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   BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R   

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https://dejure.org/2019,5839
BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R (https://dejure.org/2019,5839)
BSG, Entscheidung vom 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R (https://dejure.org/2019,5839)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - B 8 SO 10/17 R (https://dejure.org/2019,5839)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Umfang der Kostenerstattung - Anwendbarkeit des § 110 Absatz 2

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 14 SGB 9, § 110 Abs 2 S 1 SGB 12
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB 9 - Reichweite der Bagatellgrenze des § 110 Abs 2 SGB 12

  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Umfang der Kostenerstattung - Anwendbarkeit des § 110 Abs 2 SGB 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattungsanspruch des überörtlichen Sozialhilfeträgers als erstangegangener Rehabilitationsträger gegen den örtlichen Sozialhilfeträger nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB 9 - Reichweite der Bagatellgrenze des § 110 Abs 2 SGB 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 872
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
    In solchen Fällen begründet § 14 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX aF für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er außerhalb der durch § 14 SGB IX geschaffenen Zuständigkeitsordnung unzuständig, ein anderer Träger aber eigentlich zuständig gewesen wäre (vgl dazu nur BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 9; BSG SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 18) .

    Ein Fall des § 103 SGB X liegt ebenso wenig vor wie eine zielgerichtete Zuständigkeitsanmaßung, die eine Erstattung nach § 104 SGB X ausschließen würde (vgl dazu BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 30) .

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
    Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des D gemäß § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich (stRspr; vgl nur BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 14; BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
    Ein Fall des § 103 SGB X liegt ebenso wenig vor wie eine zielgerichtete Zuständigkeitsanmaßung, die eine Erstattung nach § 104 SGB X ausschließen würde (vgl dazu BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 30) .
  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
    Mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.6.1993, BGBl I 944 ) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.1994 die Vorgängerregelung des § 110 Abs. 2 SGB XII, § 111 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), neu gefasst, die Bagatellgrenze in Abs. 2 auf 5000 DM erhöht, die Erstattungstatbestände der §§ 103 ff BSHG reduziert und eine Vereinfachung der "gebliebenen Kostenerstattung und eine erste Angleichung an das SGB X" angestrebt (BT-Drucks 12/4401 S 84 ff zu Nummer 17) .
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 47.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
    In den dort aufgeführten Fällen sollen mithin Erstattungsansprüche nicht in Betracht kommen; ob es sich bei der sog Bagatellgrenze um einen Ausschlusstatbestand, der den Erstattungsanspruch erst gar nicht zum Entstehen bringt (BVerwG vom 13.5.2004 - 5 C 47/02 - RdNr 17; Schiefer in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Stand 1/05, § 110 SGB XII RdNr 7, 17; Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 110 RdNr 28) oder - wofür wohl weniger spricht - um eine bloße Einrede des Erstattungspflichtigen handelt, die einem Erstattungsbegehren entgegengehalten werden kann (Leistungsverweigerungsrecht, so Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 110 RdNr 15) , kann hier dahinstehen.
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
    Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Erstattungsansprüche nach dem SGB X muss weder entschieden werden, ob die Ausnahmeregelung für Fälle vorläufiger Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII analog auf andere Fälle vorläufiger Leistungserbringung anzuwenden ist (offengelassen auch von BVerwGE 119, 356 RdNr 21 = juris und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.12.2002 - 16 A 30/01 - RdNr 14 ff mwN zum damaligen Streitstand) noch, ob es sich bei der Leistungszuständigkeit nach § 14 SGB IX aF überhaupt um eine vorläufige in diesem Sinne handelt (zum Verständnis der Vorläufigkeit im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX zuletzt ausführlich BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 26, RdNr 24) .
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
    Darauf, dass Kläger und Beklagter nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII ( vom 20.12.2004 , geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GVBl 675) als überörtlicher bzw örtlicher Träger der Sozialhilfe außerhalb des § 14 SGB IX aF nicht in einem Verhältnis des Vor- oder Nachrangs zueinander stehen, kommt es nicht an; denn § 14 SGB IX aF schafft gerade das von § 104 SGB X vorausgesetzte Verhältnis des Vor- und Nachrangs und lässt das von sonstigen Vorschriften bestimmte Verhältnis der Rehabilitationsträger zueinander, auch solcher, die unabhängig von § 14 SGB IX aF in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehen können (zum Verhältnis Sozialhilfe/Jugendhilfe und der Anwendbarkeit des § 14 SGB IX auch in dieser Konstellation: vgl BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 21; BSG SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 18) , unberührt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
    Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Erstattungsansprüche nach dem SGB X muss weder entschieden werden, ob die Ausnahmeregelung für Fälle vorläufiger Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII analog auf andere Fälle vorläufiger Leistungserbringung anzuwenden ist (offengelassen auch von BVerwGE 119, 356 RdNr 21 = juris und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.12.2002 - 16 A 30/01 - RdNr 14 ff mwN zum damaligen Streitstand) noch, ob es sich bei der Leistungszuständigkeit nach § 14 SGB IX aF überhaupt um eine vorläufige in diesem Sinne handelt (zum Verständnis der Vorläufigkeit im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX zuletzt ausführlich BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 26, RdNr 24) .
  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 14.02

    Zuständigkeit, örtliche - für Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche während

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
    Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Erstattungsansprüche nach dem SGB X muss weder entschieden werden, ob die Ausnahmeregelung für Fälle vorläufiger Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII analog auf andere Fälle vorläufiger Leistungserbringung anzuwenden ist (offengelassen auch von BVerwGE 119, 356 RdNr 21 = juris und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.12.2002 - 16 A 30/01 - RdNr 14 ff mwN zum damaligen Streitstand) noch, ob es sich bei der Leistungszuständigkeit nach § 14 SGB IX aF überhaupt um eine vorläufige in diesem Sinne handelt (zum Verständnis der Vorläufigkeit im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX zuletzt ausführlich BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 26, RdNr 24) .
  • SG Kassel, 28.11.2019 - S 11 SO 20/19
    Das Verfahren wurde vom Gericht mit Beschluss vom 16.07.2018 zunächst ruhend gestellt, um die Entscheidung des Bundessozialgerichts im Verfahren B 8 SO 10/17 R zur Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 S. 1 SGB XII abzuwarten.
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