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BAG, 22.09.1960 - 2 AZR 46/59 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Die Kündigungsfrist des SchwbG gilt nicht für Probearbeitsverhältnisse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kündigungsfrist - Schwerbehinderte - Probezeit
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 12.11.1958 - 4 Sa 126/58
- LAG Berlin, 11.12.1958 - 4 Sa 126/58
- BAG, 22.09.1960 - 2 AZR 46/59
Papierfundstellen
- BAGE 10, 18
- NJW 1961, 237
- DB 1960, 1158
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 25/79
Schwerbehinderte Arbeitnehmer in der vereinbarten Probezeit
Die in § 13 SchwbG geregelte Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gilt auch für Aushilfs- und Probearbeits verhältnisse bis zur Dauer von sechs Monaten (in Abweichung von BAG, Urt. v. 22. September 1960 - 2 AZR 46/59 -, BAG 10, 18 = AP Nr. 1 zu § 15 SchwBeschG).Die vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 22. September 1960 - 2 AZR 46/59 BAG 10, 18 = AP Nr. 1 zu § 15 SchwBeschG [ablehnend Götzen]) zum Schwerbeschädigtenrecht entgegen der damals herrschenden Meinung im Schrifttum (…vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I, S. 782;… Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Bd. I, S. 835; Sparitus, AuR 1961, 305) vertretene Ansicht, wonach die vierwöchige Kündigungsfrist des § 15 SchwBeschG nicht für Probearbeits verhältnisse bis zur Dauer von drei Monaten gelte, kann unter der Geltung des neuen Schwerbehindertenrechts nicht aufrecht erhalten werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 22. September 1960 (aaO) u.a. darauf abgestellt, daß im ersten Halbsatz des § 15 SchwBeschG die gesetzliche Mindest kündigungsfrist von vier Wochen und im zweiten Halbsatz der Fristbeginn unter Anknüpfung an den Zeitpunkt des Einganges des Antrages bei der Haupt fürsorgestelle geregelt war.
- BGH, 25.11.1963 - VII ZR 29/62
Fristen für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages während der Probezeit; …
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