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   BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R   

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https://dejure.org/2003,2328
BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R (https://dejure.org/2003,2328)
BSG, Entscheidung vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R (https://dejure.org/2003,2328)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - B 9 VG 2/02 R (https://dejure.org/2003,2328)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Gewaltopferentschädigung - Eintritt der Schädigung - Passivlegitimation - örtliche Zuständigkeit - schädigender Vorgang - Kindesentziehung - Polizeieinsatz - Rechtfertigungsgrund - Erlaubnistatbestandsirrtum - Fahrlässigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschädigtenrente als elterliches Opfer einer Kindesentziehung ; Gemeinsames Sorgerecht der Eltern und Aufenthaltsbestimmungsrecht des Jugendamtes; Vollstreckung eines gerichtlichen Herausgabebeschluss; Nicht beherrschbare Erregungs- und Erschöpfungszustände durch ...

  • Judicialis

    OEG § 1 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 1 S. 1
    Schädigender Vorgang in der Gewaltopferentschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Gewaltopferentschädigung auch nach polizeilicher Gewalt // rechtswidrige Kindesentziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2478
  • NVwZ 2003, 1551 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfasse § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG darüber hinaus auch den gewaltlos, aber mit List handelnden Angreifer (BSGE 77, 7, 9 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6).

    Zur Begründung eines andauernden schädigenden Vorganges iS des OEG kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Urteile des BSG vom 7. November 1979 (BSGE 49, 98 = SozR 3800 § 1 Nr. 1) und vom 18. Oktober 1995 (BSGE 77, 7 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6) berufen.

    Wenn der Kläger weiter darauf hinweist, nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Oktober 1995, BSGE 77, 7 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6) schließe der Wortlaut des § 1 Abs. 1 OEG die Entschädigung nicht in Fällen aus, in denen der Täter mit List vorgegangen sei, so verkennt er, dass daraus nicht der generelle Schluss gezogen werden kann, listiges Handeln stelle in jedem Fall einen schädigenden Vorgang iS des OEG dar.

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Zwar kann sich die gesundheitliche Schädigung auch auf die Psyche des Opfers beziehen (vgl zB BSGE 49, 98, 99 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 1 f), sie muss jedoch unmittelbar durch einen tätlichen Angriff verursacht worden sein (vgl BSGE 88, 240, 242 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 85 ff).

    Zur Begründung eines andauernden schädigenden Vorganges iS des OEG kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Urteile des BSG vom 7. November 1979 (BSGE 49, 98 = SozR 3800 § 1 Nr. 1) und vom 18. Oktober 1995 (BSGE 77, 7 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6) berufen.

    Soweit darin ausgeführt worden ist, das schadenstiftende Geschehen sei gegenüber der Mutter für sich zu betrachten, und zwar unabhängig von dem Ende der Gewalttat gegenüber dem Kinde (BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 6), so folgt daraus nicht, dass jede aus dem Verhalten eines anderen herrührende psychische Einwirkung auf einen Menschen unabhängig von dem Vorliegen einer Gewalttat als Schädigung iS des OEG anzusehen wäre (vgl dazu BSGE 87, 276 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18).

  • BSG, 24.09.1992 - 9a RVg 5/91

    Opfer einer Gewalttat - Befreiung aus hilfloser Lage - Verletzung

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 24. September 1992 - 9a RVg 5/91 - (NJW 1993, 880) zu Grunde lag.
  • BSG, 18.10.1995 - 9a RVg 4/92

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer seelischen Krankheit und einem seelisch

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 74, 51, 52 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 3; BSGE 77, 1, 2 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 11) wird sich ein (wahrscheinlicher) Ursachenzusammenhang nur dann feststellen lassen, wenn der Kläger an einer psychischen Krankheit leidet, die nach allgemeinem medizinischen Erfahrungswissen im Anschluss an Vorgänge wie den von ihm erlebten (oder ein vergleichbar schweres psychisches Trauma) gehäuft auftritt.
  • BSG, 26.01.1994 - 9 RVg 3/93

    Kriegsopfer- und Soldatenversorgung

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 74, 51, 52 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 3; BSGE 77, 1, 2 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 11) wird sich ein (wahrscheinlicher) Ursachenzusammenhang nur dann feststellen lassen, wenn der Kläger an einer psychischen Krankheit leidet, die nach allgemeinem medizinischen Erfahrungswissen im Anschluss an Vorgänge wie den von ihm erlebten (oder ein vergleichbar schweres psychisches Trauma) gehäuft auftritt.
  • BSG, 07.11.2001 - B 9 VG 2/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 74, 51, 52 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 3; BSGE 77, 1, 2 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 11) wird sich ein (wahrscheinlicher) Ursachenzusammenhang nur dann feststellen lassen, wenn der Kläger an einer psychischen Krankheit leidet, die nach allgemeinem medizinischen Erfahrungswissen im Anschluss an Vorgänge wie den von ihm erlebten (oder ein vergleichbar schweres psychisches Trauma) gehäuft auftritt.
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - unmittelbare Schädigung - Primäropfer

