Weitere Entscheidung unten: BSG, 08.12.2009

Rechtsprechung
   BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R   

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https://dejure.org/2010,836
BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R (https://dejure.org/2010,836)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R (https://dejure.org/2010,836)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R (https://dejure.org/2010,836)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld im WfbM- entsprechende Anwendung des § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 - gemeinsame Wohnung mit einem Familienangehörigen - weder Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 noch ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 1 Nr 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 Abs 2 SGB 12 vom 27.12.2003, §§ 41 ff SGB 12, § 42 S 1 Nr 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 45 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB 12 vom 21.03.2005
    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kein Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich der WfbM - keine zweckbestimmte Leistung iS § 83 SGB 12 - Absetzung des Ausbildungsgeldes gem § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 - kein Einkommenseinsatz und keine ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von Ausbildungsgeld in Werkstatt für behinderte Menschen als Einkommen

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kein Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich der WfbM - keine zweckbestimmte Leistung iS § 83 SGB 12 - Absetzung des Ausbildungsgeldes gem § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 - kein Einkommenseinsatz und keine ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kein Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich der WfbM - keine zweckbestimmte Leistung iS § 83 SGB 12 - Absetzung des Ausbildungsgeldes gem § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 - kein Einkommenseinsatz und keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von Ausbildungsgeld in Werkstatt für behinderte Menschen als Einkommen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 62
  • NVwZ-RR 2010, 983
  • NZS 2011, 195 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber also, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 13, unter Bezug auf BVerfGE 98, 365, 385) .

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfGE 107, 27, 45 f; 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 14; BVerfG SozR 4-2500 § 240 Nr. 11 RdNr 12) .

    Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden (BVerfGE 84, 197, 199; 112, 164, 174 = SozR, aaO, RdNr 13).

    Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfGE 112, 164, 182 f = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 32; vgl auch BSG SozR 4-5870 § 1 Nr. 2 RdNr 19 mwN) .

  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 100/89

    Bemessung des Ausbildungsgeldes bei beruflicher Bildungsmaßnahme im

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Auch kommen als Zweck des Ausbildungsgelds eine "fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter" (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8 S 21) und eine damit beabsichtigte Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) weder in den maßgebenden Bestimmungen, noch in der Gesetzesbegründung oder sonst unzweideutig zum Ausdruck.

    Diese Regelung, die mit der 7. Änderungsanordnung vom 16.3.1982 (ANBA 575) als § 24 Abs. 3 Nr. 4 AReha und mit der 12. Änderungsanordnung vom 1.10.1986 (ANBA 1649) als § 24 Abs. 5 AReha fortgeschrieben wurde, hatte - wie die festgesetzten Beträge zeigen - als Bezugspunkt für die Höhe des Ausbildungsgelds die Höhe eines künftig einmal zu erwartenden Werkstattentgelts (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 1 S 4) .

    Da dem Ausbildungsgeld ebenso wie dem Werkstatteinkommen - wie oben dargestellt - Anreizfunktion - bezogen auf die berufliche Bildung - zukommt (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) und das Werkstatteinkommen gemäß § 108 Abs. 1 SGB III auf den Bedarf bei Maßnahmen in einer WfbM (ebenfalls) nicht angerechnet wird, liegt ein "begründeter Fall" vor.

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Das in der Werkstatt für behinderte Menschen im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen mindert nicht den Sozialhilfeanspruch des behinderten Menschen (Abgrenzung zu BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R = BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3) kommt eine solche bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur in Betracht, wenn diese von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht werden.

    Dies macht außerdem die Sachbezugsverordnung deutlich, die mehrfach von Beschäftigten eines Arbeitgebers spricht, etwa in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 3. Andernfalls wäre auch nicht zu erklären, weshalb die DVO zu § 82 SGB XII den Wert, der für die Vollverpflegung in Ansatz zu bringen ist, mit mehr als 60 % des Regelsatzes von 331 Euro bestimmt, während der Bedarfsanteil für Ernährung, Getränke und Tabakwaren im Regelsatz nur etwa 38 % beträgt (BSGE 99, 252 ff RdNr 24 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3) .

