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   BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R   

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BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R (https://dejure.org/2018,15760)
BSG, Entscheidung vom 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R (https://dejure.org/2018,15760)
BSG, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - B 9 BL 1/17 R (https://dejure.org/2018,15760)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Bayerisches Landesblindengeld - Blindheit nach Artikel 1 Bayerisches Blindengeldgesetz - gleich zu achtende Beeinträchtigung der Sehschärfe - zerebrale Störung des Sehvermögens - keine spezifische Sehstörung erforderlich - Möglichkeit der Sinneswahrnehmung "Sehen" - ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Bayerisches Landesblindengeld - Blindheit nach Art 1 BlindG BY - gleich zu achtende Beeinträchtigung der Sehschärfe - zerebrale Störung des Sehvermögens - Alzheimer-Demenz - Ausgleich des blindheitsbedingten Mehrbedarfs - rechtsvernichtender Einwand der Zweckverfehlung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz auch bei cerebralen Störungen; Anforderungen an den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung bei einem krankheitsbedingt nicht möglichen Ausgleich eines Mangels an Sehvermögen

  • rewis.io

    Bayerisches Landesblindengeld - Blindheit nach Art 1 BlindG BY - gleich zu achtende Beeinträchtigung der Sehschärfe - zerebrale Störung des Sehvermögens - keine spezifische Sehstörung erforderlich - Möglichkeit der Sinneswahrnehmung "Sehen" - Alzheimer-Demenz - Ausgleich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayBlindG Art. 1 Abs. 1
    Anspruch auf Blindengeld nach dem BayBlindG

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 72 Abs. 5 ; BayBlindG Art. 1 Abs. 1
    Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz auch bei cerebralen Störungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Blindengeld grundsätzlich auch bei Alzheimer

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Soziales Entschädigungsrecht; Blindengeld- und Schwerbehindertenrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Blindengeld für Alzheimer-Patienten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 63
  • NZS 2019, 337
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R

    Schwerbehindertenrecht - Anspruch auf Landesblindengeld für cerebral schwerst

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Allerdings komme es nach der neueren Rechtsprechung des BSG bei einer der Blindheit entsprechenden gleich schweren zerebralen Störung des Sehvermögens auf eine spezifische Sehstörung nicht an (Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 3) .

    Aus dem Urteil des BSG vom 11.8.2015 (aaO) könne nicht gefolgert werden, dass jeder stark ausgeprägte körperliche Schwächezustand, der ua das Sehvermögen beeinträchtige, automatisch zur Blindheit iS des Art. 1 Abs. 2 S 2 Nr. 2 BayBlindG führe.

    Auch wenn die Landesblindengeldgesetze im Übrigen unterschiedlich ausgestaltet sind, reicht es für die Revisibilität aus, wenn verschiedene - nicht alle - Länder inhaltsgleiche Vorschriften haben (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 3, RdNr 12) .

    Denn die typisierende Annahme hinreichend verlässlicher Feststellbarkeit ist nicht in der Weise gerechtfertigt, dass hierauf die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast gleichheitsfest erstreckt werden könnte (BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 3, RdNr 17 ff, 22 ff) .

    Das Blindengeld wird ohne den Nachweis eines konkreten Bedarfs pauschal gezahlt, ohne dass der Anspruchsteller eine Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob und welche Aufwendungen er etwa zur Kontaktpflege, zur Teilnahme am kulturellen Leben oder Arbeitsleben im Einzelfall benötigt (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 3, RdNr 30; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R - SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 RdNr 10 und 11; BVerwG Urteil vom 4.11.1976 - V C 7.76 - BVerwGE 51, 281, 286) .

  • BSG, 06.10.2014 - B 9 BL 1/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - bayerisches

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Aufgrund der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder kann die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2014 - B 9 BL 1/14 B - Juris RdNr 7 mwN).

    Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (vgl BVerfG Beschluss vom 27.3.1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43, 58 f mwN; BSG Beschluss vom 6.10.2014 - B 9 BL 1/14 B - Juris RdNr 7) .

  • BVerwG, 04.11.1976 - 5 C 7.76

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Das Blindengeld wird ohne den Nachweis eines konkreten Bedarfs pauschal gezahlt, ohne dass der Anspruchsteller eine Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob und welche Aufwendungen er etwa zur Kontaktpflege, zur Teilnahme am kulturellen Leben oder Arbeitsleben im Einzelfall benötigt (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 3, RdNr 30; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R - SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 RdNr 10 und 11; BVerwG Urteil vom 4.11.1976 - V C 7.76 - BVerwGE 51, 281, 286) .

    Das BVerwG hat hierzu zur früheren Blindenhilfe nach § 67 Abs. 1 BSHG bereits ausgeführt, dass Aufwendungen, die einem Blinden durch Kontaktpflege und Teilnahme am kulturellen Leben entstehen, nur einen Teil dessen ausmachen, was ein Blinder bedingt durch sein Leiden im Verhältnis zu einem Sehenden vermehrt aufwenden muss (so BVerwG Urteil vom 4.11.1976 - V C 7.76 - BVerwGE 51, 281, 287) .

  • LSG Bayern, 09.01.2018 - L 15 BL 10/17

    Anspruch auf Blindengeld gemäß dem Bayerischen Blindengeldgesetz - Übereinkommen

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Das Blindengeld dient in erster Linie als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer, auch immaterieller Bedürfnisse des Blinden, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl BSG Urteil vom 5.12.2001 - B 7/1 SF 1/00 R - SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S 4 - Juris RdNr 17; BVerwG Urteil vom 14.5.1969 - V C 167.67 - BVerwGE 32, 89, 91 f; Bayerisches LSG Urteil vom 9.1.2018 - L 15 BL 10/17 - ZFSH/SGB 2018, 214, 218 = Juris RdNr 69) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2016 - 7 A 10006/16

    Anspruch auf höheres Blindengeld in Rheinland-Pfalz nach Zuzug aus anderem

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Hinsichtlich des Landesblindengelds besteht eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG, weil die Landesblindengeldgesetze nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 eingreifen (vgl BVerwG Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 37/01 - BVerwGE 117, 172, 175 f; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.4.2016 - 7 A 10006/16 - Juris RdNr 26) .
  • BVerwG, 05.07.1967 - V C 212.66

    Gewährung von Blindenhilfe bei Unterkunft und Verpflegung in einem Heim -

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Denn es lässt sich nicht verbindlich und abschließend berechnen, welcher "Mehraufwand" einem blinden Menschen bedingt durch sein Leiden im Einzelfall entstehen kann (BVerwG, aaO; BVerwG Urteil vom 5.7.1967 - V C 212.66 - BVerwGE 27, 270, 273) .
  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 167.67

    Annahme einer besonderen Härte hinsichtlich der Gewährung von Blindenhilfe -

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Das Blindengeld dient in erster Linie als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer, auch immaterieller Bedürfnisse des Blinden, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl BSG Urteil vom 5.12.2001 - B 7/1 SF 1/00 R - SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S 4 - Juris RdNr 17; BVerwG Urteil vom 14.5.1969 - V C 167.67 - BVerwGE 32, 89, 91 f; Bayerisches LSG Urteil vom 9.1.2018 - L 15 BL 10/17 - ZFSH/SGB 2018, 214, 218 = Juris RdNr 69) .
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Solange und soweit der Bund, wie hier, von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung zu, ohne dass die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG eintritt (vgl BVerfG Urteil vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317, 347) .
  • BSG, 20.07.2005 - B 9a BL 1/05 R

