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   BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R   

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https://dejure.org/2020,8885
BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R (https://dejure.org/2020,8885)
BSG, Entscheidung vom 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R (https://dejure.org/2020,8885)
BSG, Entscheidung vom 30. April 2020 - B 8 SO 12/18 R (https://dejure.org/2020,8885)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - Härtefall - Vermögen aus der Nachzahlung einer Grundrente nach dem Gewaltopferentschädigungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - Härtefall - Vermögen aus der Nachzahlung einer Grundrente nach dem Gewaltopferentschädigungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

  • datev.de (Kurzinformation)

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Besonderer Vermögensschutz für Opfer von Gewalttaten im Sozialrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Sozialhilfe auch mit Vermögen aus Opferrente möglich - Nachzahlungen unterliegen auf jeden Fall dem Vermögensschutz

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    J.S. ./. Landkreis Hildesheim

    Sozialhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 913
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (vgl zuletzt BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 18 und BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 8 RdNr 22 mwN) .

    Daneben wird es die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen und die sich ggf ergebenden Bedarfe zu ermitteln und - wovon es selbst auch ausgegangen ist - zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin das ggf geschützte Vermögen im laufenden Rechtsstreit durch nach der Leistungsablehnung deswegen eingegangene Schulden aufgebraucht hat (vgl BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 28; dazu auch BVerwG vom 17.7.2019 - 5 C 5/18 - RdNr 25) .

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, dh das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15) .

    In der Rechtsprechung sind hiervon allerdings Ausnahmen für diejenigen Konstellationen anerkannt, in denen der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 zum Blindengeld; BVerwG vom 4.9.1997 - 5 C 8/97 - BVerwGE 105, 199 zum Erziehungsgeld; BVerwG vom 28.3.1974 - V C 29.73 - BVerwGE 45, 135 zur Grundrentennachzahlung) .

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 29.73

    Gewährung von Erholungsfürsorge für einen Kriegsbeschädigten

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    In der Rechtsprechung sind hiervon allerdings Ausnahmen für diejenigen Konstellationen anerkannt, in denen der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 zum Blindengeld; BVerwG vom 4.9.1997 - 5 C 8/97 - BVerwGE 105, 199 zum Erziehungsgeld; BVerwG vom 28.3.1974 - V C 29.73 - BVerwGE 45, 135 zur Grundrentennachzahlung) .
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    Wie die Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG, auf die § 1 OEG verweist, ist sie wesentlich von der Vorstellung des Ausgleichs eines vom Einzelnen erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt (vgl nur Bundesverfassungsgericht vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 - BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 21 ff) .
  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    Auch ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen bleibt nach § 90 Abs. 3 SGB XII aus diesem Gesichtspunkt grundsätzlich einsatzfrei (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 9; BVerwG vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256; ähnlich Bundesgerichtshof vom 26.11.2014 - XII ZB 542/13 - FamRZ 2015, 488 zu Ansparungen aus sozialen Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz) .
  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R

    Beschädigtengrundrente - bedarfsorientiertes Einkommen - anrechenbares Einkommen

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    Sie ist nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (BSG vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - SozR 3-5910 § 76 Nr. 3) , andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient.
  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    In der Rechtsprechung sind hiervon allerdings Ausnahmen für diejenigen Konstellationen anerkannt, in denen der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 zum Blindengeld; BVerwG vom 4.9.1997 - 5 C 8/97 - BVerwGE 105, 199 zum Erziehungsgeld; BVerwG vom 28.3.1974 - V C 29.73 - BVerwGE 45, 135 zur Grundrentennachzahlung) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    Die Klägerin lebt auf Grundlage der Feststellungen des LSG vom 1.1.2012 an in einer ambulant betreuten Wohnform, in der ihr entsprechende Leistungen zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der täglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich erbracht worden sind (dazu BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 55 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1, RdNr 15) .
  • BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18

