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   BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R   

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https://dejure.org/2012,34665
BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R (https://dejure.org/2012,34665)
BSG, Entscheidung vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R (https://dejure.org/2012,34665)
BSG, Entscheidung vom 15. November 2012 - B 8 SO 6/11 R (https://dejure.org/2012,34665)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur Gesundheit - entsprechend den Leistungen der GKV - keine Kostenübernahme bei über 20-Jährigen - Eingliederungshilfe - kein behinderungsbedingter Bedarf - Grundsicherung im Alter und bei ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49 S 2 SGB 12, § 52 Abs 1 S 1 SGB 12, § 24a Abs 2 SGB 5, § 37b S 2 Nr 2 BSHG, § 36 S 2 BSHG vom 19.06.2001
    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur Gesundheit - entsprechend den Leistungen der GKV - keine Kostenübernahme bei über 20-Jährigen - Eingliederungshilfe - kein behinderungsbedingter Bedarf - Grundsicherung im Alter und bei ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49 S 2 SGB 12, § 52 Abs 1 S 1 SGB 12, § 24a Abs 2 SGB 5, § 37b S 2 Nr 2 BSHG, § 36 S 2 BSHG vom 19.06.2001
    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur Gesundheit - entsprechend den Leistungen der GKV - keine Kostenübernahme bei über 20-Jährigen - Eingliederungshilfe - kein behinderungsbedingter Bedarf - Grundsicherung im Alter und bei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für Depot-Kontrazeptiva

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur Gesundheit - entsprechend den Leistungen der GKV - keine Kostenübernahme bei über 20-Jährigen - Eingliederungshilfe - kein behinderungsbedingter Bedarf - Grundsicherung im Alter und bei ...

  • ra.de
  • geocities.ws
  • tripod.com
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für Depot-Kontrazeptiva

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Regelmäßig keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dreimonatsverhütungsspritzen auf Sozialhilfe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Staat muss Verhütungsmittel für Behinderte nicht bezahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verhütungsspritze von der Sozialhilfe

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verhütung - Keine Sozialhilfe für Pille und Co.

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zusatzleistung vom Sozialhilfeträger für Über-20-Jährige nur bei sehr hohen Gesundheitskosten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Regelmäßig keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sozialamt muss Kosten für Verhütungsmittel geistig Behinderter zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers - Geistig behinderte Klägerin kämpft um Erstattung der Kosten für die Dreimonatsspritzen zur Empfängnisverhütung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Sozialamt muss für Verhütung nicht extra zahlen // Ausnahme unter anderem für geistig behinderte Frauen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 112, 188
  • NVwZ-RR 2013, 649
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R
    Der Senat hat bereits hinsichtlich der Zuzahlungsregelungen der §§ 61, 62 SGB V entschieden, diese Gesetzesentwicklung lasse nur den Schluss zu, dass die Übernahme finanzieller Eigenleistungen durch den Sozialhilfeträger auf Grundlage des § 37 BSHG (bis 31.12.2004) bzw § 48 SGB XII (ab 1.1.2005) ausscheide (BSGE 107, 169 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6) .

    Mit der Streichung des § 38 Abs. 2 BSHG aF hat der Gesetzgeber des GMG zugleich bestimmt, dass der in der Regelsatzverordnung näher umschriebene Regelsatz auch Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe umfasst, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden (Art. 29 GMG; dazu bereits BSGE 107, 169 ff, RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6) .

    Aus den vom Senat dargestellten Gründen (vgl BSGE 107, 169 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6) rechtfertigen solche Kosten, die - wie hier - die Kosten, die üblicherweise von Frauen für Empfängnisverhütung aufgebracht werden, nicht überschreiten, für sich genommen keine Erhöhung des Regelsatzes (dazu im Einzelnen später) .

    Hiervon werden nur atypische ("besondere" bzw "sonstige") Lebenslagen erfasst, für die nicht bereits andere Vorschriften des SGB XII einschlägig sind (BSGE 107, 169 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6) .

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R
    Nach dem sog Meistbegünstigungs- bzw Gesamtfallgrundsatz (vgl: BSGE 101, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1; BSGE 100, 131 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) ist davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr beanspruchten Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geltend macht.
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R
    Nach dem sog Meistbegünstigungs- bzw Gesamtfallgrundsatz (vgl: BSGE 101, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1; BSGE 100, 131 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) ist davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr beanspruchten Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geltend macht.
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R
    Der Kreis W ist zwar sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 717; vgl zur Auslegung der entsprechenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen bei fehlender eigener Auslegung des LSG: BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) für den vorliegend allein in Betracht kommenden Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes; dies gilt auch für die Hilfen zur Gesundheit und die Eingliederungshilfe.
  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 20.91

    Sozialhilfe - Familienplanung - Vorbeugende Gesundheitshilfe - Ärztliche

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R
    Maßnahmen der Familienplanung sollten nicht daran scheitern, dass von den Hilfesuchenden die erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufgebracht werden könnten (BT-Drucks 7/376, S 7; im Einzelnen zum gesetzgeberischen Anliegen BVerwGE 96, 65, 66) .
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Dass von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu übernehmende Medikamente bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb stationärer Einrichtungen generell vom Regelsatz erfasst werden (vgl zuletzt: BSGE 108, 235 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13; BSGE 112, 188 RdNr 21 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1) , rechtfertigt keine andere Entscheidung.
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Das allgemeine Bedürfnis nach Urlaub sowie nach selbstbestimmter Freizeitgestaltung besteht allerdings bei behinderten wie nichtbehinderten Menschen in gleicher Weise und löst daher für sich genommen regelmäßig keinen behinderungsbedingten Bedarf aus, weshalb eine Übernahme der eigenen Kosten einer Urlaubsreise als Teilhabeleistung im Grundsatz ausscheidet (vgl zur Empfängnisverhütung BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R - BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1, RdNr 24) .
  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 20/16 R

    Leistungen nach dem SGB III bzw. XII während eines Auslandsaufenthalts

    Insbesondere ist für den Fall, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum erwerbsfähig war, weder von Amts wegen zu prüfen noch gerügt worden, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 75 Abs. 2 Alt 2 SGG (unechte notwendige Beiladung) beizuladen war (BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1, RdNr 12; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 13b mwN) .
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an

    Sofern das diesbezügliche Angebot dieser grundsätzlich als regelbedarfsrelevant eingestuften Bedarfe im Rahmen der Dienstleistungen für die Gesundheitspflege (BT-Drucks 17/3404 S 150; vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13; BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R - BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1, RdNr 21) sowie für Ernährung (Abt 1 und 2 BT-Drucks 17/3404 S 150) im Sinne des Regelbedarfs als ausreichend anzusehen ist, sind die seitens der Klägerin angemeldeten Bedarfe für eine professionelle Zahnreinigung sowie für über das Nahrungsangebot der Einrichtung hinaus beanspruchte zusätzliche Lebensmittel wie Kuchen, Obst und Süßigkeiten grundsätzlich durch den Barbetrag abzudecken.
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Brille als

    Allein diese "positiven Auswirkungen" einer Versorgung mit einer Brille auf die Lebensumstände der Klägerin, die bei jedem Menschen (in Abhängigkeit von den jeweiligen individuellen geistigen und kognitiven Fähigkeiten) bestehen, lassen keinen sozialen Teilhabebedarf erkennbar werden (ähnlich bereits zum Wunsch nach Empfängnisverhütung unter Teilhabegesichtspunkten BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R - BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1, RdNr 24) .
  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland -

