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   BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R   

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https://dejure.org/2012,849
BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R (https://dejure.org/2012,849)
BSG, Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R (https://dejure.org/2012,849)
BSG, Entscheidung vom 02. Februar 2012 - B 8 SO 9/10 R (https://dejure.org/2012,849)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs - Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug - keine Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung des Sozialhilfeträgers bei Anspruch auf Geldleistung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Rehabilitation und Teilhabe; notwendige Beiladung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers iS des § 14 SGB 9; Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines Kfz; gesetzliche Krankenversicherung; Versorgung mit Hilfsmitteln; nur ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vom 17.08.2001, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5, § 15 Abs 1 S 4 Alt 2 SGB 9, § 6 Abs 1 S 1 KfzHV
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe - notwendige Beiladung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers iS des § 14 SGB 9 - Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines Kfz - gesetzliche Krankenversicherung - Versorgung mit Hilfsmitteln ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Härtefalls bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ; Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines Kfz

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe - notwendige Beiladung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers iS des § 14 SGB 9 - Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines Kfz - gesetzliche Krankenversicherung - Versorgung mit Hilfsmitteln ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines Kfz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenübernahme für einen schwenkbaren Autositz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes für schwerbehinderte Menschen

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf einen schwenkbaren Autositz gegen die Krankenkasse?

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf einen schwenkbaren Autositz gegen die Krankenkasse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung der Kosten für Anschaffung und Einbau des schwenkbaren Autositzes ist § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG iVm §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO iVm § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX; ob insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten (vgl dazu in anderen Konstellationen: BSGE 103, 171 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) , also auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der mit der Rechnung vom 28.5.2004 gegenüber der Klägerin geltend gemachten Forderung, oder auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung (Antragstellung) abzustellen ist, kann dahinstehen, weil sich an der Vermögenssituation nur dadurch etwas geändert hat, dass sich die Art der Vermögenswerte (Geld-, Sachwerte) verändert hat und daraus - wie noch ausgeführt wird - keine Verwertungs- bzw Berücksichtigungshindernisse ergeben.

    Obwohl eine Hilfsmittelgewährung wegen der Identität des Leistungsinhalts mit dem des SGB V (vgl § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG) im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ausscheidet, bedeutet dies nicht, dass eine Leistungserbringung nicht unter einer anderen Zielsetzung möglich ist; die Abgrenzung zwischen der Hilfsmittelerbringung als Bestandteil der medizinischen und der sozialen Rehabilitation ist nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen, sondern danach, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 mwN; BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 RdNr 21) .

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Der schwenkbare Autositz ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R), erfordert gleichwohl keine Leistungserbringung.

    Damit war dem Grundbedürfnis des täglichen Lebens, bei Krankheit und Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, bereits Genüge getan, weil im Rahmen der Hilfsmittelgewährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (allein) die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt sein muss (BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7) .

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Die genaueren Ermittlungen, wer beizuladen ist, und die Beiladung selbst können jedoch dem LSG überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen Mangel der unterbliebenen Beiladung aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden muss (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .

    Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Der schwenkbare Autositz ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R), erfordert gleichwohl keine Leistungserbringung.

    Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den Radius der selbstständigen Fortbewegung durch das Auto (erheblich) zu erweitern, selbst wenn im Einzelfall die Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich erledigt werden können; es gilt vielmehr ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 98, 213 ff RdNr 17 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15) .

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Die genaueren Ermittlungen, wer beizuladen ist, und die Beiladung selbst können jedoch dem LSG überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen Mangel der unterbliebenen Beiladung aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden muss (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .

    Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Ein Hilfsmittel ist von der Gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betrifft, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehören (BSGE 91, 60 ff RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 S 20 mwN; BSG, Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - RdNr 13 ff) .

    Allerdings ist das in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" krankenversicherungsrechtlich immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst, nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG, Urteil vom 18.5.2011, aaO RdNr 15 ff mwN) .

