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   BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R   

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BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R (https://dejure.org/1998,3723)
BSG, Entscheidung vom 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R (https://dejure.org/1998,3723)
BSG, Entscheidung vom 22. April 1998 - B 9 V 20/97 R (https://dejure.org/1998,3723)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wehrdienstbeschädigung - dienstliche Veranstaltung - genehmigter Freizeitsport - ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Vertrauensschutz

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Wehrdienstbeschädigung - dienstliche Veranstaltung - genehmigter Freizeitsport - ordnungsgemäße Revisionsbegründung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz - Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienstverrichtung - Dienstliche Veranstaltung - Eigenverantwortliche Freizeitbeschäftigung - Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse

  • Judicialis

    SVG § 81

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbeaufsichtigte sportliche Betätigung als Wehrdienstbeschädigung, ordnungsgemäße Revisionsbegründung iS. des § 164 Abs. 2 SGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 761 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 28.05.1997 - 9 RV 28/95

    Dienstliche Veranstaltung iS. des Versorgungsrechts

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Anhaltspunkte dafür, daß sich hier die Kasernierung junger Männer, darin begründete Konfliktpotientiale oder daraus folgende Zwänge, etwa zur Teilnahme an der Veranstaltung (vgl zum letzteren Senatsurteil vom 28. Mai 1997 - 9 RV 28/95 - BSGE 80, 236 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 14) ausgewirkt hätten, hat das LSG nicht feststellen können.

    Dies ist der Fall, wenn sie den dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen sachlicher und persönlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (vgl BSGE 80, 236, 237 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 14).

  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90

    Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienstverrichtung - Sportsoldat - Trainingsunfall

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Dies gilt gleichermaßen für sportliche Betätigungen (BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 4).

    Es kann sich um Training von Sportsoldaten handeln (vgl SozR 3-3200 § 81 Nr. 4), um Wettkämpfe, die einer Organisation bedürfen, oder aber um eine zwanglose Freizeitbetätigung ohne jeden Wettkampfcharakter.

  • BSG, 15.11.1977 - 10 RV 97/76

    Eine Augenverletzung, die ein Soldat bei einer Schneeballschlacht mit Kameraden

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse können sich auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit (Streit infolge Agressionsstaus: BSG SozR Nr. 80 zu § 1 BVG und SozR 3200 § 81 Nr. 11; Besonderheiten des Kasernengebäudes: BSG SozR 3200 § 81 Nr. 31; Verkehrsunfall in Bundeswehranlage: BSG SozR 3200 § 81 Nr. 30; Zusammenleben auf engem Raum: BSG SozR 3200 § 81 Nr. 21), während Dienstpausen und während privater Verrichtungen ergeben (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 31 mwN; BGH VersR 1993, 591, 592).

    Zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen sind ferner besondere Anforderungen an das Verhalten des Soldaten zu rechnen, wenn sie seine Eigenverantwortung einschränken und ihn zB zu einer bestimmten Gestaltung seiner Freizeit zwingen (Zwang zu kameradschaftlichem Verhalten: BSG SozR 3200 § 81 Nr. 11; Zwang zum Kasernenaufenthalt während der Freizeit: BSG SozR 3200 § 81 Nr. 19; Verpflichtung des Soldaten, sich gesund zu erhalten: BSG SozR 3200 § 81 Nr. 15).

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Insbesondere kann ungeachtet der wirklichen Rechtslage Vertrauensschutz zu gewähren sein, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit nach Abwägung der Belange des Allgemeinwohls mit den Interessen des einzelnen diesen der Vorrang gebührt (vgl BVerfGE 59, 128, 166 und ergänzend BSGE 53, 22, 27).
  • BVerfG, 28.09.1995 - 2 BvR 902/95

    Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Gerade hier kann ein Vertrauensschutz in - auch rechtswidrig - erteilte Genehmigungen, auf die der Betreffende vertraut und sich eingerichtet hat, in Betracht kommen (vgl Bundesverfassungsgericht , 2. Senat, 2. Kammer, Beschluß vom 28. September 1995 - 2 BvR 902/95 -, Strafverteidiger 1996, 48; Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 30. Dezember 1992 - B 11/92 -, JURIS Dok-Nr. 283934).
  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Insbesondere kann ungeachtet der wirklichen Rechtslage Vertrauensschutz zu gewähren sein, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit nach Abwägung der Belange des Allgemeinwohls mit den Interessen des einzelnen diesen der Vorrang gebührt (vgl BVerfGE 59, 128, 166 und ergänzend BSGE 53, 22, 27).
  • BGH, 09.02.1993 - VI ZR 23/92

    Vorfahrtsverletzung auf abgschlossenem Kasernegelände

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse können sich auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit (Streit infolge Agressionsstaus: BSG SozR Nr. 80 zu § 1 BVG und SozR 3200 § 81 Nr. 11; Besonderheiten des Kasernengebäudes: BSG SozR 3200 § 81 Nr. 31; Verkehrsunfall in Bundeswehranlage: BSG SozR 3200 § 81 Nr. 30; Zusammenleben auf engem Raum: BSG SozR 3200 § 81 Nr. 21), während Dienstpausen und während privater Verrichtungen ergeben (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 31 mwN; BGH VersR 1993, 591, 592).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 91.82