    Bayerisches Blindengeld - Blindheit - Sehstörung - Störung des Sehvermögens -

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Eine faktische Blindheit im Sinne des BSG-Urteils vom 20.7.2005 (B 9a BL 1/05 R - BSGE 95, 76 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 2) liege nicht vor, da es an einer spezifischen Sehstörung fehle (Bescheid vom 26.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 17.6.2013) .
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R

    Blindengeld - Revisibilität - Landesrecht - Rüge - Blindheitshilfe - Blindheit -

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
    Das Blindengeld wird ohne den Nachweis eines konkreten Bedarfs pauschal gezahlt, ohne dass der Anspruchsteller eine Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob und welche Aufwendungen er etwa zur Kontaktpflege, zur Teilnahme am kulturellen Leben oder Arbeitsleben im Einzelfall benötigt (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 3, RdNr 30; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R - SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 RdNr 10 und 11; BVerwG Urteil vom 4.11.1976 - V C 7.76 - BVerwGE 51, 281, 286) .
  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

  • BSG, 05.12.2001 - B 7/1 SF 1/00 R

    Kürzung des Landesblindengeldes - Einrichtung iSd § 2 Abs 2 S 1 BliGG ND -

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 37.01

    Anrechnung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (Blindenhilfe) auf

  • BSG, 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Blindheit - Versorgungsmedizinische

    Für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung verbleibt es nach § 241 Abs. 5 SGB IX (idF vom 23.12.2016, BGBl I 3234) bei der entsprechenden Anwendung der bisher erlassenen Rechtsverordnungen und damit bei der bisherigen Rechtslage im Gesetzesrang (bis 31.12.2017 § 159 Abs. 7 SGB IX; vgl Senatsurteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 4, RdNr 14 mwN; s hierzu auch BT-Drucks 18/2953 und 18/3190 S 5) .

    Nach dessen Wortlaut haben jedoch weitergehende Differenzierungen zu den Störungen des Sehvermögens - im Gegensatz zur AnlVersMedV - keinen normativen Niederschlag gefunden (vgl Senatsurteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 3, RdNr 19 ff; hieran anknüpfend Senatsurteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - in BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 4, RdNr 13) .

    Dies soll ihm ermöglichen, sich trotz Blindheit mit seiner zunehmend visualisierten Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl Senatsurteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 4, RdNr 20 mwN) .

    Gerade zum Ausgleich dieses sich aus dem Nicht-Sehen-Können ergebenden umfangreichen Mehraufwands zur Teilhabe wird dem Betroffenen - quasi zur Selbsthilfe - pauschal das Blindengeld an die Hand gegeben (vgl BVerfG Beschluss vom 1.2.2018 - 1 BvR 1379/14 - juris RdNr 10; Senatsurteil vom 14.6.2018, aaO, RdNr 18 mwN) .

    Soweit der Begriff der Blindheit nach Teil A Nr. 6 Buchst a) bis c) von dem weiteren Verständnis von Blindheit in den Landesblindengeldgesetzen oder bei der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 1 und 5 SGB XII abweicht , beruht die mangelnde Deckungsgleichheit - unbeschadet der verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen (vgl etwa Senatsurteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 4, RdNr 15 mwN) - auf einer anderen Aufgabenstellung und Zielsetzung als im Schwerbehindertenrecht und der dort zur Verfügung stehenden Bandbreite von Nachteilsausgleichen (s hierzu bereits unter 2c cc).

    Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten der Klägerin, da dieser als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast obliegt (vgl Senatsurteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 4, RdNr 13) .

  • LSG Bayern, 28.07.2020 - L 15 BL 2/17

    Zum Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz bei

    Mit Blick auf das beim BSG anhängige Revisionsverfahren B 9 BL 1/17 R ist mit Beschluss des Senats vom 19.09.2017 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

    Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.12.2018, in dem sich diese ausführlich mit dem Urteil des BSG vom 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) auseinandergesetzt hat, ist das Verfahren sodann fortgesetzt worden.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits die Entscheidungen vom 31.01.1995 - 1 RS 1/93 - und 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R; zuletzt Urteil vom 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) stehen auch zerebrale Schäden, die - für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans - zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.08.2015 - a.a.O. - und vom 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist" (BSG, a.a.O.).

    Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert (vgl. bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht mehr ankam, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden, z.B. Urteil vom 27.11.2013 - L 15 BL 4/11; so auch die Lit., vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, 134 (135): keine allgemeine "Entwarnung").

    In dem genannten Urteil vom 11.08.2015 hat das BSG, wie bereits dargelegt, den Sehvorgang im Sinne des BayBlindG (neu) definiert und im Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) dies bestätigt.

    Somit ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) jedenfalls in den Fällen zerebraler Schäden auch zu prüfen, ob die Fähigkeit zur "Verarbeitung im Bewusstsein" des sehbehinderten Menschen beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist.

    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) eine Beweiserleichterung - gerade also für die besonders schwierigen Fälle der Blindheit bei zerebralen Schäden - klar abgelehnt.

    Wie die Beweisaufnahme jedoch ergeben hat, war beim Antragsteller - im Übrigen anders als in dem vom Senat bzw. vom BSG (L 15 BL 9/14 bzw. B 9 BL 1/17 R) entschiedenen, im Verfahren thematisierten Fall - keine so schwere Kognitionsstörung gegeben, dass eine bewusste Sinneswahrnehmung (völlig) ausgeschlossen gewesen wäre.

    Auch wenn in dem Urteil des BSG vom 14.06.2018 (a.a.O.) von einer "näheren Bestimmung aller relevanten Krankheitsbilder ..., welche blindheitsbedingte Aufwendungen ausschließen" die Rede ist, würde es, wie die Klägerin zutreffend annimmt, nicht genügen, wenn der Beklagte abstrakt alle insoweit einschlägigen Krankheitsbilder auflisten würde.

  • LSG Bayern, 17.05.2022 - L 15 BL 6/20

    Soziales Entschädigungsrecht: Einwand der Zweckverfehlung bei kognitiven

    Nach Ermittlungen ist im Hinblick auf das beim BSG anhängige Revisionsverfahren Az.: B 9 BL 1/17 R am 24.04.2017 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

    Die Gewährung von Taubblindengeld sei gegenüber dem Zugunstenverfahren nach der Rechtsprechung des BSG vom 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R - ein gesonderter Streitgegenstand.

    Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfahren bezüglich des BayBlindG, was das BSG in den Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) klargestellt hat.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits die Entscheidungen v. 31.01.1995 - 1 RS 1/93 - und 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R; zuletzt Urteil v. 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) stehen auch zerebrale Schäden, die - für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans - zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - a.a.O. - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist" (BSG, a.a.O.).

    Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert (vgl. bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht mehr ankam, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden, z.B. Urteil v. 27.11.2013 - L 15 BL 4/11; so auch die Lit., vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, 134 : keine allgemeine "Entwarnung").

    In dem genannten Urteil vom 11.08.2015 hat das BSG, wie bereits dargelegt, den Sehvorgang im Sinne des BayBlindG (neu) definiert und im Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) dies bestätigt.

    Somit ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) jedenfalls in den Fällen zerebraler Schäden auch zu prüfen, ob die Fähigkeit zur "Verarbeitung im Bewusstsein" des sehbehinderten Menschen beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist.

    Selbst wenn ein solches jedoch bestehen würde, wäre nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, wie sich aus den Darlegungen des BSG im o.g. Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) ohne Weiteres ergibt, dass das Krankheitsbild des Klägers von vornherein blindheitsbedingte Aufwendungen nicht entstehen lässt, da der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

    Im Übrigen würden einem solchen Ergebnis, dass also blindheitsbedingte Mehraufwendungen im Rahmen des Wachkomas doch entstehen könnten, auch die grundsätzlichen Annahmen des BSG in seinem Urteil vom 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) entgegenstehen.

