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   BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R   

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https://dejure.org/2016,44576
BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R (https://dejure.org/2016,44576)
BSG, Entscheidung vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R (https://dejure.org/2016,44576)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R (https://dejure.org/2016,44576)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Kostenübernahme für eine Schulbegleitung - Inklusionsklasse einer Regelschule - wesentliche geistige Behinderung - Nachrang der Sozialhilfe - Hilfe außerhalb des Kernbereichs der ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 3 Nr 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 524 ZPO, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Verurteilung zum Erlass eines Grundlagenbescheides durch das Sozialgericht - Unzulässigkeit der Verurteilung zur Übernahme der Kosten in Höhe eines bestimmten Betrages durch das LSG - Verbot der reformatio in peius - ...

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für ein wesentlich behindertes Kind bei fehlender Leistungserbringung durch den Schulträger und Hilfeerbringung außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Verurteilung zum Erlass eines Grundlagenbescheides durch das Sozialgericht - Unzulässigkeit der Verurteilung zur Übernahme der Kosten in Höhe eines bestimmten Betrages durch das LSG - Verbot der reformatio in peius - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für ein wesentlich behindertes Kind bei fehlender Leistungserbringung durch den Schulträger und Hilfeerbringung außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für ein wesentlich behindertes Kind bei fehlender Leistungserbringung durch den Schulträger und Hilfeerbringung außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Verurteilung zum Erlass eines Grundlagenbescheides durch das Sozialgericht - Unzulässigkeit der Verurteilung zur Übernahme der Kosten in Höhe eines bestimmten Betrages durch das LSG - Verbot der reformatio in peius - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulbegleiter - Kostenübernahme für Schulbegleiter als Eingliederungshilfe

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für ein Kind mit Down-Syndrom in einer "Inklusionsklasse"

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht

  • faz.net (Pressemeldung, 09.12.2016)

    Kommunen müssen für Schulbegleiter behinderter Kinder zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für ein Kind mit Down-Syndrom in einer Inklusionsklasse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für ein Kind mit Down-Syndrom in einer "Inklusionsklasse"

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundessozialgericht: Kind mit Down-Syndrom hat Anspruch auf Schulbegleiter

  • badische-zeitung.de (Pressemeldung, 09.12.2016)

    Anspruch auf Schulbegleiter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eingliederungshilfe: Kostenübernahme für einen Schulbegleiter auch bei einer inklusiven Beschulung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme Schulbegleiter für Kind mit Down-Syndrom

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Behindertes Kind: Wer trägt die Kosten für den Schulbegleiter?

  • haerlein.de (Pressemitteilung)

    Was Eltern eines geistig behinderten Kindes wissen sollten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Behinderte Schüler können Anspruch auf Schulbegleiter haben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialhilfeträger muss Kosten für Schulbegleiter eines Kindes mit Down-Syndrom übernehmen - Für Kostenübernahmeanspruch darf Unterstützung durch Schulbegleiter jedoch nicht Kernbereich allgemeiner Schuldbildung berühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 122, 154
  • NZS 2017, 355
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Auch die für sie individuell und auf ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte im Rahmen eines zieldifferenten Unterrichts konnte sie ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen (zur Bedeutung der Grundschulausbildung vgl bereits BSGE 110, 301 ff RdNr 19 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8) .

    Dies hat zur Folge, dass im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit keine, auch keine nachrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht (BSGE 110, 301 ff RdNr 21 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8) , weil es sich um originär und ausschließlich schulrechtliche Verpflichtungen handelt.

    Die Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe verlangt eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung, ein individualisiertes Förderverständnis (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 RdNr 22) , das einer Kategorisierung der in Betracht kommenden Hilfen bzw Maßnahmen nach abstrakt-generellen Kriterien entgegensteht.

    Faktische "Bedarfsdeckungslücken" wären insoweit in einer unzureichenden Versorgung der Schulen mit Lehrkräften denkbar, für die der Sozialhilfeträger Leistungen allerdings auch nicht nachrangig zu erbringen hat (BSGE 110, 301 ff RdNr 21 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8) .