  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 46/07 R

    Verpflegung, die eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II im Haushalt der Eltern

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Recht des SGB II zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung anderweitig bereitgestellter Vollverpflegung (Verköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: BSGE 101, 70 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 11; zur kostenfreien Verpflegung durch Familienangehörige in der Haushaltsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R; ebenso zur Verpflegung in der Justizvollzugsanstalt: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R) .

    Für die Zeit ab 1.1.2008, für die die Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) dann eine genaue Regelung enthält (vgl § 2 Abs. 5 iVm § 4 Alg II-V, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 % der nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen war) , wurden vom 14. Senat des BSG deutliche Zweifel an der Ermächtigungskonformität angemeldet (BSGE 101, 70 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 11; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R) .

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 1/00 R

    Behinderter - Werkstatt für Behinderte - Eingliederungshilfe - Arbeitsbereich -

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Auch kommen als Zweck des Ausbildungsgelds eine "fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter" (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8 S 21) und eine damit beabsichtigte Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) weder in den maßgebenden Bestimmungen, noch in der Gesetzesbegründung oder sonst unzweideutig zum Ausdruck.

    Die Maßnahme soll den behinderten Menschen also erst befähigen, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen und in den Arbeitsbereich der Werkstatt (oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) überzuwechseln (BSGE 73, 83, 88 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 5 S 15; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8 S 17) ; sie hat nach Inhalt und Zielsetzung ausschließlich rehabilitativen Charakter ( BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8 S 20) .

  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - freie Verpflegung bei

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Recht des SGB II zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung anderweitig bereitgestellter Vollverpflegung (Verköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: BSGE 101, 70 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 11; zur kostenfreien Verpflegung durch Familienangehörige in der Haushaltsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R; ebenso zur Verpflegung in der Justizvollzugsanstalt: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R) .

    Für die Zeit ab 1.1.2008, für die die Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) dann eine genaue Regelung enthält (vgl § 2 Abs. 5 iVm § 4 Alg II-V, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 % der nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen war) , wurden vom 14. Senat des BSG deutliche Zweifel an der Ermächtigungskonformität angemeldet (BSGE 101, 70 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 11; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R) .

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Erfüllungsfiktion

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 13).

    Zwar hat der Gesetzgeber bei Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 16) .

  • BSG, 14.12.1994 - 4 RK 1/93

    Versicherungspflicht - Behinderter in anerkannten Werkstätten - berufliche und

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    So begründet die Tätigkeit im Berufsbildungsbereich die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung außer in der Arbeitslosenversicherung (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9; SozR 3-2500 § 5 Nr. 19) , wird mithin als eine einer Beschäftigung vergleichbare Tätigkeit gewertet, bei der - wie bei der Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM - ohnehin nicht die üblicherweise sozialversicherungsrechtlich relevanten und kennzeichnenden Kriterien maßgebend sind.
  • BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06

    Geltung des vollen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung auch für

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfGE 107, 27, 45 f; 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 14; BVerfG SozR 4-2500 § 240 Nr. 11 RdNr 12) .
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397) .
  • BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R

    Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Eigenheimzulage

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2009 - L 8/13 SO 7/07

    Anspruch eines Behinderten auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - L 23 SO 269/06

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 15/08 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter und bei

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit - bisherige Tätigkeit - Verlust

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BSG, 09.09.1993 - 7/9b RAr 28/92

    Berufliche Rehabilitation - Werkstatt für Behinderte - Förderungshöchstdauer -

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 2/00 R

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
  • BVerwG, 30.12.1965 - V B 152.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erhöhung von als

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 6/06 R

    Arbeitslosengeld II - Staffelung bzw Höhe der Regelleistung - allein stehende

  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Untersuchungshaft - notwendiger