  • BSG, 12.05.2021 - B 11 AL 6/20 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Rechtsreferendar - Zweites Juristisches

    In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass Landesrecht revisibel ist, wenn es bewusst und gewollt Begriffe verwendet, die auch in Regelungen in Bezirken anderer LSG verwendet werden (BSG vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 3, RdNr 12; BSG vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 4, RdNr 10) .

    Auch wenn das Landesrecht im Übrigen unterschiedlich ausgestaltet ist, ist es danach für die Revisibilität ausreichend, wenn verschiedene - nicht alle - Länder inhaltsgleiche Vorschriften haben (BSG vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 4, RdNr 10; vgl auch BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 21/04 R - juris RdNr 17) .

  • LSG Bayern, 08.02.2022 - L 15 BL 9/20

    Blindengeld: Einwand der Zweckverfehlung

    Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfahren bezüglich des BayBlindG, was das BSG in den Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) klargestellt hat.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits die Entscheidungen v. 31.01.1995 - 1 RS 1/93 - und 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R; zuletzt Urteil v. 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) stehen auch zerebrale Schäden, die - für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans - zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - a.a.O. - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist" (BSG, a.a.O.).

    Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert (vgl. bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht mehr ankam, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden, z.B. Urteil v. 27.11.2013 - L 15 BL 4/11; so auch die Lit., vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, 134 : keine allgemeine "Entwarnung").

    In dem genannten Urteil vom 11.08.2015 hat das BSG, wie bereits dargelegt, den Sehvorgang im Sinne des BayBlindG (neu) definiert und im Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) dies bestätigt.

    Somit ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) jedenfalls in den Fällen zerebraler Schäden auch zu prüfen, ob die Fähigkeit zur "Verarbeitung im Bewusstsein" des sehbehinderten Menschen beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist.

    Dieses mag, was der Senat nicht in Abrede stellt - weil E auch insoweit nachvollziehbar auf eine noch mögliche Interaktion mit der Umwelt hingewiesen hat - auf niedrigem Niveau durchaus noch vorhanden sein, schließt jedoch nicht aus, wie sich aus den Darlegungen des BSG im o.g. Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) ohne Weiteres ergibt, dass das Krankheitsbild der Klägerin von vornherein blindheitsbedingte Aufwendungen nicht entstehen lässt, da der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

  • LSG Bayern, 26.11.2019 - L 15 BL 2/19

    Rechtsprechung des BSG, Mehraufwendung, Blindengeld, Zweckverfehlung,

    Am 10.12.2018 hat der Beklagte auf das Urteil des BSG vom 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) hingewiesen und festgestellt, dass mit der Klägerin u.a. keinerlei Verständigung möglich sei.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits die Entscheidungen v. 31.01.1995 - 1 RS 1/93 - und 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R; zuletzt Urteil v. 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) stehen auch zerebrale Schäden, die - für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans - zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - a.a.O. - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist" (BSG, a.a.O.).

    Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert (vgl. bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht mehr ankam, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden, z.B. Urteil v. 27.11.2013 - L 15 BL 4/11; so auch die Lit., vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, 134 (135): keine allgemeine "Entwarnung").

    In dem genannten Urteil vom 11.08.2015 hat das BSG, wie bereits dargelegt, den Sehvorgang im Sinne des BayBlindG (neu) definiert und im Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) dies bestätigt.

    Somit ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) jedenfalls in den Fällen zerebraler Schäden auch zu prüfen, ob die Fähigkeit zur "Verarbeitung im Bewusstsein" des sehbehinderten Menschen beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist.

