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   BSG, 01.09.1999 - B 9 SB 7/98 R   

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https://dejure.org/1999,5156
BSG, 01.09.1999 - B 9 SB 7/98 R (https://dejure.org/1999,5156)
BSG, Entscheidung vom 01.09.1999 - B 9 SB 7/98 R (https://dejure.org/1999,5156)
BSG, Entscheidung vom 01. September 1999 - B 9 SB 7/98 R (https://dejure.org/1999,5156)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluß - erneute Anhörung Beteiligter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen einer Behinderung - Feststellung der Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) - Voraussetzungen für eine ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 97/96

    Anhörung vor Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 SB 7/98 R
    Die Vorschrift des § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG, die wörtlich mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO übereinstimmt, soll sicherstellen, daß den Beteiligten bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; BVerwG, Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr. 32).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß eine erneute Anhörung erforderlich ist, wenn nach Zustellung einer (ersten) Anhörungsmitteilung eine Berufungsbegründung vorgelegt und darin ein Beweisantrag gestellt wird, das Berufungsgericht aber auch unter Würdigung des neuen Vortrags des Berufungsführers an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dem neuen Vorbringen nicht nachzugehen (Urteil vom 28. Juli 1999 -B 9 SB 6/98 R - unveröffentlicht - vgl auch BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; BVerwG Buchholz 310, § 130 VwGO Nr. 16).

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 SB 6/98 R

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluß - erneute Anhörung Beteiligter

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 SB 7/98 R
    Der Senat hat bereits entschieden, daß eine erneute Anhörung erforderlich ist, wenn nach Zustellung einer (ersten) Anhörungsmitteilung eine Berufungsbegründung vorgelegt und darin ein Beweisantrag gestellt wird, das Berufungsgericht aber auch unter Würdigung des neuen Vortrags des Berufungsführers an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dem neuen Vorbringen nicht nachzugehen (Urteil vom 28. Juli 1999 -B 9 SB 6/98 R - unveröffentlicht - vgl auch BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; BVerwG Buchholz 310, § 130 VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 SB 7/98 R
    Das Berufungsgericht kann in einer solchen Situation von einer erneuten Anhörungsmitteilung allenfalls dann verfahrensfehlerfrei absehen, wenn der Berufungskläger selbst erkennbar keinen Wert auf eine mündliche Verhandlung legt (vgl BVerwG NVwZ-RR 1996, 477) oder sein Vorbringen nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen.
  • BSG, 09.01.2003 - B 13 RJ 199/02 B

    Zeitpunkt der Anhörungsmitteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Eine erneute Anhörung ist regelmäßig erforderlich, wenn nach Zustellung einer (ersten) Anhörungsmitteilung eine Berufungsbegründung vorgelegt und darin ein Beweisantrag gestellt wird, das Berufungsgericht aber auch unter Würdigung des neuen Vortrags des Berufungsführers an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ohne dem neuen Vorbringen nachzugehen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; BSG Beschluss vom 1. September 1999 - B 9 SB 7/98 R - veröffentlicht in Juris; BVerwG Buchholz 310, § 130a VwGO Nr. 16).

    Eine erneute Anhörung ist auch ohne Stellung eines Beweisantrages erforderlich, wenn vom Kläger ein Attest vorgelegt wird, aus dem sich nach seiner Behauptung eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ergibt, sodass eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erforderlich ist (BSG Beschluss vom 1. September 1999, aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2004 - L 13 RJ 88/03

    Rentenversicherung

    Das BSG hat zum Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG mehrfach entschieden, dass eine erneute Anhörung z.B. erforderlich wird, wenn der Kläger auf die (erste) Anhörung hin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerspricht und - auch ohne Stellung eines förmlichen Beweisantrages - ein Attest vorlegt, aus dem sich nach seiner Behauptung eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ergibt (BSG, Urteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 69/99R; Urteil vom 1.9.1999 - B 9 SB 7/98 R; vgl. auch BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 SB 6/98 R; BSG, Urteil vom 24.2.2000 - B 2 U 32/99 R).

    Aufgrund dieser geänderten Prozesssituation hätte das Sozialgericht zumindest eine neue Anhörungsmitteilung fertigen und die Beteiligten über die unverändert beabsichtigte Verfahrensweise unterrichten sowie darauf hinweisen müssen, dass das Gericht keine weiteren Schritte zur Sachaufklärung vornehmen werde (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.; LSG Berlin, Urteil vom 3.9.1998- L 3 U 7/98 - BSG, Urteil vom 1.9.1999, B 9 SB 7/98 R (zu § 153 SGG)).

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 58/05 B

    Anhörung Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen

    Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder die erneute Anhörung zu einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ist daher dann erforderlich, wenn ein Beteiligter auf die Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG neue, nicht erkennbar unsubstantiierte Beweisanträge stellt (stRspr des BSG, vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4, 8; BSG, Beschluss vom 10. März 2004 - B 6 KA 118/03 B; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2003 - B 13 RJ 199/02 B; BSG, Beschluss vom 1. September 1999 - B 9 SB 7/98 R).
  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 69/99 R

    Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren beim vereinfachten

    Das ist zB der Fall, wenn der Kläger auf die (erste) Anhörung hin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerspricht und - auch ohne Stellung eines förmlichen Beweisantrages - ein Attest vorlegt, aus dem sich nach seiner Behauptung eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ergibt (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 SB 7/98 R; vgl auch BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 SB 6/98 R; BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 32/99 R; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl 1998, § 153 RdNr 20).
  • BSG, 15.10.2001 - B 2 U 217/01 B

    Nochmalige Anhörungsmitteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann dann nur abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen den Anforderungen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen (vgl BVerwG aaO; BSG Urteil vom 1. September 1999 - B 9 SB 7/98 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2000 - L 8 U 77/99
    Aufgrund dieser geänderten Prozeßsituation hätte das Sozialgericht zumindest eine neue Anhörungsmitteilung fertigen und die Beteiligten über die unverändert beabsichtigte Verfahrensweise unterrichten sowie darauf hinweisen müssen, daß das Gericht keine weiteren Schritte zur Sachaufklärung vornehmen werde (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 3. September 1998 L 3 U 7/98 ...; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. September 1999, B 9 SB 7/98 R zu § 153 SGG ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2012 - L 10 SB 102/10
    Obwohl das Sozialgericht entgegen § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG den Kläger vor dem Erlass des Gerichtsbescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat - die vor der Beweiserhebung mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 erfolgte Anhörung genügt dazu nicht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 1. September 1999, Az.: B 9 SB 7/98 R - , erachtet der Senat eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gemäß § 159 SGG für nicht geboten.
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