    Vertriebene - Vertriebenenausweis - Entziehung - Voraussetzungen

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Neben der Vertrauensbildung setzt die Gewährung von Vertrauensschutz aber eine Vertrauensbetätigung voraus (vgl zB BVerwGE 68, 159, 164).
  • BSG, 26.09.1996 - 2 RU 14/96

    Anforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Dies führt aber - anders als in dem vom 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Beschluß vom 26. September 1996 - 2 RU 14/96 - NZS 1997, 342 - entschiedenen Fall - nicht zur Unzulässigkeit der Revision.
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.1996 - L 6 Sb 36/95

    Gegenstandswert; Zulassung; Vertragsarzt; Streitwert

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R
    Dies entspricht, wie auch der 2. Senat des BSG grundsätzlich anerkannt hat (vgl NZS 1997, 343), den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Revision (vgl § 164 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ; EiSG SozR 1500 § 164 Nr. 27 mwN).
  • BSG, 05.05.1982 - 9a/9 RV 46/81

    Anrechnung gewährter beamtenrechtlicher Pauschal-Bestattungsbeihilfe auf das

  • BSG, 22.04.1986 - 10 RKg 22/85

    Revision

  • BSG, 04.10.1984 - 9a RV 42/83

    Hinterbliebenenversorgung - Witwenbeihilfe

  • BSG, 25.05.1988 - 9a RV 24/87

    Soldat in uneingeschränkter Freizeit = Bürger in Uniform

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 11 R 2827/15
    Denn neben der Vertrauensbildung setzt die Gewährung von Vertrauensschutz eine tatsächliche Vertrauensbetätigung voraus (BSG 22.04.1998, B 9 V 20/97 R, SozR 3-3200 § 81 Nr. 15 unter Hinweis auf BVerwG 28.10.1983, 8 C 91/82, BVerwGE 68, 159 (164)), an der es vorliegend fehlt.

    Vertrauensschutz im Bereich der Verwaltung hat nicht nur im Rahmen der Rücknahme oder des Widerrufes von Verwaltungsakten (zB § 45 SGB X, §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz) Bedeutung, sondern ist allgemein Ausfluss des Rechtsstaatsgebots; insbesondere kann ungeachtet der wirklichen Rechtslage Vertrauensschutz zu gewähren sein, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit nach Abwägung der Belange des Allgemeinwohls mit den Interessen des einzelnen diesen der Vorrang gebührt (vgl BSG 22.04.1998, B 9 V 20/97 R, SozR 3-3200 § 81 Nr. 15 unter Hinweis auf BVerfGE 59, 128 (166) und BSGE 53, 22 (27)).

    Ob vorliegend eine Fallgestaltung vorliegt, bei der ein Abweichen von den aufgezeigten Grundsätzen angezeigt und ein objektiver Vertrauenstatbestand anzuerkennen ist, kann offenbleiben, da Vertrauensschutz nur in Betracht kommt, wenn sowohl tatsächlich Vertrauen im Hinblick auf eine konkrete Fallgestaltung gebildet als auch in der Folge betätigt worden ist (BSG 22.04.1998, B 9 V 20/97 R aaO, vgl auch BSG 5.11.1997, 9 RV 20/96, BSGE 81, 156, SozR 3-1300 § 45 Nr. 37).

  • LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10

    (Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Eine Wehrdienstverrichtung ist eine Handlung des Soldaten zur Verrichtung seines Dienstes als Soldat der Bundeswehr aufgrund allgemeiner Dienstvorschriften, soldatischer Pflichten, militärischer Grundsätze oder besonderer Befehle (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1998, Az.: B 9 V 20/97 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2016 - L 10 VE 51/13
    Wehrdiensteigentümlich sind im Sinne der Rechtsprechung des BSG Verhältnisse, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im Allgemeinen eng mit diesem verbunden sind (BSG Urteil vom 22. April 1998 - B 9 V 20/97 R in SozR 3200 Nr. 15 zu § 81 SVG; LSG Niedersachsen Urteil vom 14. April 2000 L 9 VS 20/95 auch zum Nachstehenden).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2007 - L 13/5 VS 24/02
    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht von dem Grundsatz aus, das während der Freizeit regelmäßig kein militärischer Dienst geleistet wird, selbst wenn sich die von dem Soldaten in Form des Sports gewählte Freizeitbeschäftigung im Rahmen des dienstlich Erwünschten hält, wie es in § 17 Abs. 4 Satz 1 SG als Erwartung ausgesprochen wird (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 1984, SozR 3200 § 81 Nr. 19; Urteil vom 15. Juli 1992, SozR 3 - 3200 § 81 Nr. 4; Urteil vom 22. April 1998, SozR 3 - 3200 § 81 Nr. 15).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2004 - L 2 VS 13/03

    Wehrdienstbeschädigung - Hinterbliebenenversorgung - Soldat - Sportausübung im

    Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass während der Freizeit regelmäßig kein militärischer Dienst geleistet wird, selbst wenn sich die vom Soldaten gewählte Beschäftigung im Rahmen des dienstlich Erwünschten hält (BSG, Urteil vom 8. August 1984, SozR 3200 § 81 Nr. 19; BSG, Urteil vom 22. April 1998, SozR 3-3200 § 81 Nr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juli 1992, SozR 3-3200 § 81 Nr. 4).
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