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   BSG, 04.05.2015 - B 9 SB 5/15 B   

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https://dejure.org/2015,11401
BSG, 04.05.2015 - B 9 SB 5/15 B (https://dejure.org/2015,11401)
BSG, Entscheidung vom 04.05.2015 - B 9 SB 5/15 B (https://dejure.org/2015,11401)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 2015 - B 9 SB 5/15 B (https://dejure.org/2015,11401)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 69 Abs 4 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, § 46 Abs 1 S 1 Nr 11 StVO
    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Umfang und Dauer der Beeinträchtigung - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Tatsachenfrage - bestehende Rechtsprechung des BSG zum Merkzeichen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 69 Abs 4 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, § 46 Abs 1 S 1 Nr 11 StVO
    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Umfang und Dauer der Beeinträchtigung - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Tatsachenfrage - bestehende Rechtsprechung des BSG zum Merkzeichen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 11.03.1998 - B 9 SB 1/97 R

    Nachteilsausgleich aG - Hüftgelenksprothese - drohende Leidensverschlimmerung

    Auszug aus BSG, 04.05.2015 - B 9 SB 5/15 B
    Ein Betroffener ist dieser Gruppe gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSGE 82, 37, 38 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 23 = Behindertenrecht 1998, 141, 142) .

    Damit ist die vom Kläger oben aufgeworfene vermeintliche Rechtsfrage hinreichend geklärt (vgl auch zu den Grundsätzen in den Entscheidungen des 9. Senats des BSG zum Merkzeichen "aG" vom 6.11.1985 - 9a RVS 7/83 - SozR 3870 § 3 Nr. 18; vom 11.3.1998 - B 9 SB 1/97 R - BSGE 82, 37 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 23; vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr. 1 und vom 29.3.2007 - B 9a SB 5/05 R und B 9a SB 1/06 R - Juris) .

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 04.05.2015 - B 9 SB 5/15 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65) .

    Eine Revisionszulassung kann ebenso wenig auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7 S 10) .

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 5/06 R

    Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung im Schwerbehindertenrecht

    Auszug aus BSG, 04.05.2015 - B 9 SB 5/15 B
    Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind (vgl hierzu zuletzt Senatsurteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 5/06 R - Juris RdNr 13 mwN) .

    Hierzu hat der Senat in seiner og Entscheidung vom 5.7.2007 (aaO, RdNr 15) insbesondere ausgeführt, dass sich der gleichzustellende Personenkreis auf Schwerbehinderte beschränkt, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen oder mit entsprechender Hilfeleistung fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr. 1 S 2 Halbs 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen.

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