    Einmalige Verbindlichkeiten in dieser Höhe stellen auch im Ausland bei Absicherung sämtlicher übriger Bedarfe keine vom durchschnittlichen monatlichen Bedarf abweichende Bedarfslage dar (vgl zu dieser Situation im Inland bereits BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1, RdNr 25) .
  • LSG Hessen, 01.07.2020 - L 4 SO 120/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Zuzahlungen für Arzneimittel sind darin grundsätzlich enthalten (vgl. Schwabe, ZfF 2017, 1 ), daher scheidet eine weitergehende Kostenübernahme bei Zuzahlungen auch auf anderer sozialhilferechtlicher Grundlage grundsätzlich aus, denn die über die Begrenzungen des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) hinausgehenden Kosten sind, da der Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe bei Krankheit inhalts- und deckungsgleich ist, nicht als Hilfe bei Krankheit von dem Beklagten zu übernehmen (Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 48 SGB XII Rn. 33 ff.; § 52 Rn. 12 ff.; vgl. zu einzelnen Leistungen BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 6/11 R -, BSGE 112, 188-195, SozR 4-3500 § 49 Nr. 1; SG Karlsruhe, Urteil vom 16. April 2015 - S 1 SO 1636/14 -, juris Rn. 31; zu denkbaren, hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2020 - L 4 SO 88/19 B -).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Der Teilhabebedarf besteht im Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (vgl. BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 ); maßgebliche Vergleichsgruppe ist der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 619/11
    Allerdings resultiert aus der betragsmäßigen Beschränkung keine Begrenzung des Streitgegenstandes auf Leistungen nach § 32 Abs. 5 SGB XII. Vielmehr ist in Anwendung des Meistbegünstigungs- bzw. Gesamtfallgrundsatzes davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr beanspruchte Leistung unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geltend macht (vgl. hierzu BSG 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R - Juris-Rdnr. 10).

    Dazu kommt, dass die Kosten bei Krankheit entsprechend der Sonderauswertung der EVS 2003 Eingang in den Regelsatz gefunden haben (s. näher BSG 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R - Juris-Rdnr. 21) und i.Ü.

    Entsprechendes gilt auch für einen etwaigen Anspruch der Klägerin nach § 73 SGB XII, weil hier von einer atypischen, nicht von anderen Vorschriften des SGB XII erfassten Bedarfslage keine Rede sein kann (vgl. auch BSG 15.11.2012 - a.a.O. - Juris-Rdnr. 23).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 7 SO 4789/14
    Ohnehin ist ein abweichender Regelbedarf (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) - um einen solchen wird im vorliegenden Verfahren (wie oben bereits dargestellt) allein gestritten - lediglich für den Bewilligungszeitraum zu prüfen, für den Leistungen durch Bescheid zugesprochen worden sind (vgl. nur BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 2 f., 10, 25); ferner Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a Rdnr. 120 (Stand: 06.01.2016)).

    Die objektive Empfängersicht ergibt mithin vorliegend die - rechtlich auch einzig zulässige - Auslegung, dass die (ablehnende) Entscheidung des Beklagten über einen höheren Regelsatz nur solche Bewilligungszeiträume betrifft, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart gelegen haben (vgl. nochmals BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 (Rdnr. 14); ferner BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 10)).

    In jedem Fall ist eine höhere Leistung, abweichend vom Regelsatz, nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein individuell höherer Bedarf nachweislich vorliegt (vgl. BSG SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 (Rdnrn.10, 28); ferner BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25); BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnr. 20)).

  • BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B

    SGB-XII -Leistungen; Darlehen für Zahnersatz; Erstattung von Umzugskosten;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2014 - L 9 SO 329/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme von Beiträgen für eine private

  • LSG Hessen, 18.04.2018 - L 4 SO 120/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
  • BSG, 16.04.2018 - B 8 SO 2/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2017 - L 8 SO 322/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2013 - L 9 SO 46/13
  • SG Berlin, 09.08.2019 - S 195 SO 263/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - medizinische Rehabilitation - Teilhabe am

  • SG Marburg, 01.02.2012 - S 12 KA 16/11

    Krankenversicherung - Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln - Vollendung

  • BSG, 08.02.2023 - B 8 SO 27/22 BH
  • BSG, 05.03.2015 - B 8 SO 36/14 BH

    Hilfen zur Gesundheit als Leistungen der GKV

  • BSG, 25.08.2023 - B 8 SO 86/22 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2018 - L 8 SO 254/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2016 - L 10 VE 57/13
  • BSG, 03.03.2014 - B 8 SO 84/13 B
  • BSG, 11.01.2023 - B 8 SO 14/22 BH

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2018 - L 8 SO 104/18
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