Rechtsprechung
BSG, 07.02.2001 - B 9 VM 1/00 B |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in der Sozialgerichtsbarkeit - Abschluss von Ansprüchen aus angeblichen Schädigung durch medizinische Maßnahmen nach dem recht der DDR - Abweichen einer Operation vom Stand der damaligen Wissenschaft - Verletzung des rechtlichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62
Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren, Vertagung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gotha, 24.11.1998 - S 4 V 1884/97
- LSG Thüringen, 25.05.2000 - L 5 VM 54/99
- BSG, 07.02.2001 - B 9 VM 1/00 B
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 37/93
Anspruch auf Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit - …
Auszug aus BSG, 07.02.2001 - B 9 VM 1/00 B
Ohne diese Willensbekundung der Klägerin hätte lediglich dann vertagt werden müssen, wenn das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet gewesen wäre (vgl das Urteil des BSG vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 37/93 -). - BSG, 22.02.1980 - 12 BK 24/79
Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Armenrechtsantrag
Auszug aus BSG, 07.02.2001 - B 9 VM 1/00 B
Es kann offenbleiben, ob ihr - wie beantragt - wegen der am 21. August 2000 verstrichenen Beschwerdefrist und der am 20. September 2000 verstrichenen Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ) im Hinblick auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung zu gewähren ist (vgl insoweit BSG SozR 1500 § 67 Nr. 15). - BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75
Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des …
Auszug aus BSG, 07.02.2001 - B 9 VM 1/00 B
Denn es wird kein tatsächliches Verhalten des Sozialgerichts Gotha oder des Thüringer LSG geschildert, das schlüssig, dh in sich verständlich, den behaupteten Verfahrensfehler ergibt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14).
- BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R
Einseitige mündliche Verhandlung - Erkrankung des Klägers - Terminsverlegung - …
Wenn ein solcher Beteiligter es beantragt oder wenigstens seinen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es erforderlich machen, die anberaumte mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen (§ 227 Abs. 1 und 2 ZPO, § 202 SGG; vgl den og Beschluss des BSG, weiter den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B - sowie die Urteile des BSG vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 49/01 R - und vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99 111). - BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren
Krankheit allein sei kein Grund, die mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (BSG, 7. Februar 2001, B 9 VM 1/00 B).Das LSG verweist insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG vom 7. Februar 2001, B 9 VM 1/00 B; denn auch diese geht von der Notwendigkeit der Vertagung bei zum Ausdruck gebrachten Willen der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus.
- LSG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - L 6 SB 4071/16
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - MdE-Feststellung der gesetzlichen …
Auf telefonische Rückfrage des Berichterstatters äußerte er indes, dass gleichwohl verhandelt werden kann, womit auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) verzichtet wurde, was möglich ist, und beantragte insbesondere keine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B -, juris, Rz. 6).
- BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein …
Soweit der ordnungsgemäß geladene Beteiligte dann nicht zu erkennen gibt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, und zum Termin nicht erscheint, kann das Gericht die mündliche Verhandlung ohne ihn durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl BSG Beschluss vom 25.2.2020 - B 13 R 320/18 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 24.9.2002 - B 13 RJ 55/02 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 7.2.2001 - B 9 VM 1/00 B - juris RdNr 6) . - BSG, 24.09.2002 - B 13 RJ 55/02 B
Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beim Antrag auf Vertagung
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätte allenfalls eine Vertagung erforderlich gemacht, wenn der Kläger beantragt oder wenigstens seinen Willen zum Ausdruck gebracht hätte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl BSG Beschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B). - LSG Brandenburg, 06.08.2004 - L 10 AL 29/01
Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Bestimmung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/13 B
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung in Abwesenheit …
Denn das Gericht ändert damit seine erkennbare Einstellung zur Gebotenheit einer persönlichen Anhörung des Beteiligten und hat ihm dies im Rahmen einer fairen Verfahrensführung zur Vermeidung von Überraschungen rechtzeitig vor dem Termin bekanntzugeben (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 - Juris RdNr 19; BSG vom 7.2.2001 - B 9 VM 1/00 B - Juris RdNr 6; vom 12.4.2000 - B 9 VG 11/99 B - Juris RdNr 6). - LSG Bayern, 15.03.2007 - L 11 AS 289/06
Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch einen Prozessvergleich; …
Er hat jedoch nicht erklärt, dass er zu einer erneut anzusetzenden mündlichen Verhandlung erscheinen wolle, um dann gehört zu werden (vgl hierzu: BSG Urteil vom 07.02.2001, B 9 VM 1/00 B -9). - BSG, 17.02.2012 - B 13 R 351/11 B Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann es allenfalls dann erforderlich machen, die anberaumte mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen (§ 227 Abs. 1 und 2 ZPO, § 202 SGG), wenn der Beteiligte dies beantragt oder wenigstens seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSG vom 7.2.2001 - B 9 VM 1/00 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 24.9.2002 - B 13 RJ 55/02 B - Juris RdNr 9; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11; BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 23/11 B - Juris RdNr 6).
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 202/12 Aber auch ungeachtet einer entsprechenden Willensbekundung des Klägers, der es bei Anordnung des persönlichen Erscheinens als Voraussetzung für eine Terminsverlegung im Übrigen grundsätzlich nicht bedarf (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B - BSG, Beschluss vom 24. September 2002 - B 13 RJ 55/02 B - (beide juris);… Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 62 Rdnr. 6f), musste der auf den 22. November 2011 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vom SG hier nicht verlegt werden.
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 200/12
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 199/12
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 198/12
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 203/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 8 SO 266/19
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 201/12
- BSG, 05.08.2009 - B 2 U 165/09 B