    Dieses mag, was der Senat nicht in Abrede stellt, auf niedrigem Niveau durchaus noch vorhanden sein, schließt jedoch nicht aus - wie sich aus den Darlegungen des BSG im o.g. Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) ohne Weiteres ergibt -, dass das Krankheitsbild der Klägerin von vornherein blindheitsbedingte Aufwendungen nicht entstehen lässt, da der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

  • LSG Bayern, 12.11.2019 - L 15 BL 1/12

    Blindengeld: Blindengeldanspruch nach dem BayBlindG

    Mit Schriftsatz vom 28.01.2019 hat die Klägerseite mitgeteilt, dass die Klägerin an den gestellten Anträgen aus der ursprünglichen Berufungsschrift festhalte, da auch im Hinblick auf die neue Entscheidung des BSG vom 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) im Falle der Antragstellerin Blindheit nachgewiesen sei.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits die Entscheidungen v. 31.01.1995 - 1 RS 1/93 - und 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R; zuletzt Urteil v. 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) stehen auch zerebrale Schäden, die - für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans - zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen.

    Soweit das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung für den Blindengeldanspruch verlangt hatte, dass bei zerebralen Schäden eine spezifische Störung des Sehvermögens vorliegt, hat es im Urteil vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/17 R) hieran nicht mehr festgehalten.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - a.a.O. - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist" (BSG, a.a.O.).

    Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert (vgl. bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht mehr ankam, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden, z.B. Urteil v. 27.11.2013 - L 15 BL 4/11; so auch die Lit., vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, 134 : keine allgemeine "Entwarnung").

    In dem genannten Urteil vom 11.08.2015 hat das BSG, wie bereits dargelegt, den Sehvorgang im Sinne des BayBlindG (neu) definiert und im Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) dies bestätigt.

    Somit ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) jedenfalls in den Fällen zerebraler Schäden auch zu prüfen, ob die Fähigkeit zur "Verarbeitung im Bewusstsein" des sehbehinderten Menschen beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist.

  • LSG Bayern, 22.03.2022 - L 15 BL 12/20

    Soziales Entschädigungsrecht: Voraussetzungen der Zweckverfehlung des

    Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfahren bezüglich des BayBlindG, was das BSG in den Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) klargestellt hat.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits die Entscheidungen v. 31.01.1995 - 1 RS 1/93 - und 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R; zuletzt Urteil v. 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) stehen auch zerebrale Schäden, die - für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans - zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - a.a.O. - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist" (BSG, a.a.O.).

    Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert (vgl. bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht mehr ankam, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden, z.B. Urteil v. 27.11.2013 - L 15 BL 4/11; so auch die Lit., vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, 134 : keine allgemeine "Entwarnung").

    In dem genannten Urteil vom 11.08.2015 hat das BSG, wie bereits dargelegt, den Sehvorgang im Sinne des BayBlindG (neu) definiert und im Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) dies bestätigt.

    Somit ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) jedenfalls in den Fällen zerebraler Schäden auch zu prüfen, ob die Fähigkeit zur "Verarbeitung im Bewusstsein" des sehbehinderten Menschen beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist.

    Für den Einwand der Zweckverfehlung trägt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R), an die sich der erkennende Senat gebunden fühlt, wie oben ausgeführt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast.

  • BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R

    Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende

    Revisibilität von Landesrecht ist auch gegeben, wenn inhaltsgleiche Vorschriften verschiedener Länder in den Bezirken verschiedener LSG gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist (stRspr; vgl Senatsurteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 4, RdNr 10; Senatsurteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 3, RdNr 12).

    Auch wenn der Verweis in den einzelnen Blindengeldgesetzen der Länder nicht überall wortgleich formuliert ist, reicht es für die Revisibilität aus, wenn mehrere - nicht notwendig alle - Länder inhaltsgleiche Vorschriften haben (Senatsurteil vom 14.6.2018, aaO).

