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   BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R   

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BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R (https://dejure.org/2009,5886)
BSG, Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R (https://dejure.org/2009,5886)
BSG, Entscheidung vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R (https://dejure.org/2009,5886)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gehbehinderter Mensch - keine zusätzlichen Leistungen für orthopädische Schuhe

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; gehbehinderter Mensch; keine zusätzlichen Leistungen für orthopädische Schuhe

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anschaffungskosten für Spezialschuhe sind im Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII enthalten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten orthopädisch bearbeiteter Konfektionsschuhe für einen gehbehinderten Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten orthopädisch bearbeiteter Konfektionsschuhe für einen gehbehinderten Menschen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 200
  • NVwZ-RR 2010, 440
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R
    Inhaltlich bezieht sich die Klage allerdings entgegen der Entscheidung des LSG insgesamt auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin ihr Begehren auf bestimmte Einzelansprüche der Grundsicherungsleistungen beschränkt hat (vgl hierzu BSGE 101, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R
    Für den erhöhten Schuhbedarf kommen neben dem Mehrbedarfszuschlag nach § 30 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 SGB XII iVm §§ 53 ff SGB XII nicht in Betracht, weil es sich bei den (nicht bearbeiteten) Schuhen um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, dh um Gegenstände, die allgemein auch von Gesunden im täglichen Leben verwendet werden, also nicht für die speziellen Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen entwickelt oder hergestellt worden sind und ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden (vgl zur Krankenversicherung: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 S 190; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 184; so auch zum SGB IX Gerke in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 31 RdNr 5).
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R
    Der Kreis Viersen ist zuständiger (örtlicher) Träger der Sozialhilfe (vgl §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen [AG-SGB XII NRW] vom 16.12.2004 - Gesetz und Verordnungsblatt [GVBl] NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817; vgl zur Auslegung der entsprechenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen bei fehlender eigener Auslegung des LSG: Senatsurteil vom 24.3. 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris RdNr 12 mwN).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R
    Diese Regelung gilt auch für Leistungen der §§ 41 ff SGB XII (BSGE 99, 252 ff RdNr 20 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R
    Für den erhöhten Schuhbedarf kommen neben dem Mehrbedarfszuschlag nach § 30 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 SGB XII iVm §§ 53 ff SGB XII nicht in Betracht, weil es sich bei den (nicht bearbeiteten) Schuhen um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, dh um Gegenstände, die allgemein auch von Gesunden im täglichen Leben verwendet werden, also nicht für die speziellen Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen entwickelt oder hergestellt worden sind und ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden (vgl zur Krankenversicherung: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 S 190; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 184; so auch zum SGB IX Gerke in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 31 RdNr 5).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R
    Er nahm dabei auf Artikel VII des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20.8.1953 (BGBl I 967) Bezug (BT-Drucks 03/1799, S 42), wonach für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten, oder schwer erwerbsbeschränkte Personen ein Mehrbedarf in Höhe von 20 vH des für sie maßgebenden Richtsatzes gewährt wurde.
  • BVerwG, 16.11.1972 - V C 88.72

    Eingliederungshilfe - automatische Toilettenanlage als anderes Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R
    Insofern könnte dem Ausschluss der allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens als allgemeinem Rechtsgrundsatz in der gesetzlichen Definition des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX für die Hilfsmittel in den einzelnen Leistungsgesetzen (vgl Brodkorb in Hauck/Noftz, SGB IX, § 31 RdNr 4, Stand April 2009; Meusinger in Fichtner/Wenzel, SGB XII - Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 54 SGB XII RdNr 61; Haines/Liebig in Lehr- und Praxiskommentar SGB IX, § 31 RdNr 15, 2. Aufl 2009) nur dann keine Bedeutung beigemessen werden, wenn § 9 Abs. 2 Nr. 12 Eingliederungshilfe-VO als sozialhilferechtliche Sonderregelung der sozialen Teilhabe mit einem eigenständigen Hilfsmittelbegriff anzusehen (so offenbar U. Mayer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand November 2008, § 54 SGB XII RdNr 79; vgl noch für eine weite Auslegung des Begriffs des "anderen Hilfsmittels": BVerwG, Urteil vom 16.11.1972 - VC 88.72 -, FEVS 21, 81, 83) und dieser von der Verordnungsermächtigung des § 60 SGB XII gedeckt wäre.
  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen -

    Maßstab für die Zuerkennung des Mehrbedarfs ist die Mobilitätsbeeinträchtigung von Menschen mit erheblicher Gehbehinderung (im Einzelnen BSGE 104, 200 ff = SozR 4-3500 § 30 Nr. 1) .

    Eine aufwändige Prüfung der konkret mit den gesundheitlichen Einschränkungen verbundenen Bedarfe sollte mit der Gewährung eines Mehrbedarfs gerade vermieden werden (vgl BSGE 104, 200 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 30 Nr. 1) ; ob und in welchem Umfang ein solcher Bedarf aufgrund der Behinderung im Einzelfall tatsächlich vorliegt, braucht deshalb nur überprüft zu werden, wenn ein höherer als der pauschale Mehrbedarf spezifizierend geltend gemacht wird (dazu sogleich) .

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass der Mehrbedarf des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII tatbestandlich mit der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und der Zuerkennung des Merkzeichens "G" verbunden ist (BSGE 104, 200 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 30 Nr. 1) ; allein der Zeitpunkt der Feststellungswirkung des Merkzeichens "G" ist zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen also nicht ausreichend.
  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - Erwerbsfähigkeit trotz

    Aus den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 SGB XII und der historischen Entwicklung der Norm lässt sich entnehmen, dass mit § 30 Abs. 1 SGB XII solche Bedarfstatbestände und Aufwendungen der genannten Personengruppen erfasst werden sollen, die gerade auch auf das eingeschränkte Gehvermögen zurückzuführen sind (vgl im Einzelnen: BSG Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, juris RdNr 13 ff).