    Außerdem wird das LSG die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 2 (zur Maßgeblichkeit der vertraglichen Verpflichtung für den Umfang des Schuldbeitritts vgl nur BSGE 110, 301 ff RdNr 24 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; für Leistungen in Einrichtungen BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 RdNr 13 ff) sowie die Existenz und den Inhalt von Verträgen (§§ 75 ff SGB XII) zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 festzustellen und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Selbst wenn ein Anspruch auf Hilfe durch eine Schulbegleitung gegen den Schulträger bestünde, könnte dies die Ablehnung der Leistung gegenüber der Klägerin nicht rechtfertigen (BSGE 103, 171 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R -, RdNr 22).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Es ist zudem kaum vorstellbar, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit, den der Senat wie aufgezeigt (eng) auf die Unterrichtsgestaltung selbst begrenzt sieht (BSGE 112, 196 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) , landesschulrechtlich enger geregelt werden kann.
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Selbst wenn ein Anspruch auf Hilfe durch eine Schulbegleitung gegen den Schulträger bestünde, könnte dies die Ablehnung der Leistung gegenüber der Klägerin nicht rechtfertigen (BSGE 103, 171 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R -, RdNr 22).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Für den Erlass eines Grundlagenbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; es genügt, dass sich dessen Zulässigkeit aus dem normativen Kontext ergibt (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 S 35) .
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Denn die einstweilige Anordnung verliert mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen (vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 12 mwN) und kann damit nicht den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung bilden.
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl dazu BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1) .
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VS 3/09 R

    Soldatenversorgung - Versorgungskrankengeld - Soldat auf Zeit - Heilbehandlung -

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Die hilfebedürftige Person benötigt und erhält durch eine bindende "Vorabentscheidung", an die die Behörde bei der Entscheidung über den Schuldbeitritt und die Zahlung an den Dritten gebunden ist (BSG SozR 4-3200 § 82 Nr. 1 RdNr 29) , Planungssicherheit.
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Gleiches gilt für Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention , Gesetz vom 21.12.2008 - BGBl II 1419 -, in der Bundesrepublik in Kraft seit 26.3.2009 - BGBl II 812) , das als ranggleiches Bundesrecht im Rahmen der Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (hierzu BSGE 110, 194 ff RdNr 19 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69) .
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
    Der Senat hat hierzu bereits unter Verweis auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht von den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach Maßgabe des Sozialhilferechts unberührt bleiben, ausgeführt, dass sich dieser Kernbereich schon aus systematischen Gründen nach Maßgabe des Sozialhilferechts bestimmt (vgl zuletzt BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 mwN) ; dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den Bereich der Jugendhilfe angeschlossen (BVerwGE 145, 1 ff) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Dies betrifft zum Beispiel Rückzahlungsansprüche nach Wegfall einer einstweiligen Anordnung (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 17; BVerwG vom 13.6.1985 - 2 C 56/82 - BVerwGE 71, 354 = juris RdNr 22) und Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge, die bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (vgl etwa § 25 Abs. 1 SGB IV), verjähren.
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule

    Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 23; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 21) .

    Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, die in Frage stehenden Rehabilitationsziele zu erreichen (vgl BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 22) .

    Soweit das LSG in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die OGS stelle "lediglich ein außerunterrichtliches Angebot" dar, ist dies sogar gerade die Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Zuständigkeit der Beklagten für Hilfen zur Schulbildung in Betracht kommt, denn für den eigentlichen Unterricht als Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule ist der Schulträger zuständig (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

    In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger und seine Förderbedarfe bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der R. durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19

    Kostenübernahme eines Tablets zwecks Teilnahme an einer iPad-Klasse als Zuschuss

    Danach hat der Sozialhilfeträger bei einem wesentlich behinderten Kind eine nachrangige Leistungspflicht für die Kosten eines Schulbegleiters (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, Rdn 30) bzw. für die Schülerbeförderung (BSG, Urteil vom 21. August 2017 - B 8 SO 24/15 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 16, Rdn. 18), selbst wenn der Schulträger (möglicherweise rechtswidrig) diese Leistungen nicht erbringt, aber nur dann, wenn eine Hilfe außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Arbeit im Streit steht.
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