Rechtsprechung
   BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4517
BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R (https://dejure.org/2003,4517)
BSG, Entscheidung vom 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R (https://dejure.org/2003,4517)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 5/02 R (https://dejure.org/2003,4517)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,4517) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung nach § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers ; Zwingender Grund für Terminsverlegung ; Hinweis auf Möglichkeit der ...

  • Judicialis

    SGG § 124 Abs 1; ; GG Art 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör bei psychischer Erkrankung des Klägers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 40/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrags -

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R
    Wenn ein solcher Beteiligter es beantragt oder wenigstens seinen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es erforderlich machen, die anberaumte mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen (§ 227 Abs. 1 und 2 ZPO, § 202 SGG; vgl den og Beschluss des BSG, weiter den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B - sowie die Urteile des BSG vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 49/01 R - und vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99 111).

    Abgesehen davon, dass der Berufungssenat ohne nähere Erkundung von Grund und Ausmaß der vom Kläger glaubhaft nachgewiesenen Erkrankung nicht berechtigt war, die eingereichte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als unzureichend anzusehen (ebenso BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99 111), hätte er dem Kläger jedenfalls durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit geben müssen, seine Unfähigkeit, zum Termin zu erscheinen, näher darzulegen.

  • BSG, 21.08.2002 - B 9 VJ 1/02 R

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung - Terminskollision -

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass wegen des besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat (vgl Urteil vom 21. August 2002 - B 9 VJ 1/02 R -).
  • BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 49/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - mündliche

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R
    Wenn ein solcher Beteiligter es beantragt oder wenigstens seinen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es erforderlich machen, die anberaumte mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen (§ 227 Abs. 1 und 2 ZPO, § 202 SGG; vgl den og Beschluss des BSG, weiter den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B - sowie die Urteile des BSG vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 49/01 R - und vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99 111).
  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 37/93

    Anspruch auf Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R
    Im Zweifel ist bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Rückfrage bei dem betreffenden Beteiligten geboten (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 37/93 -).
  • BSG, 07.02.2001 - B 9 VM 1/00 B

    Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren, Vertagung

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R
    Wenn ein solcher Beteiligter es beantragt oder wenigstens seinen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es erforderlich machen, die anberaumte mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen (§ 227 Abs. 1 und 2 ZPO, § 202 SGG; vgl den og Beschluss des BSG, weiter den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B - sowie die Urteile des BSG vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 49/01 R - und vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99 111).
  • BSG, 24.09.2002 - B 13 RJ 55/02 B

    Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beim Antrag auf Vertagung

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R
    Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar (Beschluss des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 24. September 2002 - B 13 RJ 55/02 B -).
  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R
    In dieser Äußerung liegt die eindeutige Willensbekundung des Klägers, dass er einer mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits entgegensehe, an ihr teilnehmen und sich in diesem Rahmen äußern wolle (zur Auslegung von Prozesshandlungen vgl BSGE 63, 93, 94 f = SozR 2200 § 205 Nr. 65).
  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung oder Vertagung vorliegen und diese beantragt wird bzw ein unvertretener Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (vgl BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11) .
  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - L 4 R 3235/14

    Rechtsbehelfsverfahren - Unzulässigkeit der Erhebung eines Widerspruchs ohne

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - der Bevollmächtigte des Klägers rechtzeitig (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und keinen Verlegungsantrag gestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 23/11 B - in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 5/02 R - in juris, Rn. 11).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs -

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung vorliegen (Leitherer, aaO, § 110 RdNr 4b) und diese beantragt wird bzw ein unvertretener Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (vgl BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11) .

    Ein iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substanziiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG vom 10.8.1995, SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11) .

    Der Kläger hat in seinem Gesuch auf Terminsverlegung um eine Woche darauf hingewiesen, dass er wegen Krankheit zum Termin nicht erscheinen könne, er aber unbedingt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle (zur Anerkennung von Krankheit als erheblicher Grund iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B; alle veröffentlicht in Juris; vgl auch BSG vom 6.12.1983, SozR 1750 § 227 Nr. 2) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht