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   BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B   

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https://dejure.org/2006,5694
BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B (https://dejure.org/2006,5694)
BSG, Entscheidung vom 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B (https://dejure.org/2006,5694)
BSG, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - B 9a SB 52/05 B (https://dejure.org/2006,5694)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht von Gerichten zur Aufklärung von Sachverhalten; Voraussetzungen des Vorliegens einer erheblichen Gehbehinderung; Konsequenz für die Position des Verursachers einer Beweisvereitelung unter Beweisführungsaspekten

  • Judicialis

    SGG § 160 Abs 2 Nr 3; ; SGG § 153 Abs 4; ; SGG § 103 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 103 S. 1 § 153 Abs. 4 § 160 Abs. 2 Nr. 3
    Beweisantrag, Aufrechterhaltung im Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 439
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.02.2003 - B 11 AL 273/02 B

    Nichtbefolgung eines Beweisantrages im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Ein nach der ersten Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs. 4 SGG gestellter oder aufrechterhaltener Beweisantrag ist nicht als erledigt zu behandeln, wenn er nach einer weiteren nicht näher begründeten Anhörungsmitteilung nicht nochmals wiederholt wird, es sei denn besondere Umstände des Einzelfalls - wie etwa eine zwischenzeitliche Änderung des Sach- und Streitstandes - sprechen dagegen (Weiterentwicklung von BSG, Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B = SozR 3-1500 § 160 Nr. 31; BSG, Beschluss vom 18.2.2003 - B 11 AL 273/02 B).

    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Beweisantrag, der nach Erhalt einer solchen Anhörungsmitteilung nicht wiederholt wird, grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 31; Beschluss vom 18. Februar 2003 - B 11 AL 273/02 B, JURIS).

  • BSG, 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Aufklärung des Sachverhaltes - Von

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Ein nach der ersten Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs. 4 SGG gestellter oder aufrechterhaltener Beweisantrag ist nicht als erledigt zu behandeln, wenn er nach einer weiteren nicht näher begründeten Anhörungsmitteilung nicht nochmals wiederholt wird, es sei denn besondere Umstände des Einzelfalls - wie etwa eine zwischenzeitliche Änderung des Sach- und Streitstandes - sprechen dagegen (Weiterentwicklung von BSG, Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B = SozR 3-1500 § 160 Nr. 31; BSG, Beschluss vom 18.2.2003 - B 11 AL 273/02 B).

    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Beweisantrag, der nach Erhalt einer solchen Anhörungsmitteilung nicht wiederholt wird, grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 31; Beschluss vom 18. Februar 2003 - B 11 AL 273/02 B, JURIS).

  • BSG, 10.08.1993 - 9a RV 10/92

    Beweisvereitelung - Beweisnot des beweisbelasteten Beteiligten - Pflichtwidriges

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Selbst wenn man im Sozialgerichtsprozess den aus § 444 ZPO entwickelten allgemeinen Rechtsgedanken zum Tragen kommen lassen wollte, dass derjenige, der durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eine an sich mögliche Beweisführung vereitelt, sich gegebenenfalls so behandeln lassen muss, als sei die Beweisführung gelungen (vgl BSG SozR 3-1750 § 444 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 13. September 2005 - B 2 U 365/04 B, JURIS), gilt hier: Der Kläger hat noch im Schriftsatz zur "Beschwerde bzw Gegenvorstellung" seine Bereitschaft zur Mitwirkung bekundet; daher durfte das LSG die eingeleitete Beweiserhebung zumindest nicht ohne Weiteres unterlassen.
  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 365/04 B

    Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Selbst wenn man im Sozialgerichtsprozess den aus § 444 ZPO entwickelten allgemeinen Rechtsgedanken zum Tragen kommen lassen wollte, dass derjenige, der durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eine an sich mögliche Beweisführung vereitelt, sich gegebenenfalls so behandeln lassen muss, als sei die Beweisführung gelungen (vgl BSG SozR 3-1750 § 444 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 13. September 2005 - B 2 U 365/04 B, JURIS), gilt hier: Der Kläger hat noch im Schriftsatz zur "Beschwerde bzw Gegenvorstellung" seine Bereitschaft zur Mitwirkung bekundet; daher durfte das LSG die eingeleitete Beweiserhebung zumindest nicht ohne Weiteres unterlassen.
  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - Verletzung der Sachaufklärungspflicht -

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) bereits dann, wenn es, ohne festzustellen, ob es für die Erstattung eines weiteren Gutachtens einer erneuten Untersuchung des Beteiligten bedarf, allein wegen dessen Weigerung, sich erneut untersuchen zu lassen, von der Einholung eines Gutachtens über medizinische Fragen absieht (vgl BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R, JURIS; BSG SozR Nr. 43 zu § 103 SGG).
  • BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 60/02 B

    Ausschluß eines ehrenamtlichen Richters im Berufungsverfahren - Mitwirkung an der

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG somit vorliegen, steht es im Ermessen des erkennenden Gerichts, nach § 160a Abs. 5 SGG zu verfahren; insoweit ist der Senat nicht an die gestellten Anträge gebunden (Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 60/02 B - JURIS - und vom 12. Juni 2003 - B 9 SB 62/02 B).
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 97/96

    Anhörung vor Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Eine derartige Verpflichtung würde im Übrigen auch praktisch ins Leere laufen; denn das LSG wäre unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (vgl SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; Nr. 8; SozR 4-1500 § 153 Nr. 1) sodann erneut zur Anhörung nach § 153 Abs. 4 SGG verpflichtet; es entstünde - jedenfalls ohne zwischenzeitliche Änderung des Sach- und Streitstandes - ein der Prozessökonomie zuwiderlaufendes Wechselspiel.
  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Nichtbefolgung einer Beweisanregung

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Eine derartige Verpflichtung würde im Übrigen auch praktisch ins Leere laufen; denn das LSG wäre unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (vgl SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; Nr. 8; SozR 4-1500 § 153 Nr. 1) sodann erneut zur Anhörung nach § 153 Abs. 4 SGG verpflichtet; es entstünde - jedenfalls ohne zwischenzeitliche Änderung des Sach- und Streitstandes - ein der Prozessökonomie zuwiderlaufendes Wechselspiel.
  • BSG, 13.08.1986 - 9a RV 44/85

    Belehrungspflicht - Psychiatrische Untersuchung

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Darüber hinaus muss das Gericht im Falle der Verweigerung der Mitwirkung eines Beteiligten - vor dem Abbruch weiterer Ermittlungen und der daraus folgenden Beweiswürdigung zu Lasten des Beteiligten - diesen hinreichend über seine Mitwirkungspflicht und über die Auswirkungen einer unbegründeten Weigerung belehren (vgl BSG SozR 1500 § 103 Nr. 23 mwN).
  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 16/05 B

    Zulässigkeit einer Sachaufklärungsrüge, Wiederholung eines Beweisantrags,

    Das Schweigen der Prozessbeteiligten auf eine nochmalige Anhörungsmitteilung ist infolgedessen nur dann als Verzicht auf einen vorher gestellten Beweisantrag anzusehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dafür sprechen (zum Ganzen BSG vom 6. Juli 2006 - B 9a SB 52/05 B - mwN).

    Das LSG hat durch seinen Versuch, den Zeugen S. zu vernehmen, selbst zum Ausdruck gebracht, von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, insbesondere zur Anzahl der vom Kläger unter Tage verrichteten Schichten überzeugt zu sein (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 11).

  • BSG, 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R

    Notwendige Beiladung - Verfahrensfehler - Soldatenversorgung -

    Dabei dürfte von dem sozialrechtlichen Grundsatz auszugehen sein, dass bei einem Beweisnotstand, allenfalls dann, wenn er auf einer schuldhaft unterlassenen bzw unvollkommenen Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung durch denjenigen beruht, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, eine Umkehr der Beweislast eintritt (vgl hierzu BSGE 24, 25 = SozR Nr. 75 zu § 128 SGG; BSGE 41, 297, 300 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; BSGE 14, 298 = SozR Nr. 60 zu § 128 SGG; SozR 3-1500 § 128 Nr. 11; SozR 4-2500 § 44 Nr. 7; Beschlüsse vom 13. September 2005 - B 2 U 365/04 B - und vom 6. Juli 2006 - B 9a SB 52/05 B, beide JURIS; weitergehend BSG SozR 3-1750 § 444 Nr. 1 und BSGE 83, 279, 281 = SozR 3-3900 § 15 Nr. 2 S 4).
  • BSG, 20.07.2010 - B 1 KR 29/10 B
    Deshalb bleibt unklar, ob die Klägerin einen formellen Beweisantrag auch zum maßgeblichen Zeitpunkt nach der Erteilung ihres Einverständnisses mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung noch aufrecht erhalten hat (zum Erfordernis der Aufrechterhaltung von Anträgen vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 31; SozR 4-1500 § 160 Nr. 11 RdNr 7 mwN und Nr. 12 RdNr 7 mwN).
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