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   BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R   

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BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R (https://dejure.org/2001,2592)
BSG, Entscheidung vom 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R (https://dejure.org/2001,2592)
BSG, Entscheidung vom 18. April 2001 - B 9 VG 5/00 R (https://dejure.org/2001,2592)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Opferentschädigung - türkischer Geschädigter - tätliche Auseinandersetzung während des Aufenthaltes im Strafvollzug - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - vollziehbare Ausreisepflicht - Unbilligkeit der Entschädigung - Mitverursachung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Opferentschädigung - Ausländer - Aufenthaltsgenehmigung - Duldung - Rechtmäßiger Aufenthalt - Justizvollzugsanstalt - Strafvollstreckung - Mitverursachung

  • Judicialis

    OEG § 1 Abs 5 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 103
  • NJW 2002, 318 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Dies hat der Senat bei Angriffen im familiären Nahbereich bereits entschieden (BSGE 77, 7, 9 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6; 83, 62, 68 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

    Die erste Alternative ist stets zuerst zu prüfen (vgl BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9 sowie BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4).

    Das Opfer hat danach den Angriff mitverursacht, wenn es einen eigenen Beitrag zur Tat geleistet hat, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Angriff entfiele, und wenn der Beitrag von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angreifers vergleichbar ist (stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9 sowie BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15).

    Ein Ausschluß der Versorgung wegen Unbilligkeit kann nur angenommen werden, wenn der Beitrag des Tatopfers ein Gewicht erreicht hat, das dem der Mitverursachung in der ersten Alternative entspricht (vgl BSGE 49, 104 ff = SozR 3800 § 2 Nr. 1 sowie BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

  • BSG, 24.03.1993 - 9a RVg 3/91

    Entschädigungszahlung an Opfer - Auseinandersetzung zwischen Straftätern -

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Auch eine nur mittelbare Ursache kann als wesentliche Bedingung für einen Erfolg angesehen werden (vgl BSGE 72, 136, 137 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).

    Dem Gewaltopfer ist seine eigene Schädigung aber auch dann zuzurechnen und eine Entschädigung nach dem OEG ausgeschlossen, wenn der Angriff im Rahmen einer Auseinandersetzung über eine vorangegangene Straftat des Gewaltopfers erfolgt (vgl BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).

  • BSG, 11.03.1998 - B 9 VG 2/96 R

    Gewaltopferentschädigung für "nichtprivilegierte" Ausländer -

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Der Senat hat bereits entschieden, daß es keine Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften gibt, die eine Gleichbehandlung von türkischen und deutschen Staatsangehörigen im Gewaltopferentschädigungsrecht anordnen (Bundessozialgericht , Urteil vom 6. März 1996 - 9 RVg 10/95 - nicht veröffentlicht - sowie BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 13).

    Das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten vom 24. November 1983, das nach Ratifizierung für Deutschland am 1. März 1997 in Kraft getreten ist (BGBl II 1996, 1120, 1124 sowie BGBl II 1997, 740), hat daran nichts geändert (vgl BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 13).

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Ein Ausschluß der Versorgung wegen Unbilligkeit kann nur angenommen werden, wenn der Beitrag des Tatopfers ein Gewicht erreicht hat, das dem der Mitverursachung in der ersten Alternative entspricht (vgl BSGE 49, 104 ff = SozR 3800 § 2 Nr. 1 sowie BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

    Denn auch im Rahmen der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG bestimmt sich die Mitursächlichkeit des Opferverhaltens nach der Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung (vgl BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

  • BGH, 02.05.1955 - III ZR 271/53

    Kein Aufopferungsanspruch bei Haftschaden

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Im Rahmen des Amtshaftungsanspruches (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch iVm Art. 34 Grundgesetz ) sind Rechtsprechung und Literatur einmütig der Auffassung, daß den Beamten im Strafvollzug gegenüber den Häftlingen die Amtspflicht obliegt, sie vor gesundheitlichen Schädigungen zu bewahren, die ihnen durch Angriffe von Mitgefangenen drohen (vgl BGHZ 17, 172, 176; 21, 214, 220; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl 1998, 60).

    Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Aggressivität und Gewaltbereitschaft innerhalb des Strafvollzuges in der Regel größer ist als in Freiheit (vgl BGHZ 17, 172, 174; 60, 302, 311).

