Rechtsprechung
BAG, 31.01.1968 - 1 ABR 2/67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bestehen einer tariffähigen Vereinigung - Besorgnis der Befangenheit eines Richters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 07.03.1967 - 5 TaBV 1/66
- BAG, 31.01.1968 - 1 ABR 2/67
- BAG, 09.07.1968 - 1 ABR 2/67
Papierfundstellen
- BAGE 20, 271
- NJW 1968, 862 (Ls.)
- MDR 1968, 529
- DB 1968, 807
Wird zitiert von ... (5)
- BSG, 06.12.2017 - B 8 SO 10/16 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschließung und Ablehnung ehrenamtlicher …
Aus der fehlenden Einbeziehung der Mitarbeiter kommunaler Spitzenverbände in den Kreis der ausgeschlossenen Personen nach § 17 Abs. 3 SGG folgt deshalb, dass auch solche Personen vorgeschlagen werden können, die Bedienstete der vorschlagenden Vereinigung oder eines ihr angeschlossenen Vereins sind (vgl Bundesarbeitsgericht , Beschluss vom 31.1.1968 - 1 ABR 2/67 - juris RdNr 13) .Dabei geht der Gesetzgeber - wie für jeden ehrenamtlichen Richter - davon aus, dass die auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufenen ehrenamtlichen Richter (§ 46 Abs. 4 SGG) ungeachtet ihrer jeweiligen Stellung die ihnen übertragenen Aufgaben als ehrenamtliche Richter gewissenhaft und ohne Rücksicht auf Belange der vorschlagenden Vereinigung und ihrer Mitgliedsverbände erfüllen (vgl BAG, Beschluss vom 31.1.1968 - 1 ABR 2/67 - juris RdNr 13; BAG, Beschluss vom 6.8.1997 - 4 AZR 789/95 - juris RdNr 17) .
Offen bleiben kann deshalb, ob der "vorsorglich" geltend gemachte Ablehnungsgrund der institutionellen Befangenheit gegenüber weiteren ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie tatsächlich zulässig ist (so BAGE 20, 271 ff, allerdings in der Situation eines alle Richterinnen und Richter betreffenden Ablehnungsgesuchs wegen einer möglichen Zugehörigkeit zu einer gewerkschaftlichen Vereinigung).
- BAG, 06.08.1997 - 4 AZR 789/95
Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 20, 271, 274 = AP Nr. 2 zu § 41 ZPO , zu II 4 der Gründe) ergibt sich aus diesen Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes aber weiterhin, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, die so vorgeschlagenen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen wurden ungeachtet ihrer Stellung im Sozialleben und ihrer Mitgliedschaft zu den vorschlagenden Verbänden und Vereinigungen die ihnen übertragenen Amtspflichten gewissenhaft und ohne Rücksicht auf Belange der vorschlagenden Vereinigungen und Verbände erfüllen. - BAG, 02.06.1987 - 1 AZR 651/85
Recht auf gewerkschaftliche Betätigung
Das schließt aber weder seine Fähigkeit, Richter sein zu können, aus (§ 551 Nr. 1 ZPO), noch begründet dieser Umstand für sich allein genommen die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BAGE 20, 271, 274 [BAG 31.01.1968 - 1 ABR 2/67] = AP Nr. 2 zu § 41 ZPO, zu II 4 der Gründe; Beschluß vom 18. Oktober 1977 - 1 ABR 2/75 - AP Nr. 3 zu § 42 ZPO). - BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73
Zur rechtsmissbräuchliche Ablehnung von Richtern - Ablehnung einzelner Richter …
Mag auch die namentliche Bezeichnung der abgelehnten Richter entbehrlich sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, ohnehin kein Zweifel darüber besteht, gegen wen sich die Ablehnung richtet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 31. Januar 1968, BAG 20, 271; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1972, DStR 1972, 467 f; OLG Nürnberg, NJW 1967, 1864), so macht doch gerade die pauschale Ablehnung auch aller noch nicht namentlich bezeichneten Richter des Oberlandesgerichts deutlich, daß es der Klägerin tatsächlich um die Ablehnung des Gerichts geht, und daß sie dieses ungesetzliche Anliegen rechtsmißbräuchlich mit ihren Ablehnungsgesuchen gegen jeden einzelnen Richter verfolgt. - BAG, 06.08.1997 - 4 AZR 866/95 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 20, 271, 274 = AP Nr. 2 zu § 41 ZPO, zu II 4 der Gründe) ergibt sich aus diesen Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes aber weiterhin, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, die so vorgeschlagenen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen würden ungeachtet ihrer Stellung im Sozialleben und ihrer Mitgliedschaft zu den vorschlagenden Verbänden und Vereinigungen die ihnen übertragenen Amtspflichten gewissenhaft und ohne Rücksicht auf Belange der vorschlagenden Vereinigungen und Verbände erfüllen.