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   BSG, 28.06.2000 - B 9 SB 2/00, B 9 SB 2/00 R   

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BSG, 28.06.2000 - B 9 SB 2/00, B 9 SB 2/00 R (https://dejure.org/2000,1020)
BSG, Entscheidung vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00, B 9 SB 2/00 R (https://dejure.org/2000,1020)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - B 9 SB 2/00, B 9 SB 2/00 R (https://dejure.org/2000,1020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verschlimmerungsantrag - Nachteilsausgleich - Rundfunkgebührenpflicht - Revision - Gleichstellung - Psychische Behinderungen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht bei psychischer Störung (Neurose)

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachteilsausgleich "RF" bei psychischen Störungen, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Rundfunkgebührenbefreiung für Behinderte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 aufgrund neurotischer Störung von Rundfunkgebührenpflicht befreit - Möglicher Verstoß gegen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer wegen Befreiung Behinderter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1966
  • NVwZ 2001, 959 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren -

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R
    Über die Auslegung und Anwendung des einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst c der Verordnung über die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 18. März 1993 - RGVO - (Amtsblatt des Saarlandes 1993, 266) kann das Revisionsgericht entscheiden, weil diese Vorschrift des saarländischen Landesrechts mit den landesrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer inhaltsgleich ist (BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr. 13; 53, 175 = SozR 3870 § 3 Nr. 15).

    Im übrigen eröffnet der Nachteilsausgleich RF auch den Zugang zu günstigeren Tarifen von - inzwischen durchweg privatrechtlich organisierten - Anbietern der Telekommunikation (vgl dazu BSG SozR 3870 § 3 Nr. 13).

  • BSG, 16.03.1994 - 9 RVs 3/93

    Nachteilsausgleich 'RF' - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Teilnahme

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R
    Er hat lediglich entschieden, daß die RGVO unter "Teilnahme" die körperliche Anwesenheit bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Rücksicht darauf versteht, ob der Teilnehmer geistig (noch) in der Lage ist, dem Dargebotenen zu folgen (vgl SozR 3-3870 § 4 Nr. 2 und Urteil vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/93 - nicht veröffentlicht), und er hat für die Inanspruchnahme von RF durch Kleinkinder eine Mindestaltersgrenze von zwei Jahren gezogen (SozR 3-3870 § 4 Nr. 18).

    Ungeachtet der Zugehörigkeit auch psychisch Behinderter zum Kreis der Berechtigten hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht (vgl zur Frage, ob das Merkzeichen "RF" den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen noch entspricht BSG SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und Urteil des Senats vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/93 - unveröffentlicht).

  • BSG, 11.09.1991 - 9a/9 RVs 15/89

    Anspruch Behinderter auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R
    Er hat lediglich entschieden, daß die RGVO unter "Teilnahme" die körperliche Anwesenheit bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Rücksicht darauf versteht, ob der Teilnehmer geistig (noch) in der Lage ist, dem Dargebotenen zu folgen (vgl SozR 3-3870 § 4 Nr. 2 und Urteil vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/93 - nicht veröffentlicht), und er hat für die Inanspruchnahme von RF durch Kleinkinder eine Mindestaltersgrenze von zwei Jahren gezogen (SozR 3-3870 § 4 Nr. 18).

    Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr. 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203).

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 11.81

    Rundfunkgebührenbefreiung für Schwerbehinderte - Bindung an Feststellung des

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R
    Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich - allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) - über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die - möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden.
  • BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 1/95

    Zweck des Nachteilsausgleichs RF, Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R
    Er hat lediglich entschieden, daß die RGVO unter "Teilnahme" die körperliche Anwesenheit bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Rücksicht darauf versteht, ob der Teilnehmer geistig (noch) in der Lage ist, dem Dargebotenen zu folgen (vgl SozR 3-3870 § 4 Nr. 2 und Urteil vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/93 - nicht veröffentlicht), und er hat für die Inanspruchnahme von RF durch Kleinkinder eine Mindestaltersgrenze von zwei Jahren gezogen (SozR 3-3870 § 4 Nr. 18).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R
    Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr. 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203).
  • BSG, 17.03.1982 - 9a/9 RVs 6/81

    Revisionsrichterliche Prüfung - Revisibilität von Landesrecht

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R
    Über die Auslegung und Anwendung des einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst c der Verordnung über die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 18. März 1993 - RGVO - (Amtsblatt des Saarlandes 1993, 266) kann das Revisionsgericht entscheiden, weil diese Vorschrift des saarländischen Landesrechts mit den landesrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer inhaltsgleich ist (BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr. 13; 53, 175 = SozR 3870 § 3 Nr. 15).
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Menschen nutzen in der Regel unabhängig von Behinderungen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BSG vom 28.6.2000 NJW 2001, 1966).
  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R

    Verfahrensmangel - Entscheidung - Urteil - Landessozialgericht - Vorsitzender -

    Denn er hat zugleich die Revision, offenbar wegen Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 28.6.2000 (SozR 3-3870 § 4 Nr. 26), zugelassen.

    Ob die Gewährung der Gebührenbefreiung tatsächlich gegen Bundesrecht, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als gebührenrechtlicher Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer, verstößt (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 26) oder ob nicht ein weites, mehr auf Integration, statt allein auf Kompensation zielendes Verständnis des Begriffes "Nachteilsausgleich" zugrunde zu legen ist (vgl Welti, Behinderung und Rehabilitation im sozialen Rechtsstaat, 2005, 666; dazu auch Hansen, SGb 2007, 253, 254), könnte letztlich dahinstehen, wenn diese Frage keine Auswirkungen auf das streitgegenständliche Feststellungsverfahren hat.

    Zwar ist das Verfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX auf die Feststellung öffentlich-rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche zugeschnitten (vgl § 126 SGB IX); solange die SchwbAWV jedoch die Vergabe des Merkzeichens "RF" vorsieht und dabei an tatsächlich bestehende landesrechtliche Vorschriften anknüpft, dürfte sie im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 Satz 1 SGB IX so auszulegen sein, dass sie eine entsprechende Feststellung auch bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften ermöglicht, sofern es andere bedeutsame Vorteile gibt, die eine solche Feststellung voraussetzen (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 26 S 104).

  • BSG, 16.02.2012 - B 9 SB 2/11 R

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - Befreiung von der

    Über die Auslegung und Anwendung der RdFunkGebBefrV BY kann der Senat als Revisionsgericht entscheiden, weil sie - wie durch den RdFunkGebStVtr aller Bundesländer beabsichtigt - mit den landesrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer übereinstimmt (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 26 S 102) .

    Zwar sind - auch in früheren Entscheidungen des BSG (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 S 3 f; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 26 S 103 f) - gegen die B efreiung der in § 1 Abs. 1 RdFunkGebBefrV BY aufgeführten Menschen mit Behinderung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtliche Bedenken geäußert worden.

    Jedenfalls wirken sich solche Bedenken nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vorschriften über die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens RF aus, zumal dieses auch den Zugang zu günstigen Telefontarifen (zB Sozialtarif der Deutschen Telekom) ermöglicht (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 26 S 104; BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr. 2 RdNr 29 ff) .

    Zunächst ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens RF auch allein aufgrund einer psychischen Störung erfüllt sein können (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 26) .

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