur) beigetreten ist (grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 ff RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; aus der Literatur vgl nur: Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff; Frings, Sozialrecht aktuell 2012, 137 ff; Müller-Fehling, Sozialrecht aktuell 2012, 133 ff; Dillmann, Sozialrecht aktuell 2012, 181 ff).
  • BSG, 27.04.2010 - B 8 SO 2/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
    Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit nur: BSG, Beschluss vom 27.4.2010 - B 8 SO 2/10 R - RdNr 16 -, insoweit nicht abgedruckt in SozR 4-1300 § 116 Nr. 1 mwN; SozR 4-1780 § 40 Nr. 1 RdNr 12 mwN) beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
  • BVerwG, 30.04.2002 - 4 B 72.01

    Rechtsweg; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Verschulden bei

    Auszug aus BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
    Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 -, NJW 2002, 2894 ff) .
  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

    Auszug aus BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
    Bereits das BVerwG hat allerdings in einer den Einrichtungen (wie auch den Leistungsberechtigten) übersandten Kostenübernahmeerklärung kein (öffentlich-rechtliches) Schuldanerkenntnis gesehen (BVerwGE 126, 295 ff) .
  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 4/86

    Abtretung von Ansprüchen - Zusammenrechnung der Sozialleistungen - Einwilligung

    Auszug aus BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
    Sie verlöre ihren Charakter nicht durch eine Abtretung; denn durch die Abtretung wird das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht geändert (vgl BSGE 61, 274 ff = SozR 1200 § 53 Nr. 7) .
  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Jedoch unterscheiden sich die Klagegründe bereits insofern, als mit der behaupteten Abtretung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - auf Auszahlung der Leistungen zur Deckung der Bedarfe der Beigeladenen nach § 22 Abs. 1 SGB II - und der Anspruch aus einem Schuldbeitritt des Beklagten - sollte er bestehen - zu der Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zivilrechtlicher Natur wäre ( vgl nur BSG vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 5 RdNr 9) .

    Hinzu kommt, dass die Wirksamkeit der Abtretung eine zusätzliche Entscheidung des Beklagten nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I voraussetzt (dazu unter 3. d) und sie auch insoweit gegenüber dem behaupteten Schuldbeitritt derart verselbstständigt ist, dass im Unterschied zum Streit zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger nach dem SGB XII aus dem (eigenen) Anspruch des Leistungserbringers aus Vertrag und Schuldbeitritt ( vgl dazu BSG vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 5 RdNr 9) nicht von einem einheitlichen Klagegrund ausgegangen werden kann.

    Ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten trotz der zivilrechtlichen Natur des insoweit verfolgten Anspruchs ( vgl oben unter 2. b) sowie BSG vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 5 RdNr 9) eröffnet ist, hat der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen.

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    Dagegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 iVm § 56 SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG) , auch wenn es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche handelt, die ihre Grundlage im Zivilrecht findet (vgl: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 3; Senatsbeschluss vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R) .

    Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass in der Erklärung vom 15.7.2011 abweichend vom Regelfall ein (öffentlich-rechtliches) Schuldanerkenntnis liegt (vgl dazu Senatsbeschluss vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - mwN).

  • BFH, 10.02.2016 - XI R 26/13

    Landesärztekammer im Bereich "externe Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht

    Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. z.B. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. April 1986 GmS-OGB 1/85, BVerwGE 74, 368, unter III.1., Rz 11; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Mai 2000  4 C 4.99, BVerwGE 111, 162, unter 1.1.1, Rz 14 bis 16; BVerwG-Beschluss vom 26. Mai 2010  6 A 5.09, 6 PKH 29.09, Deutsches Verwaltungsblatt 2010, 1037, unter II.1.b, Rz 17; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. September 2014 B 8 SF 1/14 R, SozR 4 - 3500 § 75 Nr. 5, Rz 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015  3 S 2016/14, juris, Rz 40 bis 42).
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