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Der Senat hat bereits früher ausdrücklich offengelassen, ob Blindengeld nicht als Einkommen und Vermögen bei besonderen Sozialhilfeleistungen, die demselben Zweck dienen wie das Blindengeld, zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15) .
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - gemischte

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Eine Berücksichtigung des neuen Pkw, der grundsätzlich nach § 88 Abs. 1 BSHG verwertbares Vermögen darstellt (vgl BSGE 100, 139 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4) war der Klägerin wohl zumutbar; denn im Falle seiner Veräußerung wäre der Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11.2.1988 weit überschritten gewesen und eine Härte iS des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dürfte nicht vorgelegen haben.
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Der Klägerin kann dies selbst dann entgegengehalten werden, wenn sich die Verwertung des Pkw wegen des behindertengerechten Umbaus als unwirtschaftlich darstellen sollte; im Streit um die Beihilfe für die Umrüstung muss gerade dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleiben, weil die Klägerin eine eventuelle Bedürftigkeit selbst vorsätzlich herbeigeführt haben dürfte (vgl dazu BSGE 100, 131 ff RdNr 25 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) .
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 15.77

    Anspruch eines Behinderten auf Eingliederungshilfe - Voraussetzungen des

    Auszug aus BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R
    Zu den "anderen Hilfsmitteln" gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein Kfz, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kfz angewiesen ist; soweit die Eingliederungshilfe ein Kfz betrifft, muss der behinderte Mensch das Hilfsmittel jedoch nicht selbst bedienen können (vgl nur BVerwGE 55, 31, 33 f).
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - Behinderungsausgleich -

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Ist eine echte notwendige Beiladung verfahrensfehlerhaft unterblieben, kann sie zwar nach § 168 Satz 2 SGG mit Zustimmung des Beizuladenden auch noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R - SozR 4-3500 § 65 Nr. 5 RdNr 10; BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 RdNr 18 mwN) und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zur Prüfung eines möglichen Leistungsanspruchs ohnedies fehlen.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.2.2012 (B 8 SO 9/10 R) hat das Gericht Internet-Recherchen über gebrauchte behindertengerechte Fahrzeuge (noch ohne die vorliegend zusätzlich erforderlichen Umbaumaßnahmen) durchgeführt (Bl. 76 ff. Gerichtsakte).

    Die Formulierung des § 53 Abs. 1 SGB XII verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R); maßgeblich sind nach der zitierten Entscheidung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII; vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O.).

    Wie sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-VO ergibt, gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab; " mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine sicherzustellende Grundversorgung " (BSG 2.2.2012, a.a.O., entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 - L 20 SO 75/07, auf das sich der Beklagte im Klageverfahren gestützt hat).

    Dieser individuelle Maßstab steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegen (BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R = juris RdNr. 26 m.w.N.), wie es aber der Beklagte mit seinen pauschal gewährten und bislang auf 8 Fahrten im Monat beschränkten Leistungen macht.

    Eine den Anspruch dergestalt einengende Voraussetzung lässt sich dem Normtext genau so wenig entnehmen wie die vom Beklagten gebrauchte Formulierung des in den angeführten Normen nicht genannten "strengen Maßstabs" im Bescheid vom 9.5.2007 (vgl. zum Angewiesensein hingegen nunmehr BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 26 f.).

    Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27).

    Soweit die Eingliederungshilfe ein KFZ betrifft, muss der behinderte Mensch das KFZ nicht selbst bedienen können; es widerspricht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht, wie der Beklagte möglicherweise meint, dass die Mutter der Klägerin das KFZ steuert (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 25; siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 - V C 15.77 - BVerwGE 55, 31, 33 f. = FEVS 26, 89).

    Maßstab für die Anschaffung eines KFZ ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.2.2012 a.a.O.), der sich der Senat anschließt ein gebrauchtes KFZ, das im Hinblick auf § 8 Abs. 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren gewährleisten muss.

    Unschädlich ist es, da der Anspruch auf eine Geldleistung zielt, wenn sich die Klägerin das KFZ nebst Umbau umgehend selbst beschafft und dem Beklagten den Betrag in Rechnung stellt (vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 21).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Hilfsmittel überhaupt um eine Leistung der Teilhabe im Rahmen des § 14 SGB IX handelt (vgl dazu das Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr 15) .

    Dieser mögliche Anspruch ist gemäß § 10 Abs. 3 SGB XII ein originärer Geldleistungsanspruch (vgl zu dieser Problematik das Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr 20) , sodass § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (Erstattung bei selbstbeschaffter Sachleistung) nicht anwendbar ist.

    Abzustellen ist jedoch auf die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Entstehung der einzelnen Kosten (Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr 19 mwN) .

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