    Eine abweichende Bemessung des Bedarfs nach der ersten Alternative kommt in Abgrenzung zu den §§ 82 ff SGB XII nur in Betracht, soweit die tatsächlich bedarfsdeckende Zuwendung von einem Sozialhilfeträger als Leistung nach dem SGB XII erbracht wird (BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, RdNr 36 und 42; BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 8, RdNr 22; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Selbst wenn der Rentenversicherungsträger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII (ursprünglich idF des Gesetzes vom 27.12.2003, aaO, und ab 1.1.2008 des Gesetzes vom 20.4.2007, aaO) bzw ab 1.1.2009 § 45 Satz 1 und 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008 - BGBl I 1856 - und ab 1.1.2011 in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 - BGBl I 1112) mit Bindungswirkung für den Sozialhilfeträger auf dessen Ersuchen die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung prüft oder - was ein Ersuchen des Rentenversicherungsträgers entbehrlich macht (§ 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XII bzw ab 1.1.2009 § 45 Satz 3 Nr. 1 SGB XII) - schon im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente entsprechende Feststellungen getroffen wurden, ist daran das Gericht nicht gebunden (BSGE 106, 62 ff RdNr 14 ff, insbesondere 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6; Blüggel in juris PraxisKommentar SGB XII , § 45 SGB XII RdNr 40) .
  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R

    Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des

    Dabei kann offenbleiben, ob - anders als die unterlassene Beteiligung sozial erfahrener Dritter (dazu BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, RdNr 12; Bundesverwaltungsgericht vom 2.6.1965 - VC 63.64 - BVerwGE 21, 208 ff) - eine "überobligatorische" Beteiligung sozial erfahrener Dritter grundsätzlich unschädlich ist; denn dem Sozialhilfeträger steht bei der Inanspruchnahme des Erben für den Kostenersatz kein Ermessen zu.
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Rechtsprechung
   BSG, 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13993
BSG, 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R (https://dejure.org/2009,13993)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R (https://dejure.org/2009,13993)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - B 8 SO 17/09 R (https://dejure.org/2009,13993)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung der Vollstreckung - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - keine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels bei Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels des Sozialhilfeträgers für nachgezahlte Leistungen vor Erlass des angefochtenen Urteils

  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels des Sozialhilfeträgers für nachgezahlte Leistungen vor Erlass des angefochtenen Urteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B

    Vollstreckung eines Grundurteils - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in der

    Auszug aus BSG, 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R
    Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man wie der Vorsitzende des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 6.8.1999 (SozR 3-1500 § 199 Nr. 1) in § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG keine Ermessensnorm sieht, sondern das dort bezeichnete "Kann" als "Kompetenz-Kann" versteht und unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO (§ 719 Abs. 2 ZPO) darauf abstellt, ob die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R
    Zweifel ergeben sich insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber in der Vergangenheit mit Wirkung vom 1.8.2006 erst nachträglich die Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) in § 75 Abs. 2 und 5 SGG aufgenommen hat (vgl auch BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -, BSGE 97, 242 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1), ohne diese Änderung zum Anlass zu nehmen, auch andere Vorschriften des SGG der erweiterten Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende) anzupassen.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus BSG, 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R
    Dabei ist das LSG, ausgehend von einer Entscheidung des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.5.2009 (B 8 SO 8/08 R) von einem Regelsatz von 100 %, allerdings unter Abzug von ersparten Mittagsessenskosten (siehe dazu das Urteil des 8. Senats des BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R -, BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3), und nur von einer teilweisen Berücksichtigung des Ausbildungsgeldes in Höhe von monatlich 19, 21 Euro ausgegangen; an einer Verurteilung zu über 402 Euro insgesamt hinausgehender Sozialhilfe sah es sich auf Grund des Antrags des Klägers gehindert.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus BSG, 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R
    Dabei ist das LSG, ausgehend von einer Entscheidung des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.5.2009 (B 8 SO 8/08 R) von einem Regelsatz von 100 %, allerdings unter Abzug von ersparten Mittagsessenskosten (siehe dazu das Urteil des 8. Senats des BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R -, BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3), und nur von einer teilweisen Berücksichtigung des Ausbildungsgeldes in Höhe von monatlich 19, 21 Euro ausgegangen; an einer Verurteilung zu über 402 Euro insgesamt hinausgehender Sozialhilfe sah es sich auf Grund des Antrags des Klägers gehindert.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2007 - L 18 B 970/07