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 SB 1/99 R

    Schwerbehindertenrecht - Ausländer - rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt -

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Die ausländerrechtliche Duldung hat die zeitweilige Aussetzung einer Abschiebung zum Inhalt, ohne die Ausreisepflicht aufzuheben (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG), vermittelt aber als Teil des verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich keinen rechtmäßigen Aufenthalt iS des Ausländerrechts (vgl Renner, aaO, 7/RdNr 685; für das Schwerbehindertenrecht vgl die Senatsentscheidung BSGE 84, 253, 256 ff = SozR 3-3870 § 1 Nr. 1).

    Das OEG hat sich von der Begrifflichkeit des AuslG abgekoppelt, indem es in § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG eine Regelung enthält, der sich entnehmen läßt, daß der entschädigungsrechtliche Begriff des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht notwendig deckungsgleich mit dem ausländerrechtlichen ist (BSGE 84, 253, 256 = SozR 3-3870 § 1 Nr. 1 für das Schwerbehindertenrecht).

  • BSG, 18.06.1996 - 9 RVg 7/94

    Schädigung iS. des § 2 Abs. 1 S. 1 Alt 1 OEG , Mitverursachung, Beweislast

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Sollten sich dabei die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unbilligkeit weder feststellen noch ausschließen lassen, wird das LSG auch darüber zu befinden haben, ob sich die Beweislast bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 OEG (dazu s BSGE 78, 270 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 4) in Fällen der vorliegenden Art ausnahmsweise mit der Folge umkehrt, daß das Nichtfestgestelltsein von Umständen, die gegen eine Mitverursachung des Gewaltopfers oder die Unbilligkeit der Entschädigung sprechen, zu Lasten des Antragstellers geht.
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Denn auch im Rahmen der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG bestimmt sich die Mitursächlichkeit des Opferverhaltens nach der Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung (vgl BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).
  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70

    Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Aggressivität und Gewaltbereitschaft innerhalb des Strafvollzuges in der Regel größer ist als in Freiheit (vgl BGHZ 17, 172, 174; 60, 302, 311).
  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R
    Aus den bisherigen Feststellungen des LSG ergibt sich indessen nicht, ob die Straftat des Klägers (mittelbare) wesentliche Bedingung für den Angriff gewesen ist und sie in einer besonderen Beziehung zum eingetretenen Erfolg stand (vgl zur Definition der wesentlichen Ursache zB BSGE 1, 72, 76; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, Bd 3, 4. Teil, § 8 RdNrn 309 ff), sich insbesondere eine typische Gefahr der Inhaftierung verwirklicht hat.
  • BVerwG, 16.11.1999 - 1 C 11.99

    Ausweisung; Ermessensausweisung; Freiheitsstrafe; Ist-Ausweisung;

  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 1/93

    Mit gemeingefährlichen Mitteln begangene Verbrechen iS. des OEG

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

  • BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54

    Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

    Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 10/95

    Opferentschädigungsanspruch der Witwe eines in der Bundesrepublik Deutschland

  • BayObLG, 16.02.1973 - BReg. 3 Z 140/72
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R

    Gewaltopferentschädigung - schwere Körperverletzung - Erblindung -

    Ein Anspruch auf Gewaltopferentschädigung ist nicht bereits dann wegen Unbilligkeit iS des § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen, wenn sich in dem tätlichen Angriff eines Häftlings gegen einen anderen eine "gefängniseigentümliche Gefahr des Strafvollzuges" verwirklicht hat (Aufgabe von BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19).

    Für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des OEG genügt indessen der aus öffentlichen Interessen angeordnete Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt (BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19).

    Alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände - wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der 2. Alt zu prüfen (vgl BSGE 66, 115 = SozR 3800 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 S 8; BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R - USK 99120 mwN); dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich "mittelbaren" Ursachen der Gewalttat (vgl BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 82 mwN).

    Ein Gewaltopfer hat den Angriff nur dann mitverursacht, wenn es einen eigenen Beitrag zur Tat geleistet hat, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Angriff entfiele, und wenn der Beitrag von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angreifens vergleichbar ist (vgl BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 mwN; stRspr).

