Rechtsprechung
BAG, 10.02.1967 - 2 AZR 91/66 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Unbefristeter Arbeitsvertrag eines schwerbeschädigten Arbeitnehmers - Probezeit mit abgekürzter Kündigungsfrist - Kündigung durch Arbeitgeber ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schwerbeschädigtenprobezeit
Verfahrensgang
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.1965 - 2 Sa 222/64
- BAG, 09.02.1967 - 2 AZR 91/66
- BAG, 10.02.1967 - 2 AZR 91/66
Papierfundstellen
- BAGE 19, 213
- NJW 1967, 1438
- MDR 1967, 619
Wird zitiert von ...
- BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 25/79
Schwerbehinderte Arbeitnehmer in der vereinbarten Probezeit
Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann bis zum Ablauf einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten auch dann ohne Zustimmung der Haupfürsorgestelle gekündigt werden, wenn die Kündigung vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit dem schwerbehinderten Arbeit nehmer zugeht, die Kündigungsfrist aber erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit endet (in Fortführung von BAG, Urt. v. 10. Februar 1967 - 2 AZR 91/66 -, BAG 19, 213 = AP Nr. 6 zu § 19 SchwBeschG).a) Wie bereits der Zweite Senat des ßundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 7. August 1980 - 2 AZR 563/78 - (AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden hat, ist auch nach Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes die seitherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 10. Februar 1967 - 2 AZR 91/66 -, BAG 19, 213 = AP Nr. 6 zu § 19 SchwBeschG) aufrechtzuerhalten, wonach bis zum Ablauf der Probezeit ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden kann, wenn nur die Kündigung selbst noch in die Probezeit fällt, mag auch die Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit enden.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1967 (aaO [zu I der Gründe]) darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des § 19 Abs. A SchwBeschG zweideutig sei.