    Vollstreckung gegen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus BSG, 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R
    Die Voraussetzungen einer Analogie liegen indes nicht vor (anderer Ansicht LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.6. 2007 - L 18 B 970/07 AS ER -, zur Rechtslage für das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]).
  • LSG Bayern, 04.09.2018 - L 20 KR 374/18

    Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts

    Ob bei der zu treffenden Entscheidung ein Ermessen auszuüben ist, wird in der Rechtsprechung des BSG kontrovers diskutiert (vgl. dazu BSG, Beschlüsse vom 06.08.1999, B 4 RA 25/98 B, vom 05.09.2001, B 3 KR 47/01 R, und vom 08.12.2009, B 8 SO 17/09 R), wobei jedenfalls nach der Gesetzesbegründung von einer Ermessensentscheidung auszugehen sein dürfte (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit [Sozialgerichtsordnung - SGO] - Bundestags-Drucksache Nr. 4357, S. 34 - zu § 146: "Dem Richter in der Sozialgerichtsbarkeit wird weitgehende Freiheit gelassen. Sofern die spätere Vollstreckung nicht gefährdet ist, kann sie ausgesetzt werden.").

    Sofern der Vorsitzende des 4. Senats des BSG in seinem Beschluss vom 06.08.1999, B 4 RA 25/98 B, die Erfolgsaussichten als einen bei der Abwägung irrelevanten Gesichtspunkt bezeichnet und ausgeführt hat, "insoweit kommt es im übrigen auf "Erfolgsaussicht" nur in dem Sinn an, ob überhaupt die Gefahr einer unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung besteht", kann sich dem der Vorsitzende des erkennenden Senats nicht anschließen (so auch BSG, Beschluss vom 08.12.2009, B 8 SO 17/09 R; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.08.2016, 1 BvR 380/16), zumal auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es einer Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil bedürfen könnte, um "die Gefahr einer unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung" abzuwenden, wie dies der Vorsitzende des 4. Senats des BSG in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat.

    Berücksichtigt worden ist dabei auch, dass die gesetzliche Wertung des § 154 Abs. 2 SGG es nahelegt, eine Aussetzung nur in Ausnahmefällen zuzulassen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 08.12.2009, Az.: B 8 SO 17/09 R; a.A. Zeihe, Zum Ermessen des Vorsitzenden nach § 199 Abs. 2 SGG, SGb 1994, S. 505).

    Diese legt es nahe, eine Aussetzung nur in Ausnahmefällen zuzulassen (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.2009, B 8 SO 17/09 R; Schmidt, a.a.O., § 199, Rdnr. 8a; a.A. Zeihe, Zum Ermessen des Vorsitzenden nach § 199 Abs. 2 SGG, SGb 1994, S. 505).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 380/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für ein Verfahren über die

    Auch das Bundessozialgericht geht bei Berufungen und Revisionen, die - wie es auch hier der Fall ist - nach § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, davon aus, dass eine Aussetzung der Vollziehung nur in Ausnahmefällen , nämlich wenn ein Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg habe, in Betracht komme (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2009 - B 8 SO 17/09 R -, juris, Rn. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - L 19 SF 123/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Im Rahmen des bei der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG auszuübenden Ermessens (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER mit Zusammenfassung des Meinungstandes; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 199 Rn 8 m.w.N.; abweichend BSG Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B).

