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| BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Umzug eines Hilfebedürftigen - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreute Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 SGB 12 - Eintritt des Leistungsfalles - keine Kopplung von Wohnungsgewährung und Betreuung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Bundessozialgericht
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Umzug eines Hilfebedürftigen - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreute Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 SGB 12 - Eintritt des Leistungsfalles - keine Kopplung von Wohnungsgewährung und Betreuung
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Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach Umzug eines Hilfebedürftigen
Verfahrensgang
- SG Stade, 21.12.2009 - S 33 SO 16/07
- BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
Wird zitiert von ... (7)
- BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R
Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für Sozialhilfeleistungen; …
Eine Zuständigkeit des Klägers selbst könnte sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ergeben (ab 1.1.2005 idF des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - bzw ab 7.12.2006 idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670), und zwar nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift und dem Zweck der Regelung (Entlastung der Leistungsorte, die Formen des Betreuten-Wohnens anbieten; s dazu das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) nicht nur für die Kosten der Eingliederungshilfe, sondern aller Sozialhilfeleistungen (…vgl Wahrendorf, aaO, § 98 SGB XII RdNr 36;… Söhngen, aaO, § 98 SGB XII RdNr 50;… Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 98 RdNr 37; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 98 SGB XII RdNr 88, Stand August 2008;… Schlette, aaO, K § 98 RdNr 98; Frieser in Linhart/ Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 98 SGB XII RdNr 72, Stand März 2008).Ob, soweit in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auf die Zuständigkeit vor Eintritt in die Wohnform abgestellt wird, alleine maßgeblich die Zuständigkeit für die Leistungen des Betreuten-Wohnens ist, was nach der Zielsetzung der Norm (Entlastung der Leistungsorte; s dazu das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) naheliegend ist, oder ob bei verschiedenen Leistungen auf unterschiedliche Zuständigkeiten abzustellen ist, bedarf nur dann einer Entscheidung durch das SG, wenn die Leistungszuständigkeit für die einzelnen Leistungen tatsächlich auseinandergefallen wäre.
Sollte allerdings inhaltlich eine Leistung in Form des Betreuten-Wohnens vorgelegen haben, ist die Ansicht des SG, die Anwendung des Satzes 1 scheitere daran, dass sich L. die Wohnung selbst gesucht und angemietet habe, also keine institutionelle Verknüpfung mit der ambulanten Betreuung selbst vorliege, rechtlich nicht nachvollziehbar (siehe dazu näher das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) .
Bei der Anwendung von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist nach einem Umzug weiterhin auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen, wenn - wie vorliegend - kein neuer Leistungsfall und keine Unterbrechung der Betreuung eingetreten ist (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R).
Da der Leistungsfall des Betreuten-Wohnens wohl - Feststellungen des SG hierzu fehlen - bereits vor dem 1.1.2005 eingetreten ist, dürfte § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII allerdings wegen der Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII keine Anwendung finden (siehe dazu näher das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R).
Es dürften deshalb für die Leistungen des Betreuten-Wohnens die Zuständigkeitsregelungen des BSHG weitergelten (näher dazu das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) .
- VG Düsseldorf, 06.07.2012 - 21 K 4376/11
Ã-rtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bezüglich der Gewährung von …
Siehe dazu BSG, Urteile vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - und - B 8 SO 8/10 R -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011 - L 9 SO 60/11 B ER -, jeweils juris; VG Minden, Urteil vom 17. Dezember 2010 - 6 K 2167/10 -, juris.Dessen ungeachtet hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 25. August 2011 (B 8 SO 7/10 R und B 8 SO 8/10 R) den Grundgedanken des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf die Fälle einer "Einrichtungskette des ambulanten betreuten Wohnens" übertragen.
BSG, Urteile vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - und - B 8 SO 8/10 R -, juris.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
Sozialhilfe
Als spezielle, gegenüber dem SGB X vorrangige Sonderregelung (dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 11) dient die Vorschrift dem Schutz des zweiten Trägers, der auf der Grundlage einer Weiterleitung durch einen ersten Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2-4 SGB IX (und damit "aufgedrängt") zuständig geworden ist (…vgl. zum Ganzen Luik in jurisPK-SGB IX, § 14 Rn. 98 ff., insb. Rn. 99, 104).
- LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 - L 2 SO 2400/10
Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des …
§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX stellt sicher, dass für die Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX der zweitangegangene Rehabilitationsträger, an den der sich selbst für unzuständig haltende erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag weitergeleitet hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX), im Nachhinein vom "eigentlich" materiell-rechtlich zuständigen Rehabilitationsträger die Aufwendungen nach den für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften erstattet erhält (vgl. BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 11 m.w.N.;… s. auch BT-Drucks 14/5074, S. 102). - LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - L 9 SO 15/09
Sozialhilfe
Sie ist zudem beim Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 7/10 R und B 8 SO 8/10 R) anhängig. - LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2012 - L 20 SO 608/10
Sozialhilfe
aa) Eine - ggf. vorrangige (dazu BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 11) - Erstattung nach § 14 Abs. 4 SGB IX kommt nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich dieser Norm nicht berührt wird. - SG Bremen, 06.05.2010 - S 15 SO 32/10 Damit sei es aber nicht zu vereinbaren, wenn der Hilfesuchende selbstständig eine Wohnung suche und anmiete, in der er dann von den Mitarbeitern des freien Trägers aufgesucht werde, um ihn ambulant zu betreuen (so auch SG Stade, Urt. v. 21.12.2009 - S 33 SO 16/07 -, zit. n. juris, Sprungrevision anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 8 SO 7/10 R).