    In Betracht kommt in Fällen wie hier, dass sich das Opfer durch die Begehung von Straftaten bewusst außerhalb der staatlichen Rechtsordnung gestellt und die damit verbundene Gefahr sich in Schädigungsfolgen durch eine Gewalttat realisiert hat (vgl BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 81).

    Soweit er dabei eine Unbilligkeit für möglich gehalten hat, wenn die gegen das Opfer gerichtete Straftat deshalb in einer besonderen Beziehung zum Erfolg gestanden habe, weil sich eine typische Gefahr der Inhaftierung verwirklicht habe (BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 82), gibt der Senat seine Rechtsprechung auf; das Erleiden einer Schädigung allein infolge einer typischen Gefahr der Inhaftierung ("gefängniseigentümliche Gefahren") vermag die Annahme von Unbilligkeit nicht zu begründen.

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff und primäre Schädigung im Ausland -

    Die Tatsache, dass der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, durch den Schutz der Rechtsordnung den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren, lässt das Bedürfnis nach einem Eintreten der Gesellschaft für Schäden aus einem solchen Angriff hervortreten (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7, 10; BSG Urteile vom 8. August 2001, BSGE 88, 240, 244 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 83, 88; 18. April 2001, SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 74, 80; 21. Oktober 1998, SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; 18. Juni 1996 - 9 RVg 4/94 - USK 9663; 18. Oktober 1995, SozR 3-3800 § 1 Nr. 6 S 21, 24).
  • SG Karlsruhe, 16.03.2012 - S 1 VG 4035/11

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsausschluss - Mitverursachung - leichtfertige

    Ein Gewaltopfer hat den Angriff dann mit verursacht, wenn es einen eigenen Beitrag zur Tat geleistet hat, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Angriff entfiele, und wenn der Beitrag von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angreifens vergleichbar ist (vgl. BSG SozR 4-3800 § 2 Nr. 2; BSG 3-3800 § 2 Nrn. 2, 5 und 9 und BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 m.w.N.; st. Rspr.), z.B. durch eine eigene strafrechtlich relevante Handlung oder durch sonstiges tatförderndes Verhalten, etwa eine Provokation.

    Alle sonstige, nicht unmittelbare, sondern lediglich erfolgsfördernde Umstände - wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen (vgl. BSG SozR 3800 2 Nr. 7; BSG SozR 3-3800 § 2 Nrn. 3 und 9 sowie BSG USK 99120 m.w.N.); dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich "mittelbaren" Ursachen der Gewalttat (vgl. BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 m.w.N).

  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigten-Grundrente - sonstige Ausländer nach § 1

    Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des OEG bestand nach der Gleichstellungsregel des § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung auch für Ausländer, deren Aufenthalt nur geduldet (also ausländerrechtlich illegal) war, wenn "ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt" vorlag (zu den nicht deckungsgleichen Begriffen des rechtmäßigen Aufenthalts im Opferentschädigungsrecht und im Ausländerrecht: BSG, Urteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R, BSGE 88, 103, 106 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 78).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2006 - L 5 VG 9/04

    Gewährung von Elternrente und Bestattungsgeld nach dem Opferentschädigungsgesetz

    Damit war der Rechtsbegriff des rechtmäßigen Aufenthaltes i.S.d. Ausländerrechts nicht identisch mit dem des OEG (BSG, Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 5/00 R, BSGE 88, 103).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2005 - L 6 VG 49/00

    D (A), Opferentschädigungsgesetz, rechtmäßiger Aufenthalt, Duldung, humanitäre

    Der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des OEG ist damit weiter gefasst als der entsprechende Begriff im Ausländerrecht (hierzu BSG, Urteil vom 18.04.2001, B 9 VG 5/00 in SozR 3-3800 § 1 Nr. 19).

    Der Tatbestand des § 1 Abs. 5 S. 2 OEG setzt eine ausdrückliche Duldungserteilung durch die zuständige Ausländerbehörde nicht voraus (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2001, B 9 VG 5/00 in SozR 3-3800 § 1 OEG Nr. 19).

  • LSG Bayern, 05.04.2005 - L 15 VG 4/03

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG);

    Nach den Vorgaben des BSG in seinem Urteil vom 18.04.2001 (SozR 3-3800 § 1 Nr. 19) scheitert der Anspruch des Klägers nicht daran, dass er nach ausländerrechtlichen Bestimmungen sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt.

