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   BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R   

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https://dejure.org/2009,34315
BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R (https://dejure.org/2009,34315)
BSG, Entscheidung vom 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R (https://dejure.org/2009,34315)
BSG, Entscheidung vom 23. April 2009 - B 9 SB 1/08 R (https://dejure.org/2009,34315)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R
    Er soll vielmehr auch sicherstellen, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).

    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 42, 364, 368) oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R
    Er soll vielmehr auch sicherstellen, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 42, 364, 368) oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146).
  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R
    15 Zwar beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur den Schutz vor sog Überraschungsentscheidungen (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1; BVerfGE 84, 188, 190).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R
    15 Zwar beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur den Schutz vor sog Überraschungsentscheidungen (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1; BVerfGE 84, 188, 190).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 42, 364, 368) oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146).
  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Bezeichnung des Verfahrensmangels

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 1/08 R
    Dabei ist auch anzugeben, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen voraussichtlich geführt hätten (BSG, Urteil vom 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R - HVBG-Info 2002, 2578, juris RdNr 15 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a und § 103 RdNr 20).
  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Nordrhein-Westfalen - Aufgabenübertragung auf die

    Die Klägerin hat im Rahmen dieser Rüge die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, so eindeutig bezeichnet, dass der Senat - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - beurteilen kann, ob der gerügte Verfahrensmangel auch vorliegt (vgl Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12, 12a mwN; dazu auch zuletzt BSG, Beschluss vom 23.4.2009 - B 9 SB 1/08 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2009 - L 6 SB 110/08

    Feststellung eines GdB von 50 - Schwerbehinderteneigenschaft

    Richtige Beklagte ist im Berufungsverfahren seit dem 01.01.2008 die für den Kläger örtlich zuständige Stadt F (vgl. zur Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung im Bereich des Schwerbehindertenrechts Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2008, L 6 SB 101/06 - Rev.Az.: B 9 SB 1/08 R; Urteil vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05 - Rev.Az.: B 9 SB 3/08 R; ebenso im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts Urteil des erkennenden Senats vom 11.03.2008, L 6 (10) VS 29/07, bestätigt durch BSG, Urteil vom 11.12.2008, B 9 VS 1/08 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2008 - L 6 SB 35/05

    Höhe des GdB bei Diabetes mellitus - Feststellung der

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auch die den Beteiligten vorab zur Kenntnis gegebene Entscheidung des Senats vom 10.02.2008 - L 6 SB 101/06 - (Revisionsaktenzeichen: B 9 SB 1/08 R) angesprochen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2008 - L 6 VG 12/08

    Anspruch auf Opferentschädigung, Beginn der Leistung, Hinderung an der

    Richtiger Beklagter ist im Berufungsverfahren seit dem 01.01.2008 der für die Klägerin örtlich zuständige Landschaftsverband Rheinland (vgl. zur Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2008, L 6 SB 101/06 - Rev. Az.: B 9 SB 1/08 R, Urteil vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05 - Rev. Az.: B 9 SB 3/08 R, Urteil vom 11.03.2008, L 6 V 28/07 - rechtskräftig; Urteil vom 11.03.2008, L 6 (10) VS 29/07 - Rev. Az.: B 9 Vs 1/08 R; alle Entscheidungen sind im Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2008 - L 6 (7) SB 192/06

    Gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs

    Richtiger Beklagter im Berufungsverfahren ist seit dem 01.01.2008 nunmehr der für den Kläger örtlich zuständige Rhein-Erft-Kreis (vgl. zur Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Urteile des erkennenden Senats vom 12.02.2008 - L 6 SB 101/06 = Rev-Az: B 9 SB 1/08 R -, vom 26.02.2008 = - L 6 SB 35/05 = Rev-Az: B 9 SB 3/08 R -, vom 11.03.2008 - L 6 V 28/07, rechtskräftig -, vom 11.03.2008 - 6 (10) VS 29/07 = Rev-Az: B 9 Vs 1/08 R und vom 11.03.2008 - L 6 V 13/06 = Rev-Az: B 9 VG 1/08 R - alle Entscheidungen sind im Internet abgestellt).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2009 - L 10 (7) VG 42/06

    Beschädigtenrente und Heilbehandlungskosten für ein i.R.e. einer inzestuösen

    Er teilt, insbesondere nach Ablauf der Überleitungsfrist des Art. 125b Abs. 2 Grundgesetz, die in og Beschluss bzw. Urteil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mehr, sondern schließt sich der Rechtsprechung des 6. Senats dieses Hauses an (Urteile vom 12.02.2008, L 6 SB 101/06 - Rev Az: B 9 SB 1/08 R; vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05 - Rev Az: B 9 SB 3/08 R; vom 11.03.2008, L 6 V 28/07 -rechtskräftig - vom 11.03.2008, L 6 (10) VS 29/07 - Rev Az: B 9 Vs 1/08 R; alle Entscheidungen sind im Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2008 - L 6 SB 105/07

    Zuerkennung des Nachteilsausgleichs wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung;

    Richtiger Klagegegner im Berufungsverfahren ist der für den Kläger örtlich zuständige Kreis T. Das Land Nordrhein-Westfalen ist im Bereich des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) wirksam durch Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 2 des Straffungsgesetztes zum 01.01.2008 durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden und durch den Kreis T ersetzt worden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2008, L 6 B 101/06 - Revisionsaktenzeichen B 9 SB 1/08 R - und Urteil vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05).
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