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   BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R   

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BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R (https://dejure.org/2013,19831)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R (https://dejure.org/2013,19831)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R (https://dejure.org/2013,19831)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Umzug - ambulant betreutes Wohnen iS von § 98 Abs 5 S 1 SGB 12 - vor Inkrafttreten des SGB 12 begründete Zuständigkeit - notwendige Beiladung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 53 SGB 12, §§ 53 ff SGB 12, § 61 SGB 12, §§ 61ff SGB 12
    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege - sachliche Zuständigkeit - Auslegung des Landesrechts - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten für Leistungen der Pflegehilfe und der Eingliederungshilfe; Voraussetzungen für das Bestehen eines ambulant betreuten Wohnens i.S.v. § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege - sachliche Zuständigkeit - Auslegung des Landesrechts - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten für Leistungen der Hilfe zur Pflege und für Leistungen der Eingliederungshilfe; ambulant betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R
    Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es für das LSG als erkennendes Gericht bereits feststeht, dass der Beklagte nicht leistungspflichtig ist; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (BSGE 97, 242 ff, RdNr 11 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 74 S 92; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 12) .

    Die Beiladung selbst kann jedoch dem LSG überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen Mangel der unterbliebenen Beiladung der Rechtsstreit - wie hier - aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden müsste (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .

    Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R
    Die Beiladung selbst kann jedoch dem LSG überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen Mangel der unterbliebenen Beiladung der Rechtsstreit - wie hier - aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden müsste (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .

    Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R
    Den Feststellungen des LSG kann ua nicht die korrekte (rechtmäßige) Höhe des Erstattungsanspruchs entnommen werden (vgl dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1).

    Hierzu hat der Senat hat bereits entschieden, dass Leistungen ambulant betreuter Wohnformen entgegen der Auffassung des LSG keine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnungsgewährung und (ambulanter) Betreuung voraussetzen (BSGE 109, 56 ff = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) .

  • BSG, 08.12.1988 - 2 RU 15/88

    Verfahrensrüge - Beiladung - Versicherungsträger - Leistungspflicht

    Auszug aus BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R
    Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es für das LSG als erkennendes Gericht bereits feststeht, dass der Beklagte nicht leistungspflichtig ist; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (BSGE 97, 242 ff, RdNr 11 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 74 S 92; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 12) .
  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Sollte das SG zu dem Ergebnis kommen, dass G ganz oder ggf ab einen bestimmten Zeitpunkt von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, wird es unter Berücksichtigung von § 59 SGB I (zur Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen vgl BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210-222 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9, RdNr 12) über Ansprüche der Rechtsnachfolger auf existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII iVm dem EFA zu befinden haben (vgl BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R - juris RdNr 20), was eine Beiladung des Sozialhilfeträgers (so genannte unechte Beiladung <§ 75 Abs. 2 2. Alt SGG>; vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242, 244 f = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr 11; BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R - juris RdNr 10) erfordern würde.
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R

    Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher

    Kommt es im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Kläger von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, wird es - nach Beiladung des Sozialhilfeträgers - über einen Anspruch des Klägers auf existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII entscheiden müssen (zur Notwendigkeit der Beiladung des Sozialhilfeträgers bereits bei "ernsthafter Möglichkeit" eines anderen Leistungsverpflichteten: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242, 244 f = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr 11; BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R - RdNr 10).
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - Fahrkosten - Kontrolluntersuchung - Transplantationszentrum

    Nach den vom Kläger mit durchgreifenden Verfahrensrügen nicht angegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) besteht nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (dazu BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R - Juris RdNr 10; BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr 11) .
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rdnrn. 12 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 28) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird.

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine ambulant betreute Wohnform handelt, sind die tatsächlich erbrachten Leistungen (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13); die Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" sind ohne Belang (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).

    Die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Leistungserbringern (M.S., O. Gruppe) sowie der Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" haben keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den tatsächlich erbrachten Leistungen um eine betreute Wohnmöglichkeit i.S. des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII handelt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).

    Auch die Wechsel der Leistungserbringer zum 11. Mai 2012 (Betreuer M.S.) und zum 26. Mai 2012 (O. Gruppe) haben keine Auswirkungen auf die weiterhin fortbestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn es hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und - wie bereits dargelegt - haben alle Leistungserbringer nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).

    Schließlich hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und alle Leistungserbringer haben nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14), sodass die vom Beklagten befürwortete Zäsurwirkung eines Wechsels der Zuständigkeit von der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe weder dem tatsächlichen Geschehensablauf noch dem Schutzzweck des § 98 Abs. 5 SGB XII gerecht wird.

  • BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    g) Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem Leistungsausschluss der Klägerin nach § 7 Abs. 1 S 2 SGB II nicht entgegen, weil für sie - nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG - existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII seitens des zuständigen Sozialhilfeträgers (nach so genannter unechter notwendiger Beiladung ; vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242, 245 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr 12; BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R - juris RdNr 10) in Betracht kommen (vgl zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt: Urteil des Senats vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 vorgesehen; BSG Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nach Beiladung des Sozialhilfeträgers (so genannte unechte notwendige Beiladung ; vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242, 247 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr 12; BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R - juris RdNr 10) prüfen müssen, ob die Klägerin existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beanspruchen kann.