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Zwar kann sich die gesundheitliche Schädigung auch auf die Psyche des Opfers beziehen (vgl zB BSGE 49, 98, 99 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 1 f), sie muss jedoch unmittelbar durch einen tätlichen Angriff verursacht worden sein (vgl BSGE 88, 240, 242 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 85 ff).
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 7/93

    Tätlicher Angriff im Sinne des OEG

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Vielmehr hat der Senat den Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer (auch vor Gefahren einer sekundären Viktimisierung; vgl zu Konsequenzen dieses Schutzgedankens im OEG auch BMGS, Rundschreiben vom 26. November 2002, BArbBl 2003, Heft 1, 111) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG in der Weise ausgelegt, dass er auch ohne Gewaltanwendung die Ausübung des Geschlechtsverkehres eines erwachsenen Mannes mit einem Kind unter 14 Jahren erfasst (vgl dazu auch BSGE 77, 11 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7).
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 9/95

    Gewaltopferentschädigung bei wesentlicher Mitverursachung der Schädigung

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Wie das LSG unter Hinweis auf Rechtsprechung des Senats (SozR 3-3800 § 2 Nr. 7) aber selbst ausführt, ist auch das Opfer eines im Erlaubnistatbestandsirrtum und damit nur fahrlässig handelnden Täters nach der besonderen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 OEG in den Schutzbereich dieses Gesetzes einbezogen.
  • BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R

    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R
    Soweit darin ausgeführt worden ist, das schadenstiftende Geschehen sei gegenüber der Mutter für sich zu betrachten, und zwar unabhängig von dem Ende der Gewalttat gegenüber dem Kinde (BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 6), so folgt daraus nicht, dass jede aus dem Verhalten eines anderen herrührende psychische Einwirkung auf einen Menschen unabhängig von dem Vorliegen einer Gewalttat als Schädigung iS des OEG anzusehen wäre (vgl dazu BSGE 87, 276 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18).
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Eine Erstreckung dieses Begriffsverständnisses auf andere Fallgruppen hat das Bundessozialgericht (BSG) bislang abgelehnt (vgl BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 1 RdNr 12) .
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    So hat der Senat für den Fall einer mit List durchgeführten, strafbaren Kindesentziehung die erheblichen Gefahren, die damit wegen der völligen Ungewissheit über das Schicksal des Kindes für die psychische Gesundheit des betroffenen Elternteils verbunden sind, für sich allein nicht ausreichen lassen, um einen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG anzuerkennen, sondern darüber hinaus zumindest ein Fortwirken einer körperlichen Gewaltanwendung gegenüber dem Elternteil gefordert (BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 1 S 3 ) .

    Die strafrechtliche Einordnung als Erfolgs- oder Dauerdelikt ist für die Bewertung des entschädigungsrechtlichen Kerns des Geschehens ohne Belang (vgl BSG Urteil vom 24.9.1992 - 9a RVg 5/91 - USK 9237 ; BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 1 S 3 ; BSG Urteil vom 12.6.2003 - B 9 VG 8/01 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 2; BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 10 RdNr 15 ) .

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Eine erweiternde Auslegung ist auch nicht zum Schutz des betroffenen Kindes geboten (vgl BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 1 RdNr 12) .
  • BSG, 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - sexueller Missbrauch in der

    Das beklagte Land, in dem die Schädigung eingetreten ist, soll den Anspruch dem Grunde wie der Höhe nach verwaltungsmäßig feststellen und den Berechtigten in den Genuss der festgestellten Leistungen bringen, und zwar zu eigenen Lasten (BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 1) .
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Eine Erstreckung dieses Begriffsverständnisses auf andere Fallgruppen hat das BSG bislang abgelehnt (vgl BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 1 RdNr 12) .
  • LSG Bayern, 18.02.2014 - L 15 VG 2/09

    Opferentschädigungsanspruch wegen psychischer Erkrankungsfolgen

    So hat es im Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R im Rahmen der Prüfung der Außenzuständigkeit geschrieben (Rn. 15): "Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 OEG ist zur Gewährung der Versorgung das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist.
  • SG Halle, 23.05.2012 - S 12 VE 3/10

    Gewährung einer Beschädigtenrente wegen der Folgen einer erlittenen Gewalttat

    Eine als Schädigungsfolge geltend gemachte Erkrankung ist danach nur dann als gesundheitliche Folge einer Schädigung anzuerkennen, wenn die Krankheit wahrscheinliche Folge der durch ein, vom jeweiligen Tatbestand des sozialen Entschädigungsrechts erfasstes, schädigendes Ereignis wesentlich, dh im Sinne einer wesentlichen Bedingung, verursachten gesundheitlichen Schädigung ist (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R).

