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   BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R   

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BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R (https://dejure.org/2018,18436)
BSG, Entscheidung vom 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R (https://dejure.org/2018,18436)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - B 8 SO 32/16 R (https://dejure.org/2018,18436)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen der stationären Unterbringung nach dem SGB XII; Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach einem Wechsel aus einer Form Ambulant-betreuten-Wohnens in eine stationäre Einrichtung als sog. "gemischte Kette"

  • rewis.io

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung - Anwendbarkeit des § 98 Abs 2 S 2 SGB 12

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen der stationären Unterbringung nach dem SGB XII

  • rechtsportal.de

    Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung - keine Anwendung des § 98 Abs 2 S 2 SGB 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialhilfe - und der Wechsel von einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Landkreis Mayen-Koblenz ./. Saarland

    Sozialhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 174
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    § 98 SGB XII unterscheidet schon tatbestandlich zwischen der Zuständigkeit in Fällen stationärer Unterbringung und in Fällen Ambulant-betreuten-Wohnens (vgl BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 25; BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15; insoweit einhellige Auffassung, vgl nur Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74) .

    Hierauf hat der Senat bereits hingewiesen, die hier streitige Frage aber ausdrücklich offengelassen (BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15 f und BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 25) .

    Es ist daher auch unerheblich, ob es sich hier angesichts der Veränderung des Betreuungsaufwands des G in der ambulanten Wohnsituation gegenüber der stationären Einrichtung um ein einheitliches Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens handelt (zu dieser denkbaren Abgrenzung bei Bejahung einer analogen Anwendung BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15; BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 25) .

    Anders als § 98 Abs. 4 SGB XII (für die örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung) verweist § 98 Abs. 5 SGB XII nicht umfassend auf die Absätze 1 und 2 des § 98 SGB XII, sondern ist von § 98 Abs. 2 SGB XII erkennbar abweichend formuliert (vgl bereits BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15) .

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfasst wird, ist aber nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG SozR 3-2500 § 38 Nr. 2 S 10) und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 21 S 95 f mwN) .
  • LSG Hessen, 26.04.2011 - L 9 SO 60/11

    Bestimmung des örtlich zuständigen Trägers zur Erbringung von Leistungen des SGB

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Mit dem Schutz des Einrichtungsortes als Sinn und Zweck der Norm stünde daher im Einklang, auch bei einem Wechsel von einer betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung die bisherige, auf § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII beruhende Zuständigkeit fortzuschreiben (vgl Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 90 f; Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 ErgLfg 03/18 RdNr 96a; Hessisches LSG Beschluss vom 26.4.2011 - L 9 SO 60/11 B ER - juris RdNr 27).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Die gleiche Funktion erfüllt die Regelung in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII; auch hier setzt sich der Schutz des Einrichtungsortes bei ununterbrochenem Wechsel von einer (ambulant) betreuten Wohnmöglichkeit in die nächste fort (vgl BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1, RdNr 17) .
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hielt sich G dort im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwGE 145, 257 RdNr 23 mwN; BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34, RdNr 18; BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 22 ff; BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 5 S 8) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14

    Umstellung - Leistungsklage auf Feststellungsklage - Klageänderung - gewöhnlicher

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Fällen gemischter Ketten fehlt es aber an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (wie hier Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 122.1; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 39; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 RdNr 59 f; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.10.2015 - L 23 SO 16/14; Thüringer LSG Urteil vom 17.10.2012 - L 8 SO 74/11) .
  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfasst wird, ist aber nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG SozR 3-2500 § 38 Nr. 2 S 10) und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 21 S 95 f mwN) .
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hielt sich G dort im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwGE 145, 257 RdNr 23 mwN; BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34, RdNr 18; BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 22 ff; BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 5 S 8) .
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 13.92

    Übernahme der Kosten für eine Urlaubspflegekraft

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass vor allem der ortsnahe Träger eine effektive und schnelle Beseitigung der gegenwärtigen Notlage ermöglichen kann (vgl BVerwGE 96, 152; 97, 103; vgl dazu auch Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 13 mwN).
  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfasst wird, ist aber nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG SozR 3-2500 § 38 Nr. 2 S 10) und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 21 S 95 f mwN) .
  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

  • LSG Thüringen, 17.10.2012 - L 8 SO 74/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

  • BSG, 29.05.1991 - 4 RA 38/90

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei lebenslänglicher Strafhaft