    Verpflichtung des Berechtigten gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    Daneben wird es die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen und die sich ggf ergebenden Bedarfe zu ermitteln und - wovon es selbst auch ausgegangen ist - zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin das ggf geschützte Vermögen im laufenden Rechtsstreit durch nach der Leistungsablehnung deswegen eingegangene Schulden aufgebraucht hat (vgl BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 28; dazu auch BVerwG vom 17.7.2019 - 5 C 5/18 - RdNr 25) .
  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 167.67

    Annahme einer besonderen Härte hinsichtlich der Gewährung von Blindenhilfe -

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
    Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG aaO; BVerwG vom 14.5.1969 - V C 167.67 - BVerwGE 32, 89, 93) .
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 542/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Einsatzpflicht von sozialen Ausgleichsleistungen

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 6/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung -

    Sollte sich hierfür ein Grund ergeben, den der Ehemann nicht beeinflussen konnte, könnte der Sachverhalt anders bei angespartem Pflegegeld zu beurteilen sein (vgl dazu BGH vom 29.1.2020 - XII ZB 500/19 - juris) , weil der Ehemann selbst das Vermögen nicht angespart hatte und es ihm als Einkommen nicht zeitnah zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stand (ähnlich BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, zur Härte im Hinblick auf Vermögen aus einer nachgezahlten Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ).
  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz -

    Verwertbar ist Vermögen, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (vgl zuletzt BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 14; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 18 mwN) .

    Eine solche liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 16; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15 mwN) .

    § 90 Abs. 3 SGB XII regelt atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind, dh das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 16; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15; so bereits zu § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz BVerwG vom 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, juris RdNr 42) .

  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2023 - L 2 SO 3161/22

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Nachzahlung von Leistungen der Grundsicherung im

    Denn für den Einsatz des Vermögens nach § 90 SGB XII ist dessen Herkunft grundsätzlich unerheblich (siehe BSG Urteil vom 30. April 2020 - B 8 SO 12/18 R - juris).

    Denn für den Einsatz des Vermögens nach § 90 SGB XII ist dessen Herkunft grundsätzlich unerheblich (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30.4. 2020 - B 8 SO 12/18 R, juris, Rn 17; Mecke in jurisPK-SGB XII, Stand: 01.08.2022, § 90 Rn 114; Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 2020, § 90 Rn. 71; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 15.09.2021 - XII ZB 307/21, juris, Rn 14).

  • BFH, 20.04.2023 - III R 7/21

    Kindergeld; Opferrente als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes

    cc) Der Senat schließt sich der Auslegung an, dass die Grundrente maßgeblich auch immaterielle Schäden ausgleichen soll und ihre immaterielle und ihre materielle Komponente nicht voneinander getrennt werden können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R, Sozialrecht --SozR-- 4-3500 § 90 Nr. 10, SozR 4-3100 § 25f Nr. 1, Rz 18).
  • LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 254/19

    Betreuervergütung: Berücksichtigung der Nachzahlung einer

    Um der besonderen der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Leistungsberechtigten im Anwendungsbereich des BVG zu entsprechen, ist diese Vorschrift - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - bei der Anwendung der Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen (vgl. die Presseerklärung der zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.05.2020, B 8 SO 12/18 R, durch die das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen aufgehoben wurde), ohne dass es der Feststellung weiterer besonderer Härtefallumstände bedarf.
  • BSG, 16.02.2021 - B 14 AS 178/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bedürftigkeit -

    Für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich (BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 17) .
  • BSG, 03.02.2022 - B 4 AS 224/21 B

    Annahme einer besonderen Härte nach den Regelungen des SGB II ; Grundsatzrüge im

    Auch zu der von der Klägerin angedeuteten Frage, ob eine Einkommensprivilegierung später auch der Berücksichtigung des daraus angesparten Vermögens entgegensteht, existiert bereits höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl nur BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 15 ff mwN; BGH vom 29.1.2020 - XII ZB 500/19 - NJW-RR 2020, 514 ff und dazu T. Lange, jurisPR-SozR 9/2020 Anm 5) .
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2022 - L 7 SO 143/20
    Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1, juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10, juris Rdnr. 16).
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