    Im Rahmen des bei der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG auszuübenden Ermessens (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER mit Zusammenfassung des Meinungstandes; Leitherer, a.a.O., § 199 Rn. 8 m.w.N.; abweichend BSG Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B) sind die Interessen des Gläubigers an der Vollziehung des Titel mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges leisten zu müssen, abzuwägen.

    Diese gesetzliche Wertung legt nahe, eine Aussetzung nur in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R).

    Dies gilt umso mehr, als bei der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen regelmäßig das Individualinteresse höher als das öffentliche Interesse anzusetzen ist (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R m.w.N.).

  • LSG Bayern, 04.07.2019 - L 7 U 204/19

    Sozialprozessrecht: Zu den Voraussetzungen der Aussetzung einer Vollstreckung

    Im Rahmen des nach herrschender Meinung (BSG, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: B 8 SO 17/09 R; BSG, Beschluss vom 05.09.2011, AZ: B 3 KR 47/01 R, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 12. Auflage 2017, § 199 Rz. 8 m.w.N.) auszuübenden Ermessens unter Abwägung der Interessen des Leistungsempfängers und der nach der erstinstanzlichen Entscheidung leistungspflichtigen Behörde ist eine Aussetzung nicht gerechtfertigt.

    Solche Fälle offenbarer Unrichtigkeit liegen etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung "völlig abwegig" (BSG, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: B 8 SO 17/09 R, Rz. 10) oder der Sachverhalt nach der Entscheidung der Vorinstanz sich als wesentlich verändert darstellt oder offenkundige Rechtsfehler der ersten Instanz ins Auge springen.

    Denn die Ast hat nicht dargelegt, welcher Nachteil ihr - über das ohnehin stets bestehende Fiskalinteresse hinaus - drohen würde (vgl. insoweit auch BSG, Beschluss vom 08.12.2009, B 8 SO 17/09 R, Rz. 11), also ob der Ast - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2010, AZ: B 3 KR 47/01 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2017 - L 19 SF 10/17

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung

    Im Rahmen des bei der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG auszuübenden Ermessens (BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER mit Zusammenfassung des Meinungstandes; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 199 Rn. 8 m.w.N.; abweichend BSG, Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B) sind die Interessen des Gläubigers an der Vollziehung des Titels mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges leisten zu müssen, abzuwägen.

    Diese gesetzliche Wertung legt nahe, eine Aussetzung nur in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R).

    Dies gilt umso mehr, als bei der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen regelmäßig das Individualinteresse höher als das öffentliche Interesse anzusetzen ist (BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R m.w.N.).

  • LSG Bayern, 03.12.2019 - L 7 AS 754/19

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Entscheidungsmaßstab bei Antrag auf

    Im Rahmen des nach herrschender Meinung (BSG, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: B 8 SO 17/09 R; BSG, Beschluss vom 05.09.2011, AZ: B 3 KR 47/01 R, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 12. Auflage 2017, § 199 Rz. 8 m.w.N.) auszuübenden Ermessens unter Abwägung der Interessen des Leistungsempfängers und der nach der erstinstanzlichen Entscheidung leistungspflichtigen Behörde ist eine Aussetzung nicht gerechtfertigt.

    Solche Fälle offenbarer Unrichtigkeit liegen etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung "völlig abwegig" (BSG, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: B 8 SO 17/09 R, Rz. 10) oder der Sachverhalt nach der Entscheidung der Vorinstanz sich als wesentlich verändert darstellt oder offenkundige Rechtsfehler der ersten Instanz ins Auge springen.

    Denn der Ast hat nicht dargelegt, welcher Nachteil ihm - über das ohnehin stets bestehende Fiskalinteresse hinaus - drohen würde (vgl. insoweit auch BSG, Beschluss vom 08.12.2009, B 8 SO 17/09 R, Rz. 11), also ob der Ast - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2010, AZ: B 3 KR 47/01 R).