  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 16/98 R

    Begrenzung des Kostenerstattungsanspruches nach § 38 Abs. 4 S. 2 SGB V auch für

  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer

    Insoweit besteht im Recht der medizinischen Reha eine planwidrige Regelungslücke (dazu aa) , die nach dem in § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltenen Rechtsgedanken und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (dazu bb; zu den Analogievoraussetzungen vgl zB BSG SozR 4-1200 § 44 Nr. 8 RdNr 15 mwN; BSGE 123, 10 = SozR 4-1300 § 107 Nr. 7, RdNr 18 mwN; BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 20; BSGE 126, 277 = SozR 4-7610 § 812 Nr. 8, RdNr 25; BSG Urteil vom 30.7.2019 - B 1 KR 15/18 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    Die Voraussetzungen für eine Übertragung der gesetzlichen Regelung zur Konzeptbewerbung von MVZ in Nachbesetzungsverfahren auf Bewerbungen von MVZ in Zulassungsverfahren nach partieller Entsperrung liegen vor (zu den Voraussetzungen einer Analogie s zB BVerfG Beschluss vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, 11 ff; BVerfG Urteil vom 1.3.2006 - 2 BvR 1673/04 ua - BVerfGE 116, 69, 83 f; BVerfG Beschluss vom 19.3.2014 - 2 BvE 7/12 - BVerfGE 136, 1 RdNr 19; BSG Urteil vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 20) .
  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die erbrachte Leistung kann der Senat indes nicht überprüfen; denn das LSG hat nicht festgestellt, ob es sich bei den in einer "therapeutischen Wohngemeinschaft" erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe um eine ambulant erbrachte oder eine stationäre Leistung in einer Einrichtung iS des § 13 Abs. 2 SGB XII handelt; allein die vertragliche Gestaltung mit zwei gesondert abgeschlossenen Verträgen führt nicht zwingend zu einer ambulanten Leistungserbringung, wie das LSG offenbar meint (zum Begriff der Einrichtung vgl nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 16 f mwN) .
  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    a) Gesamtverantwortung in einer für die stationäre Aufnahme eines Leistungsberechtigten kennzeichnenden Weise hat der Träger einer Einrichtung nach der vom BSG fortgeführten Rechtsprechung des BVerwG zum Einrichtungsbegriff nach dem BSHG, wenn er nicht nur einzelne Therapiemaßnahmen erbringt, sondern auch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten trägt, solange dieser sich innerhalb der Einrichtung befindet (BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 231 = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6; zu § 13 Abs. 2 SGB XII vgl letztens BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 16) .

    Das ist in dem Merkmal der Gesamtverantwortung schon insofern angelegt, als nach der Rechtsprechung des BVerwG und der des BSG von einer solchen Verantwortlichkeit nur ausgegangen werden kann, wenn sie sich - wenn auch uU mit abnehmender Intensität - von der Aufnahme bis zur Entlassung des Leistungsberechtigten erstreckt (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153 = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13; zu § 13 Abs. 2 SGB XII vgl letztens BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 16) ; eine besondere Verantwortlichkeit nur für den Beginn der Maßnahme reicht hingegen nicht (BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 - L 15 SO 274/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage - Klage

    Wird weiter berücksichtigt, dass § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII den Schutz sogenannter Einrichtungsorte bezweckt (BSG a.a.O. SozR 4-3500 § 98 Nr. 4), kann bei der Auslegung der Vorschrift jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber für die Betreuungsform der Pflegefamilie (Familienpflege) durch § 107 SGB XII eine gesonderte, auch zuständigkeitsbegründende, Schutznorm für den Betreuungsort geschaffen hat (s. BSG, Urteil vom 05. Juli 2018 - B 8 SO 32/16 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 5; zum Doppelcharakter der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 104 BSHG als Zuständigkeits- und Erstattungsregelung s. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 14/02 -, BVerwGE 119, 356ff).
  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R

    Erstattung von Kosten der Hilfe zur Pflege zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII stellt unter Betonung des Herkunftsprinzips auf den gewöhnlichen Aufenthalt "im Bereich" eines SGB XII-Trägers ab (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 21; Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, § 98 RdNr 45, Stand 5. EL 2023) und damit auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl auch Hosten, NZS 2022, 395) .

    Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Sozialhilfeträger am Ort stationärer Einrichtungen vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an neu zugezogene Leistungsberechtigte (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 21; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 17) .

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von einer stationären Einrichtung

    Beim Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit finden die Regelungen über die fortgesetzte örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers beim Übertritt von einer stationären Einrichtung zu einer anderen weder direkt noch analog Anwendung (BSG, Urteil vom 05. Juli 2018 - B 8 SO 32/16 R).

    Das BSG hat die Fortführung einer vormals bestehenden Zuständigkeit im Falle des Wechsels der Einrichtungsform aus einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Form ausdrücklich verneint, vergl. Urteil vom 5. Juli 2018, B 8 SO 32/16 R.

  • LSG Baden-Württemberg, 12.02.2020 - L 3 AL 4432/18

    Winterbeschäftigungs-Umlage - Förderung der ganzjährigen Beschäftigung -

    Auch ist eine analoge Anwendung des § 191 AO nicht geboten, weil eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke fehlt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R - juris, Rn. 20).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2018 - L 8 SO 43/18

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von einer stationären Einrichtung

    Unterstellt, dass hier ein ambulant Betreutes Wohnen zu bejahen ist, ist für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers nach allem die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII maßgeblich, die dem Schutz der Leistungsorte dient, die Formen des Betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., Rdnrn. 17, 18; Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 32/16 R -, juris).

    Da auf den Wohnsitz vor Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung nach dem Akutereignis im Dezember 2016 abzustellen ist, kann es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit letztlich dahinstehen, ob es sich in N. und St. um ein ambulant Betreutes Wohnen oder um eine stationäre Einrichtung gehandelt hat (insoweit nur abweichend für den Übergang vom ambulant Betreuten Wohnen in eine stationäre Einrichtung BSG, Urteil vom 5. Juli 2018, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2018 - L 8 SO 238/15
    Bei einem Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung - gleichgültig in welcher Reihenfolge - liegt eine (gemischte) Einrichtungskette allerdings nur bei einem einheitlichen, ununterbrochenen sozialhilferechtlichen Bedarfsfall vor (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 7/10 R - juris Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 2018 B 8 SO 32/16 - juris Rn. 21).

    Das BSG hat dies ausdrücklich im Fall von Ambulant-betreutem-Wohnen vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung entschieden (BSG, Urteil vom 5. Juli 2018 B 8 SO 32/16 R - juris Rn. 19 ff).

  • SG München, 06.12.2018 - S 33 U 542/17

    Teilnahme an einer Präventionsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung als

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 8 SO 57/19
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