  • LSG Bayern, 10.12.2019 - L 15 BL 5/16

    Blindengeld: Einwand der Zweckverfehlung

    Im Hinblick auf das Revisionsverfahren des BSG Az. B 9 BL 1/17 R ist mit Einverständnis der Beteiligten sodann mit Beschluss vom 24.05.2017 (erneut) das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits die Entscheidungen v. 31.01.1995 - 1 RS 1/93 - und 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R; zuletzt Urteil v. 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) stehen auch zerebrale Schäden, die - für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans - zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - a.a.O. - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist" (BSG, a.a.O.).

    Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R - und 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert (vgl. bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht mehr ankam, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden, z.B. Urteil v. 27.11.2013 - L 15 BL 4/11; so auch die Lit., vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, 134 : keine allgemeine "Entwarnung").

    Für den gerichtlich überprüfbaren Einwand der Zweckverfehlung trägt nach der Entscheidung des BSG vom 14.06.2018 (a.a.O.) die Behörde die Darlegungs- und die Beweislast.

    Es ändert jedoch nichts daran - wie sich aus den Darlegungen des BSG im o.g. Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) ohne Weiteres ergibt -, dass das Krankheitsbild des Klägers von vornherein blindheitsbedingte Aufwendungen nicht entstehen lässt, da der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

  • LSG Bayern, 06.10.2020 - L 15 BL 6/19

    Erkrankung, Berufung, Versorgung, Behinderung, Revision, Blindheit, Mangel,

  • LSG Bayern, 11.12.2023 - L 15 BL 5/22

    Gesamtergebnis des Verfahrens, Feststellungsverfahren, Kostenentscheidung,

  • BSG, 26.10.2020 - B 9 BL 2/20 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • LSG Bayern, 29.01.2024 - L 15 BL 15/20

    Nichtzulassungsbeschwerde, Widerspruchsverfahren, Gesamtergebnis des Verfahrens,

  • BSG, 31.01.2022 - B 9 BL 3/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - L 13 SB 385/14

    Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" -

  • LSG Bayern, 20.12.2018 - L 15 BL 6/17

    Blindengeld

  • SG Augsburg, 09.04.2020 - S 15 BL 5/19

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • LSG Bayern, 14.12.2021 - L 15 BL 6/21

    Soziales Entschädigungsrecht: Annahme von Blindheit außerhalb der gesetzlich

  • LSG Bayern, 02.07.2019 - L 15 VJ 8/17

    Soziales Entschädigungsrecht: Erfordernis des Vollbeweises bei Geltendmachung

  • LSG Bayern, 26.03.2019 - L 15 VJ 9/16

    Soziales Entschädigungsrecht: Anspruch auf Versorgung nach dem Impfschadensrecht

  • LSG Bayern, 02.07.2019 - L 15 VJ 4/16

    Soziales Entschädigungsrecht: Zur Anerkennung eines Impfschadens mit der

  • SG Regensburg, 24.03.2021 - S 10 BL 4/19

    Beweislast bei Fehlen blindheitsbedingter Mehraufwendung

  • SG Regensburg, 15.03.2021 - S 10 BL 3/19

    Anspruch auf volles Blindengeld trotz schwerer Mehrfachbehinderung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - L 23 SO 176/19

    Der Anspruch auf Blindenhilfe ist als höchstpersönlicher Anspruch nicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2021 - L 5 SB 138/17

    Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl; Begriff der Blindheit;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2020 - L 10 SB 147/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - L 23 SO 179/19
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.2022 - L 3 SB 44/16

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Landesblindengeld in

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2020 - L 10 VE 15/17
  • SG Bayreuth, 20.01.2020 - S 4 BL 3/17

    Bescheid, Widerspruchsbescheid, Behinderung, Gerichtsbescheid, Attest,

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 - L 7 SB 7/20

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Blindheit - Versorgungsmedizinische

  • SG Mannheim, 28.05.2019 - S 9 SO 868/19

    Voraussetzungen der Bewilligung von Pflegegeld im Rahmen der Sozialhilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2021 - L 6 SB 3179/20
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