    Dagegen gilt im Versorgungsrecht (Keller, SGb 2007, 248, 249 f; zur Kann-Versorgung siehe Teil C Nr. 4 VmG; Nr. 39 AHP), dass ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang bei Erkrankungen nur dann in Betracht kommt, wenn der Beschädigte an einer Krankheit leidet, die nach allgemeinem medizinischen Erfahrungswissen im Anschluss an Vorgänge wie dem von ihm erlebten oder vergleichbar schweren Traumen gehäuft auftritt (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R; BSGE 74, 51, 52 ff; BSG, SozR 3-3800 § 2 Nr. 11).

    Die gesundheitliche Schädigung iSd § 81 Abs. 1 SVG kann sich auch auf die Psyche des Geschädigten beziehen, sie muss jedoch unmittelbar durch den geschützten Tatbestand verursacht worden sein (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R).

    Eine aus dem Verhalten eines anderen oder äußeren Umständen herrührende psychische Einwirkung auf einen Menschen ist nicht unabhängig vom Vorliegen eines versorgungsrechtlich erfassten Risikos als Schädigung anzusehen (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R).

  • SG Halle, 10.07.2013 - S 12 VE 15/10

    Opferentschädigungsrecht: Ansprüche von Angehörigen eines Gewaltopfers aus

    Die hier maßgebenden Gründe des sozialen und psychischen Schutzes der kindlichen Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG rechtfertigen eine entsprechende Begriffserweiterung auf anderen Gebieten nicht, da dies zu einer Ausweitung der vom OEG erfassten Tatbestände führen würde, die mit der auf eine körperliche Gewaltanwendung abstellenden gesetzgeberischen Konzeption unvereinbar wäre (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R; BT-Drucks 7/2506 S. 10).

    Die erheblichen Gefahren, die bei einer strafbaren Kindesentziehung wegen der völligen Ungewissheit über das Schicksal des Kindes für die psychische Gesundheit eines betroffenen Elternteils bestehen, sind für sich allein nicht ausreichend, einen tätlichen Angriff iSd § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG anzuerkennen (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R).

    Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn zumindest eine körperliche Gewaltanwendung gegenüber dem Elternteil fortwirkt (BSG, Urteil vom 12.02.2003-B 9 VG 2/02 R).

    Zwar setzt sich in den Fällen des Schockschadens der schädigende Vorgang in Bezug auf die Angehörigen des Primäropfers so lange fort, bis die Nachricht über die Gewalttat diesen erreicht und bei ihm unmittelbar beeinträchtigende Wirkungen entfaltet (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R).

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 8/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - schädigender Vorgang - Primäropfer -

    Solange dieser fortwirkt, die Ereignisse also durch die Gewaltanwendung geprägt sind, ist von einem schädigenden Vorgang iS des § 1 Abs. 1 OEG auszugehen (vgl BSG Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VG 2/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zur Abgrenzung s auch BSG Urteil vom 24. September 1992 - 9a RVg 5/91 -).

    Hingegen reicht es nicht aus, wenn es bei ihnen zu einer initialen Schädigung erst auf Grund von Ereignissen gekommen ist, die das Primäropfer nach Abschluss des betreffenden schädigenden Vorganges erfasst haben (vgl dazu BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 - Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VG 2/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Gewalttat - tätlicher Angriff - Körperverletzung -

    Der durch den tätlichen Angriff auf die Klägerin in Gang gesetzte schädigende Vorgang endete nicht mit Vollendung der Freiheitsberaubung, sondern schließt grundsätzlich die Flucht der Klägerin und als schädigendes Ereignis deren Absturz aus dem dritten Stockwerk ein (vgl dazu BSG, Urteil vom 24. September 1992 - 9a RVg 5/91 -, NJW 1993, 880; Unfall auf der Flucht vom Ort einer Aussetzung; allgemein dazu auch BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 1 und 2).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2017 - L 7 VE 3/14

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Mutter als Sekundäropfer -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - L 13 VG 25/07

    Sexueller Missbrauch - aussagepsychologisches Gutachten - Beweiswürdigung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2010 - L 10 VG 31/08

    Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2009 - L 10 VG 13/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2012 - L 10 VG 26/09
  • BSG, 07.07.2008 - B 9 VG 11/08 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2005 - L 10 VG 19/04

    Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2012 - L 12 VE 4/11
  • BSG, 06.05.2008 - B 9 VG 25/07 B
  • SG Osnabrück, 29.11.2006 - S 2 VG 4/02
  • SG Osnabrück, 29.11.2006 - S 2 VG 3/02
  • SG Osnabrück, 29.11.2006 - S 2 VG 2/02
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