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   BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B   

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BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B (https://dejure.org/1999,6073)
BSG, Entscheidung vom 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B (https://dejure.org/1999,6073)
BSG, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - B 9 SB 21/99 B (https://dejure.org/1999,6073)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.09.1956 - 9 RV 192/54

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Gesundheitsstörung und einer Schädigung

    Auszug aus BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B
    Über den Hinweis auf den Vertretungszwang hinaus gehört im sozialgerichtlichen Verfahren zu einer "richtigen" Rechtsmittelbelehrung iS des § 66 Abs. 2 SGG grundsätzlich auch ein Hinweis auf den vertretungsberechtigten Personenkreis (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 5. September 1956 - Az 9 RV 192/54 - insoweit nicht veröffentlicht in BSGE 3, 268).

    In der weiteren bereits zitierten Entscheidung des Senats vom 5. September 1956 (9 RV 192/54 aaO) wird gefordert, daß die Rechtsmittelbelehrung alle Einzelheiten enthalten muß, die die Beteiligten kennen müssen, um eine Revision form- und fristgerecht einlegen zu können.

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 48/90

    Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG bei Zustellung außerhalb des

    Auszug aus BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B
    Das gilt insbesondere dann, wenn statt der zutreffenden Frist eine zu lange Frist benannt worden ist (vgl BSGE 69, 9 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 1 - anderer Meinung insofern Steinwedel in SGb 1991 S 115, 117 ff).

    In Fällen, in denen die Belehrung zusätzliche, aber fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthalte, sei nur zu verlangen, daß die Unrichtigkeit nach Lage der Dinge Einfluß auf die verspätete oder formwidrige Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels gehabt haben könne; die zusätzlichen Angaben müßten also geeignet sein, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder den Berechtigten von Erkundigungen über weitere Möglichkeiten abzuhalten (BSG SozR 1500 § 93 Nr. 1; BSGE 69, 9, 14 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 1).

  • BSG, 25.08.1955 - 4 RJ 21/54
    Auszug aus BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B
    Zu einer richtigen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung solcher Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel zum BSG gegeben sind (also Entscheidungen der LSG und sozialgerichtliche Entscheidungen, gegen welche die Sprungrevision zugelassen worden ist), gehört vielmehr grundsätzlich auch der Hinweis auf den vor dem BSG bestehenden Vertretungszwang (BSGE 1, 194, 195; vgl auch wegen etwaiger Ausnahmen vom Vertretungszwang BSGE 1, 254, 255; Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 10a zu § 66 SGG).

    Bereits in seiner Entscheidung im 1. Band (BSGE 1, 194, 195) nennt das BSG als Zweck der Vorschrift (§ 66 SGG), daß auch Rechtsunkundige ohne weiteres in die Lage versetzt werden sollen, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Schritte zu unternehmen.

  • BSG, 02.03.1995 - 7 BAr 196/94

    Sozialgerichtsverfahren - Beschwerdebegründung - Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B
    Schließlich ist in dem Beschluß des BSG vom 2. März 1995 (SozR 3-1500 § 66 Nr. 3 S 12) ausgeführt, daß eine Rechtsmittelbelehrung - jedenfalls, soweit sie nicht notwendige Zusätze enthält - dann unrichtig ist, wenn die abstrakte Möglichkeit eines Irrtums (potentielle Ursächlichkeit) besteht.
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B
    Nach den vorstehenden Ausführungen ist die verspätet begründete Beschwerde des Klägers entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, ohne daß an dieser Entscheidung ehrenamtliche Richter mitwirken müssen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr. 30).
  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

    Auszug aus BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B
    Die Rechtsmittelbelehrung ist allerdings nicht schon deswegen als richtig und vollständig anzusehen, weil es ohnehin keines Hinweises auf den vor dem BSG geltenden Vertretungszwang bedurft hätte (so aber für den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht das BVerwG in ständiger Rechtsprechung - vgl BVerwGE 52, 226, 232).
  • BSG, 14.10.1955 - 2 RU 16/54
    Auszug aus BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B
    Zu einer richtigen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung solcher Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel zum BSG gegeben sind (also Entscheidungen der LSG und sozialgerichtliche Entscheidungen, gegen welche die Sprungrevision zugelassen worden ist), gehört vielmehr grundsätzlich auch der Hinweis auf den vor dem BSG bestehenden Vertretungszwang (BSGE 1, 194, 195; vgl auch wegen etwaiger Ausnahmen vom Vertretungszwang BSGE 1, 254, 255; Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 10a zu § 66 SGG).
  • BSG, 15.10.1957 - 3 RK 80/55

    Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Beitragspflicht für die

    Auszug aus BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B
    Allerdings hat das BSG die Frage, ob auch Angestellte (der Rechtsabteilung) des Dachverbandes (DGB) geeignete Vertreter iS des § 166 Abs. 2 Satz 1 SGG sein könnten, seinerzeit bejaht (vgl Prütting, ArbuR 1998, 133, 142 ff; BSGE 6, 47, 49 ff; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, RdNr 6 zu § 166 und RdNr 5 zu § 73; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, IX, RdNr 242; Friese aaO S 229).
  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 6 S 24) , aber auch (5) eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich (stRspr, vgl BSGE 1, 194, 195; BSGE 1, 254, 255; BSGE 7, 1, 2; BSGE 11, 213, 215; BSG vom 26.1.1993 - 1 RK 33/92 - Juris RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 8 S 35 f) .
  • BSG, 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B

    Inhalt der Rechtsmittelbelehrung nach Änderung des § 166 Abs 2 S 3 SGG durch das

    a) Unrichtig erteilt ist ein Hinweis auf den beim BSG bestehenden Vertretungszwang und den zur Vertretung zugelassenen Personenkreis ungeachtet seiner unterschiedlich gesehenen Notwendigkeit (vgl der 9. Senat des BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 8 S 35 f mwN einerseits und BVerwGE 52, 226, 232 andererseits; offenlassend der erkennende Senat, SozR 3-1500 § 67 Nr. 13 S 38) jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsmittels abhalten könnten; dann greift die Rechtsfolge des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG - Jahresfrist - ein (BSGE 51, 202, 204 = SozR 1500 § 159 Nr. 2).
  • OVG Niedersachsen, 11.04.2008 - 5 LA 3/08

    Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung trotz Unvollständigkeit ihres Hinweises

    Insoweit folgt der Senat der Argumentation des Bundessozialgerichts (BSG, Beschl. v. 8.7. 1999 - B 9 SB 21/99 B -, juris), das ein paralleles Rechtsproblem zu lösen hatte, welches sich im Hinblick auf § 166 Abs. 2 Satz 2 SGG im Rahmen des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG stellt: Entscheidend ist danach, dass nach derzeitiger Sachlage für Betroffene wie den Kläger als Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO - soweit dem Senat bekannt ist - allenfalls Angestellte der DGB Rechtsschutz GmbH in Betracht kämen (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 67 Rn. 27).

    Die DGB Rechtsschutz GmbH wird aber für ein Gewerkschaftsmitglied nur im Auftrag der jeweiligen Einzelgewerkschaft tätig, welche das Mitglied, dem sie im Rahmen ihrer Satzung Rechtsschutz gewähren will (vgl. Mitzkus/Schneider, a. a. O., unter III. 2. d), zu diesem Zweck ggf. an die DGB Rechtsschutz GmbH verweist (vgl.: Vermerk des Berichterstatters 2. Instanz vom 1. April 2008 über ein Telefonat mit der DGB Rechtsschutz GmbH Lüneburg, die Webseite: http://www.dgbrechtsschutz.de/unsere-leistungen/so-bekommen-sie-rechtsschutz.html und BSG, Beschl. v. 8.7. 1999 - B 9 SB 21/99 B -, juris, Langtext Rn. 10 und 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2017 - 8 S 361/17

    Anforderungen an die Zulassung der Berufung wegen Divergenz bzw. wegen

    Ob die Rechtsfrage wegen des (nahezu) gleichen Wortlauts der Vorschriften zur Rechtsbehelfsbelehrung in Verwaltungsgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz und Finanzgerichtsordnung gleich gelagert ist, kann daher offen bleiben (verneinend für das Verhältnis von sozial- und verwaltungsgerichtlichem Verfahren BSG, Beschluss vom 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B -, juris, Rn. 6).
  • BSG, 28.12.1999 - B 6 KA 18/99 R

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Berechnung der

    Einen Hinweis darauf, daß die in der Neufassung des § 166 Abs. 2 Satz 2 SGG nF genannten Angestellten ebenfalls als Prozeßbevollmächtigte vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassen sind, brauchte sie nicht zu enthalten (vgl BSG, Beschlüsse vom 7. Juli 1999 - B 3 P 4/99 R - und vom 8. Juli 1999 - B 9 SB 21/99 B -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2017 - 8 S 362/17

    Zulassung der Berufung wegen Divergenz bzw. grundsätzlicher Bedeutung der

    Ob die Rechtsfrage wegen des (nahezu) gleichen Wortlauts der Vorschriften zur Rechtsbehelfsbelehrung in Verwaltungsgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz und Finanzgerichtsordnung gleich gelagert ist, kann daher offen bleiben (verneinend für das Verhältnis von sozial- und verwaltungsgerichtlichem Verfahren BSG, Beschluss vom 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B -, juris, Rn. 6).
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