  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es für das LSG als erkennendes Gericht bereits feststeht, dass der Beklagte nicht leistungspflichtig ist; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (vgl nur BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R - RdNr 10 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 202/12

    Streit zweier Landschaftsverbände über die Erstattung der für eine

    Da somit Art und Zielsetzung dieser Betreuungsleistungen im Vordergrund stehen und nicht die Wohnform, kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (BSG, a.a.O.; BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 16; ebenso bereits Senat, Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 31 ff.).

    Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 01.01.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des Betreuten-Wohnens die vor dem 01.01.2005 geltenden Vorschriften des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (so BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 17).

    Auch vertritt der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG diese Auffassung, da er den Anwendungsbereich des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII ausdrücklich in Fällen "eines vor dem 01.01.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des Betreuten-Wohnens" eröffnet sieht (s. BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 17; ebenso BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 18).

    Ferner gilt § 98 SGB XII, der lediglich vom "Träger der Sozialhilfe" spricht, auch für die überörtlichen Träger nach § 97 SGB XII, wie sich in systematischer Hinsicht auch aus der speziellen Erstattungsregelung des § 106 SGB XII ergibt, die ausdrücklich zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern unterscheidet (s. BayLSG, Urt. v. 16.05.2013 - L 18 SO 220/11 -, juris Rn. 24; vgl. auch BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 10 f., zur Erforderlichkeit einer unechten notwendigen Beiladung eines Landschaftsverbandes [dort LWL] bei Bestehen einer ernsthaften Möglichkeit einer Erstattungspflicht im Rahmen eines Zuständigkeitsstreits nach § 98 Abs. 5 SGB XII).

    Insbesondere hat die Rechtssache hinsichtlich der streitentscheidenden Frage der Auslegung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie höchstrichterlich entschieden, somit nicht mehr klärungsbedürftig ist (s. BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 17; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 18) und der erkennende Senat dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 3461/13

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit -

    Mit Urteil vom 25. April 2013 (B 8 SO 16/11 R) hat das BSG das Urteil des LSG vom 4. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, soweit die Entscheidung den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten betrifft.

    Für die Beurteilung der Frage nämlich, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R -).

    Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des betreuten Wohnens die vor dem 1. Januar 2005 geltenden Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weiter gelten (vgl. BSG vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

    (2) Die bisher - im Wesentlichen zu § 98 Abs. 5 SGB XII - vorliegende Rechtsprechung (insbesondere des BSG; vgl. Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f., bestätigt durch Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R Rn. 17) gibt zwar Anhaltspunkte für eine inhaltliche Konkretisierung des Bewo; unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Anspruch auf Bewo-Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe besteht, legt sie jedoch nicht umfassend dar:.
  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 24/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem Leistungsausschluss der Kläger nach § 7 Abs. 1 S 2 SGB II nicht entgegen, weil für sie - nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG - existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII seitens des zuständigen Sozialhilfeträgers (nach so genannter unechter notwendiger Beiladung ; vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242, 245 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr 12; BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R - RdNr 10) in Betracht kommen (vgl zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt: Urteil des Senats vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 vorgesehen; BSG Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 119/15

    Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 106/13

    Örtliche Zuständigkeit - Wohnform des ambulant betreuten Wohnens

  • BSG, 05.07.2016 - B 1 KR 18/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - ernsthafte Möglichkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 7 SO 87/23
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14

    Umstellung - Leistungsklage auf Feststellungsklage - Klageänderung - gewöhnlicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - L 9 SO 242/12

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

  • BSG, 23.02.2017 - B 4 AS 7/16 R
  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14

    Kostenerstattung bei Leistungen des erstbefassten Rehabilitationsträgers trotz

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2018 - L 8 SO 371/14

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Ansparungen aus Entschädigungsleistungen nach

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 99/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - sozialgerichtliches Verfahren -

  • LSG Bayern, 15.04.2014 - L 8 SO 215/13

    Höhe KdU betreutes Wohnen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2022 - L 12 AS 1323/19

    SGB II: Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter

  • LSG Sachsen, 23.06.2015 - L 8 SO 8/15

    Notwendigkeit eines verpflichtenden Leistungsangebotes bei nicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2018 - L 8 SO 371/14

    Berücksichtigung von Ansparungen aus Entschädigungsleistungen nach dem OEG bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 8 SO 152/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 233/20
  • LSG Bayern, 18.06.2014 - L 8 SO 215/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14

    Umstellung - Leistungsklage auf Feststellungsklage - Klageänderung - gewöhnlicher

  • BSG, 10.08.2017 - B 1 KR 1/17 BH

    Krankenversicherung; Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
  • BSG, 27.07.2016 - B 8 SO 14/16 B
  • SG Augsburg, 18.03.2015 - S 3 SO 150/13

    Ambulant betreutes Wohnen

  • BSG, 10.01.2014 - B 8 SO 53/13 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2019 - L 8 SO 102/16
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2015 - L 7 SO 4239/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2016 - L 8 SO 204/12
  • SG Heilbronn, 13.04.2021 - S 2 SO 31/19

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Leistungen in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2012 - L 20 SO 79/12

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen und Erstattung der Kosten zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 8 SO 3/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2015 - L 8 SO 353/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.12.2015 - L 8 SO 226/11
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