Rechtsprechung
   BSG, 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Bekanntgabe des Bescheids im Ausland - Dauer der Widerspruchsfrist gegen Ablehnungsbescheid - unrichtige Rechtsmittelbelehrung- Gesetzeslücke - Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerspruchsfrist bei Bescheiden an Verfahrensbeteiligte außerhalb des Geltungsbereichs des SGG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 83, 68
  • NZS 1999, 263 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R  

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Grundsätzlich kann die für den normierten Tatbestand im Gesetz gegebene Regel auf einen vom Gesetz nicht bzw hier nur unzureichend geregelten Tatbestand übertragen werden, wenn beide Tatbestände infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu bewerten sind (BSG Urteil vom 7.10.2009 - B 11 AL 31/08 R - BSGE 104, 285 ff = SozR 4-4300 § 335 Nr. 2 RdNr 25 mwN) bzw der Gesetzgeber ausgehend von den für die herangezogenen Gesetzesvorschriften maßgebenden Grundsätzen zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BSG Urteil vom 12.1. 2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 25; BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R - BSGE 83, 68, 71 = SozR 3-1500 § 84 Nr. 2 S 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2009 - L 15 AS 1048/09  

    Private Kranken- und Pflegeversicherung - Arbeitslosengeld II-Bezieher -

    Eine Gleichsetzung von Sachverhalten bzw. Tatbeständen darf jedoch nicht erfolgen, wenn dadurch die Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereitelt werden würde (vgl. zum Ganzen: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R, Orientierungssatz 1 m. w. N., zitiert nach juris).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R  

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende unbeabsichtigte Regelungslücke, die - wie dargelegt - auch für Übergangsfälle besteht, ist daher durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen (vgl dazu allgemein BSGE 83, 68, 70 ff = SozR 3-1500 § 84 Nr. 2 S 4 ff mwN).
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