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Rechtsprechung
   BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R   

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https://dejure.org/2009,346
BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R (https://dejure.org/2009,346)
BSG, Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R (https://dejure.org/2009,346)
BSG, Entscheidung vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R (https://dejure.org/2009,346)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten - Prozessrisiko

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Übernahme von Bestattungskosten; kein Verweis auf Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten; Prozessrisiko; Übernahme iS des § 74 SGB 12 kein Schuldbeitritt; örtliche und sachliche Zuständigkeit; Anwendung und Auslegung ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Bestattungskosten und Hartz IV-Empfänger - wer zahlt?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestattungskosten und die Sozialhilfe

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Beerdigungskosten - Sozialhilfeträger verlangt von der Witwe, das Geld bei der Schwiegermutter einzutreiben

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Amt muss Hartz-IV-Empfängern Bestattung bezahlen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.9.2009)

    Sozialamt muss Bestattung zahlen // Mittellose Ehefrau muss nicht Schwiegermutter verklagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 219
  • NVwZ-RR 2010, 527
  • FamRZ 2010, 292
 
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Wird zitiert von ... (201)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers (der Verpflichtete) knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet (BVerwGE 105, 51 ff), nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe aber eine Sonderstellung ein.

    Damit wird die Verbindlichkeit als solche als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt (BVerwGE 105, 51 ff; Gotzen, ZfF 2006, 1, 2).

    Da die Sonderregelung des § 74 SGB XII die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet (BVerwGE 105, 51 ff), sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zwar auch andere Momente zu berücksichtigen (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 74 SGB XII RdNr 10); deshalb können auch Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss, so dass, selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein kann (BVerwGE 120, 111 ff).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    Sie kann insbesondere erbrechtlich (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; vgl BVerwGE 116, 287, 289) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden (BVerwGE 114, 57, 58 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5).

    Die hieraus resultierende Bestattungspflicht der Klägerin regelt zwar nicht die Verpflichtung, die Kosten der Beerdigung zu tragen, wie dies etwa § 1968 BGB oder § 1615 Abs. 2 BGB tun; wird aber - wie hier - die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht erfüllt, resultieren hieraus Kosten wie Entgeltansprüche des Bestattungsunternehmers, die Gegenstand der übernahmefähigen Kostenverpflichtung iS des § 74 SGB XII sind (BVerwGE 114, 57 ff; Gotzen, ZfF 2006, 1, 3).

    Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich insbesondere aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts (Gotzen, ZfF 2006, 1, 3; offen gelassen BVerwGE 114, 57, 60).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    Resultiert die Unzumutbarkeit (allein) aus der Bedürftigkeit, muss diese auch noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegen, es sei denn, es wäre dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten, diese Entscheidung abzuwarten (vgl BVerwGE 90, 160, 162).

    Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht (dazu: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19).

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    Im Hinblick auf das Bestehen einer entsprechenden Eigenverantwortung und des Erreichens einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit, die es nicht mehr erlaubt, an die Lebensstellung der Eltern anzuknüpfen, selbst wenn nach Abschluss der Ausbildung keine Berufstätigkeit aufgenommen wird (BGH, Urteil vom 30.1.1985 - IVb ZR 67/83 -, FamRZ 1985, 371, 373), erscheint es allerdings unwahrscheinlich, dass der Ehemann der Klägerin (noch) einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter hatte.
  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    Ein Volljähriger, der sich nicht (mehr) in der Berufsausbildung befindet, ist zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich, auch wenn aus § 1610 Abs. 2 BGB nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden kann, dass Volljährige nur bis zum Abschluss der Ausbildung Unterhalt beanspruchen können (vgl Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 6.12.1984 - IVb ZR 53/83 -, BGHZ 93, 123 = NJW 1985, 806, 807); eine Unterhaltspflicht Verwandter setzt in einem solchen Fall erst (wieder) ein, wenn der Volljährige sich unverschuldet nicht selbst unterhalten kann.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.2005 - 12 A 11605/04

    Misshandelte Ehefrau muss nicht Bestattungskosten ihres Mannes tragen

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    Ist mithin ein etwaiger Ausgleichsanspruch derart zweifelhaft und ist sogar dessen gerichtliche Durchsetzung erforderlich, weil der Anspruchsgegner die Übernahme der Kosten bereits abgelehnt hat, oder mit derartigen Unwägbarkeiten wie vorliegend verbunden, dass ein Erfolg unsicher ist, kann es der Klägerin nach obigen Maßstäben nicht zugemutet werden, gegen die Mutter des Verstorbenen oder gar das Land gerichtlich vorzugehen und sich auf einen langwierigen Prozess mit ungewissem Ausgang einzulassen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 - 12 A 11605/04, FEVS 56, 476 ff, wenn der Hilfesuchende einen Anspruch auf Bestattungskosten gerichtlich gegen einen Erben geltend machen müsste, der bereits vorgerichtlich die Zahlungsaufforderung ignoriert und die Möglichkeit besitzt, seine Haftung auf einen nicht verwertbaren Nachlass zu beschränken).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht (dazu: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1992 - 6 S 1736/90

    Bestattungskosten: Verpflichteter iSd BSHG § 15

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    Der Begriff der Zumutbarkeit ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auszulegen (BVerwGE aaO); dies entspricht § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls richten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.3.1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380 ff).
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - gemischte