    Dies folgt bereits aus der Rechtsentwicklung der Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die angesichts der Entstehungsgeschichte des § 30 Abs. 1 SGB XII für dessen Auslegung und für die Erforschung der Absichten des historischen Gesetzgebers bezüglich der Mehrbedarfe im SGB II wesentliche Bedeutung hat (ausführlich zur Entwicklung der Vorschrift: BSG, Urteil vom 29. September 2009, aaO, juris RdNr 15).

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R

    Arbeitslosengeld II - Leistungsanspruch zur Deckung unabweisbarer, laufender,

    Entstehungsgeschichtlicher Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Gewährung des Mehrbedarfs war nicht die Schwerbehinderung und der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G", sondern gerade die Erwerbsunfähigkeit des Hilfebedürftigen (vgl die insoweit ausführlichen Darlegungen in BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 5/08 R, SozR 4-3500 § 30 Nr. 1) .

    Die Schwerbehinderung und die Zuerkennung des Merkzeichens "G" wurde erst durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088) als eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung der Mehrbedarfsleistung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG eingefügt (s BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 5/08 R, aaO).

    Die gesetzgeberische Motivation lag wohl darin, den leistungsberechtigten Personenkreis unter gesundheitlichen Aspekten näher einzugrenzen (s BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 5/08 R, aaO; vgl auch BT-Drucks 13/2440).

    Zumindest soweit ihr Bedarf wegen der Schwer- und Gehbehinderung bereits durch die Leistung für Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II gedeckt ist, kommen daneben Eingliederungsleistungen jedoch nicht mehr in Betracht (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 5/08 R SozR 4-3500 § 30 Nr. 1).

  • LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende

    Hiervon erfasst sind alle unmittelbar oder mittelbar mit dem eingeschränkten Gehvermögen zusammenhängende Bedarfe (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R, Rn. 17, juris).

    Im Umfang, in dem der Bedarf von der speziellen Regelung des § 30 SGB XII zuzuordnen ist, kommt eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R, Rn. 18 m. w. N., juris).

  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R

    Anspruch eines Leistungsempfängers auf höhere Grundsicherungsleistungen aufgrund

    Das gilt auch für behinderungsbedingte Bedarfe wegen eines eingeschränkten Gehvermögens, wie ihn der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII, der zusätzlich an das Alter bzw die (bislang von den Beteiligten bei der Klägerin unterstellte, aber vom LSG nicht überprüfte) vollständige Erwerbsminderung geknüpft ist, umschreibt (dazu BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 5/08 R - BSGE 104, 200 = SozR 4-3500 § 30 Nr. 1, RdNr 16 ff) .
  • SG Freiburg, 06.12.2012 - S 6 SO 24/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    Da ein erhöhter Bedarf hinsichtlich der grundsätzlich im Regelsatz enthaltenen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens für die Gruppe der älteren oder voll erwerbsgeminderten Personen mit eingeschränktem Gehvermögen bereits mit dem Mehrbedarfszuschlag nach § 30 SGB XII pauschalierend und typisierend abgegolten wird, kommen folgerichtig auch keine Regelungen zur gesonderten Übernahme entsprechender Bedarfe wie z.B. für orthopädische Schuhe zur Anwendung (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R, juris-Rn. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - L 20 SO 63/09
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R Rn. 13 ff. und Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R Rn. 19) handelt es sich bei § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII um einen allgemeinen Mobilitätszuschlag, der auch Kosten für die Haltung bzw. Nutzung eines KFZ mit abdeckt (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 03.11.2011 - L 20 SO 471/11 B ER sowie SG Freiburg, Urteil vom 15.05.2008 - S 4 SO 677/06 Rn. 19, ferner Dau in jurisPR-SozR 7/2009 Anm. 5).
  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - keine Übernahme der

    Diese Regelung gilt auch für Leistungen der §§ 41 ff SGB XII ( BSGE 99, 252 ff RdNr 20 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSGE 104, 200 ff = SozR 4-3500 § 30 Nr. 1) .

    Danach wird nur für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) mit dem Merkzeichen G besitzen, ein Mehrbedarf in Höhe von 17 vH des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht (vgl hierzu und zur historischen Entwicklung im Einzelnen: BSGE 104, 200 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 30 Nr. 1; Simon in jurisPK-SGB XII, § 30 RdNr 1 f; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 30 SGB XII RdNr 4 ff, 10) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 219/07

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

    22 Die Mehrbedarfsregelung in § 23 Abs. 1 BSHG wurde erst im Vermittlungsausschuss und damit ohne Begründung in das entsprechende Änderungsgesetz aufgenommen (BT-Drucks 13/4687, Seite 2; dazu OVG Berlin FEVS 55, Seite 271; zur Entstehungsgeschichte BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R -).
  • VG Düsseldorf, 22.12.2011 - 26 K 816/11

    Beamte unerlaubte Handlung Pfändung Pfändungsverfügung Pfändungsschutz

  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 20/14

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Regelsatz -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 21/14

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Regelsatz -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2013 - L 12 AS 2366/12
  • LSG Baden-Württemberg, 06.10.2009 - L 7 SO 3329/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 143/16
  • BSG, 07.03.2011 - B 8 SO 22/10 BH
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2010 - L 8 SO 377/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2010 - L 8 SO 200/10
  • SG Lüneburg, 15.07.2020 - S 22 SO 89/18
  • SG Lüneburg, 03.02.2011 - S 32 SO 125/08
  • SG Lüneburg, 21.05.2010 - S 44 AS 691/09
  • SG Osnabrück, 01.12.2009 - S 16 AS 331/09
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