  • LSG Sachsen, 31.08.2010 - L 7 AS 512/10

    Aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Insbesondere besteht jedoch keine gleichartige Interessenlage, soweit es um Leistungen der Existenzsicherung geht, da es in diesen Fällen nachvollziehbar ist, dass dem Leistungsempfänger nicht zugemutet werden sollte, mit der Vollstreckung den Abschluss des gesamten Instanzenzuges abzuwarten (ebenso für den Bereich des Sozialhilferechts BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09, RdNr. 8; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2010 - L 10 AS 386/10, RdNr. 3, zitiert nach Juris).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn - wie hier - existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Nachteile, die dem Antragsteller bei Versagung der erstinstanzlich zugesprochenen existenzsichernden Leistungen entstünden, die Nachteile überwiegen, die einem Leistungsträger durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen (vgl. zur Grundrechtsrelevanz besonders schwerer Beeinträchtigungen für Eilverfahren nach dem SGB II Bundesverfassungsgericht NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236 und NVwZ 2005, 927, ebenso BSG, Beschluss vom 08.12.2009, a.a.O., RdNr. 9, Bayrisches LSG, Beschluss vom 08.02.2006 - L 10 AS 17/06 ER, RdNr. 8, zitiert nach Juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2017 - L 19 SF 474/17

    Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung

    Im Rahmen des bei der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG auszuübenden Ermessens (BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER mit Zusammenfassung des Meinungstandes; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 199 Rn. 8 m.w.N.; abweichend BSG, Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B) sind die Interessen des Gläubigers an der Vollziehung des Titels mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges leisten zu müssen, abzuwägen.

    Diese gesetzliche Wertung legt nahe, eine Aussetzung nur in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 12 SO 385/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege

    Die Beschwerde stünde einer Behörde danach nur offen, soweit die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung ausgesetzt wird (§§ 199 Abs. 2, 175 S. 2 SGG), was das Gesetz wiederum nur in Ausnahmefällen erlaubt (vgl. BSG Beschluss vom 08.12.2009, B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 9, dort zu § 199 Abs. 2 SGG).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2022 - L 9 SF 274/22

    Unbegründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses

    Die Anordnung, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 04.02.2020 - L 7 SF 28/20 ER, vom 03.12.2014 - L 19 SF 801/14 ER und vom 16.07.2014 - L 6 SF 556/14 ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 26.01.2006 - L 8 AS 403/06 ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2015 - L 7 SF 928/14

    Prüfung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2016 - L 7 SF 429/16

    Vollstreckungsrechtsschutz; Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - L 10 AS 386/10

    Rechtsschutzbedürfnis; aufschiebende Wirkung; Anwendung des § 154 Abs. 2 SGG auf

  • LSG Bayern, 15.12.2016 - L 5 KR 602/16

    Antrag auf Aussetzung einer Vollstreckung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - L 7 SF 28/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2016 - L 7 SF 449/16

    Vollstreckungsrechtsschutz; Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.05.2012 - L 5 AS 189/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft; Interessenabwägung im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - L 19 SF 267/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - L 26 AS 1921/09

    Unstatthaftigkeit der Beschwerde; Nichterreichen des erforderlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - L 11 SF 119/19

    Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts im Wege der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2013 - L 25 AS 1267/13

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen

  • LSG Bayern, 10.04.2014 - L 15 BL 1/14

    Zur Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts bei

  • LSG Bayern, 21.01.2014 - L 15 BL 1/14
  • BSG, 25.09.2020 - B 12 KR 5/20 BH
  • SG Darmstadt, 22.02.2017 - S 18 KR 142/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - L 7 SF 535/15

    Entscheidung über den Antrag eines Leistungsträgers auf Aussetzung der

  • LSG Bayern, 12.12.2011 - L 6 R 1065/11

    Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollstreckung einer erstinstanzlichen

  • LSG Bayern, 26.03.2013 - L 11 AS 120/13

    Keine Aussetzung der Vollstreckung mangels Darlegung und Glaubhaftmachung eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2015 - L 12 R 133/15
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