    Entsprechend diesem Tathergang hat der Kläger seine Schädigung nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG mitverursacht, denn er hat keinen eigenen vorwerfbaren Beitrag zur Tat geleistet, der insbesondere bei strafrechtlicher Betrachtung annähernd gleichgewichtig gewesen wäre wie das Verhalten des Angreifers, der eine schwere Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch begangen hat (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 18.04.2001, B 9 VG 3/00 R in SozR 3-3800 § 2 Nr. 10, ferner B 9 VG 5/00 R in SozR 3-3800 § 1 Nr. 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 6 VG 4703/13

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Anwendbarkeit des OEG auf

    Fraglich ist, ob die Entscheidung des BSG zur Anwendbarkeit des OEG für den Fall eines Ausländers im Strafvollzug (Urteil vom 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R) auch auf andere Fälle übertragbar ist, in denen ein unrechtmäßiger Aufenthalt hingenommen wird, ohne dass eine Duldung erteilt ist - hier ein zur Haft ausgeschriebener Ausländer unklarer nordafrikanischer Staatsangehörigkeit, der sich der Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat.

    Dies hat das Bundessozialgericht entschieden für den Fall eines Ausländers im Strafvollzug (BSG, Urteil vom 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R-; SozR3-3800 § 1 Nr. 19).

  • SG Dortmund, 26.03.2010 - S 19 (7) VG 356/08

    Opferentschädigung für in Deutschland geduldete Ausländer

    Zwar wäre die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers allein nach § 1 Abs. 5 S. 1 OEG i.V.m. dem AufenthG zu verneinen, da der Kläger lediglich gem. § 60a Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet geduldet ist und sich damit grds. rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält (zur Maßgeblichkeit des Ausländergesetzes bzw. des nachfolgenden AufenthG siehe Kunz/Zellner, OEG-Kommentar, 4. Auflage 1999, § 1 Rn. 106; siehe auch BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az: B 9 VG 5/00 R).

    Es muss vielmehr eine Auseinandersetzung mit der seit dem 01.01.2005 geänderten Fassung des § 1 Abs. 5 S. 2 OEG stattfinden, eine Norm, welche sich von anderen Sozialgesetzen wie dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder auch dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) dadurch unterscheidet, dass sie nicht explizit allein solchen Ausländern einen Anspruch zubilligt, welche eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (vgl. § 1 Abs. 7 BEEG, § 1 Abs. 3 BKGG; zum Unterschied von alter und neuer Fassung des § 1 Abs. 5 S. 2 OEG siehe LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.07.2006, Az: L 5 VG 9/04; allein zur alten Rechtslage siehe BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az: B 9 VG 5/00 R; LSG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2000, Az: L 9 VG 9/97).

  • LSG Hamburg, 08.04.2008 - L 4 VG 5/07

    Entschädigungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bei Schädigungen

    Die öffentliche Hand soll für gesundheitliche Schäden des durch eine Gewalttat Verletzten dann einen Ausgleich gewähren, wenn es den Ordnungskräften des Staates (vgl. BSG, a.a.O., 11. Absatz) nicht gelungen ist, diese zu verhindern, d.h. die Einhaltung seiner dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit (auch) des sogenannten Opfers dienenden Rechtsnormen durchzusetzen (BSG, Urteil vom 3.10.1984, BSGE 57 S. 168, 17; Urteil vom 4.2.1998, BSGE 81 S. 288; Urteil vom 18.4.2001, BSGE 88 S. 103; Urteil vom 8.11.2007, B 9/9a VG 3/05 R).
  • SG Halle, 23.05.2012 - S 12 VE 3/10

    Gewährung einer Beschädigtenrente wegen der Folgen einer erlittenen Gewalttat

  • LSG Bayern, 01.08.2001 - L 12 KA 89/00
  • SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07

    Opferentschädigung nach Rangelei zwischen Betrunkenen mit tödlichem Ausgang

  • LSG Bayern, 26.09.2001 - L 12 KA 86/00

    Honrarverteilung auf der Grundlage eines HVM; Bildung individueller

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2002 - L 6 VG 31/01

    Voraussetzungen des Anspruchs der Mutter einer in Frankreich ermordeten Tochter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2007 - L 7 B 4/07

    Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

  • LSG Sachsen, 12.06.2023 - L 9 VE 4/21
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