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    Angesichts des bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen unterschiedlich definierten soziokulturellen Existenzminimums kann es für die Beurteilung der Zumutbarkeit keinen Unterschied machen, ob Bedürftigkeit nach dem einen oder nach dem anderen Existenzsicherungssystem vorliegt (vgl zu diesem Gesichtspunkt: BSGE 100, 139 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
    § 18 SGB XII, wonach die Sozialhilfe (erst) einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (wobei die erforderliche Kenntnis auch durch einen Antrag - selbst bei einem unzuständigen Leistungsträger - vermittelt wird, vgl BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23), findet folgerichtig keine Anwendung (Mrozynski, ZfSH/SGB 2007, 463, 471), soweit hiermit die Forderung verbunden wird, dass Leistungen für die Vergangenheit bei fehlender Kenntnis des Sozialhilfeträgers nicht erbracht werden (vgl auch Gotzen, ZfF 2006, 231).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - Sozialhilfe -

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einsatz von

    Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten iS von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen - Feststellungen des LSG dazu fehlen - oder aber nur fällig sein sollte (Bundessozialgericht vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 9) .

    Eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird durch Landesrecht für Leistungen nach § 74 SGB XII nicht und für Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, die Leistungen nach § 74 SGB XII umfassen, nur (unter weiteren Voraussetzungen) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 816 - in der Fassung vom 11.5.2009 - GVBl NRW 299; eingehend BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 11) .

    Der Kläger ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet und damit Anspruchsberechtigter nach § 74 SGB XII, weil er nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) alleiniger Erbe der Verstorbenen ist und als Erbe gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt (zu der hier auch nach Landesrecht <§ 8 Abs. 1 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Bestattungsgesetz - BestG NRW - vom 17.6.2003 - GVBl 313> bestehenden Verpflichtung zur Bestattung vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 13 mwN) .

    Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 14; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Mai 2013, K § 74 RdNr 10; Gotzen, ZfF 2006, 1, 3) .

    Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf bereits beglichenen) Kosten "erforderlich" sind und es dem Verpflichteten nicht "zugemutet" werden kann, diese Kosten (endgültig) zu tragen (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 14) .

    Selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, kann deshalb der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein (BVerwG vom 29.1.2004 - 5 C 2.03 - BVerwGE 120, 111, 114; BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 14) .

    Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII (oder Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ) vor, ist nämlich regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 17; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, RdNr 25).

    Liegt - wie hier - keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII vor, dienen die Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, RdNr 25; BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 17; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 74 RdNr 12) .

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw Unzumutbarkeit aus anderen Gründen ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII sowie nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen die Fälligkeit (vgl § 271 BGB) der jeweiligen Forderungen, die den Bestattungskosten zugrunde liegen; denn der "Leistungsfall" ist die Verbindlichkeit, nicht die erforderliche Bestattung selbst (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 17; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, RdNr 25) .

    Zu vergleichen ist also das erzielte Einkommen im Monat der Fälligkeit der Bestattungskosten (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 17; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 RdNr 25; Gutzler in juris PK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 85 RdNr 23; Conradis in LPK-SGB XII, 11. Aufl 2018, § 85 RdNr 27; Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 85 RdNr 14) .

    Vielmehr knüpft § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze ebenfalls an die Zumutbarkeit und beschränkt dessen Einsatz auf einen angemessenen Umfang (dazu BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 19) .

    Bei der Prüfung der Umstände des Einzelfalls (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 16; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 74 RdNr 7) ist insbesondere das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Bestattungspflichtigem und Verstorbenem zu berücksichtigen.

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

    Mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen ist demnach grundsätzlich alles gemeint, was nicht bereits Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs. 1 SGB XII in der Einrichtung und nicht vom Barbetrag zu decken ist; umfasst sind mithin alle aktuellen Bedarfe (zur Fälligkeit einer Forderung als maßgeblichem Zeitpunkt für den Bedarfsanfall BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) , die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden.
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Kein

    Der Senat hat zwar offengelassen, ob in extremen Ausnahmefällen eine Ausschlusswirkung des Nachranggrundsatzes ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII denkbar ist, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 20; BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 25) .
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Rechtsprechung
   BSG, 16.09.2008 - B 8 SO 23/08 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,55059
BSG, 16.09.2008 - B 8 SO 23/08 B (https://dejure.org/2008,55059)
BSG, Entscheidung vom 16.09.2008 - B 8 SO 23/08 B (https://dejure.org/2008,55059)
BSG, Entscheidung vom 16. September 2008 - B 8 SO 23/08 B (https://dejure.org/2008,55059)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 16.09.2008 - B 8 SO 23/08 B
    Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Einheit und der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 17; SozR 1500 § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).
  • BVerfG, 27.06.1996 - 1 BvR 1979/95

    Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 16.09.2008 - B 8 SO 23/08 B
    Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Einheit und der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 17; SozR 1500 § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 16.09.2008 - B 8 SO 23/08 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 16.09.2008 - B 8 SO 23/08 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 16.09.2008 - B 8 SO 23/08 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
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Rechtsprechung
   BSG, 08.09.2008 - B 8 SO 23/08 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,59216
BSG, 08.09.2008 - B 8 SO 23/08 S (https://dejure.org/2008,59216)
BSG, Entscheidung vom 08.09.2008 - B 8 SO 23/08 S (https://dejure.org/2008,59216)
BSG, Entscheidung vom 08. September 2008 - B 8 SO 23/08 S (https://dejure.org/2008,59216)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Berlin - S 51 SO 1850/08
  • LSG Berlin-Brandenburg - L 15 B 191/08
  • BSG, 08.09.2008 - B 8 SO 23/08 S
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