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   BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 524/02   

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BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 (https://dejure.org/2003,2163)
BAG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 (https://dejure.org/2003,2163)
BAG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 10 AZR 524/02 (https://dejure.org/2003,2163)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer Weihnachtsgratifikation ; Ungerechtfertigte Differenzierung zwischen Angestellten bei der Auszahlung einer Weihnachtsgratifikation; Auszahlung von Sonderleistungen an Arbeitnehmer auf zuwendungsfinanzierten Stellen

  • Judicialis

    BGB § 611 Gratifikation; ; BGB § 242 Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 (Gratifikation) § 242 (Gleichbehandlung)
    Gratifikation/Sondervergütung in einem Fall, in dem der Arbeitgeber von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation erhält - Gleichbehandlung und Weihnachtsgratifikation; rechtzeitige Mitteilung von Differenzierungsgründen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weihnachtsgratifikation aus Drittmitteln für einen Teil der Arbeitnehmer: Kein Anspruch aus Gleichbehandlung für die übrigen Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung bei zuwendungsfinanzierten Stellen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung beim Weihnachtsgeld?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 106, 166
  • NJW 2003, 3150
  • NZA 2003, 1274
  • BB 2003, 2014
  • DB 2004, 257
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.06.2001 - 3 AZR 557/00

    Zusatzversorgung im Rahmen der Refinanzierung

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 524/02
    Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 3 AZR 557/00 - BAGE 98, 90; 7. Juni 2000 - 10 AZR 349/99 - 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79 mwN).

    Eine derartige Verknüpfung mit einer Fremdfinanzierung stellt eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachtende und zulässige Zwecksetzung dar (vgl. für fremdfinanzierte Versorgungsleistungen BAG 19. Juni 2001 - 3 AZR 557/00 - BAGE 98, 90, 96, zu II 2 c der Gründe).

    Zu dieser Situation des Fehlens jeglicher vertraglicher Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich der begehrten Leistung bzw. Zusage betont der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der genannten Entscheidung vom 19. Juni 2001, daß wirtschaftliche Gründe, die sogar Eingriffe in bereits erteilte Versorgungszusagen rechtfertigen erst recht als sachlicher Grund für die Nichterteilung einer Versorgungszusage in Betracht kommen (BAG 19. Juni 2001 - 3 AZR 557/00 - BAGE 98, 90, 94, zu II 2 a der Gründe).

    Vielmehr genügt es, daß durch den Ausschluß einer bestimmten Arbeitnehmergruppe von solchen Zusagen bzw. Leistungen wirtschaftliche Belastungen vermieden werden, die bei den begünstigten Arbeitnehmern nicht entstehen (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 3 AZR 557/00 - BAGE 98, 90).

    Es ist dann nicht sachfremd, sondern nachvollziehbar und einleuchtend, daß der Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für die anderen Arbeitnehmer, die er aus eigenen Mitteln bestreiten müßte, nicht erbringen und die sich daraus ergebende finanzielle Belastung nicht übernehmen will (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 3 AZR 557/00 - BAGE 98, 90, 94 ff., zu II 2 b der Gründe).

  • LAG Berlin, 21.06.2002 - 8 Sa 657/02

    Voraussetzungen der Verpflichtung zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation;

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 524/02
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 - 8 Sa 657/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.06.2000 - 10 AZR 349/99

    Weihnachtsgeld einer freien Mitarbeiterin aufgrund arbeitsrechtlichen

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 524/02
    Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 3 AZR 557/00 - BAGE 98, 90; 7. Juni 2000 - 10 AZR 349/99 - 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79 mwN).
  • BAG, 27.10.1998 - 9 AZR 299/97

    Gleichbehandlung bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 524/02
    Ob an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß nur solche Unterscheidungsmerkmale für eine Gruppenbildung Berücksichtigung finden können, die den Arbeitnehmern erkennbar waren oder rechtzeitig offengelegt wurden (so BAG 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88 mwN), oder ob es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der von ihm vorgenommenen Differenzierung tatsächlich von zulässigen Unterscheidungsmerkmalen ausgegangen ist, so daß dem Arbeitnehmer, dem diese Differenzierungsgründe nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, allenfalls ein Schadenersatzanspruch wegen ansonsten unnötiger Prozeßkosten zustehen könnte (so zB Krebs SAE 1999, 289), kann offenbleiben (vgl. bereits BAG 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131; 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 147/98

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 524/02
    Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 3 AZR 557/00 - BAGE 98, 90; 7. Juni 2000 - 10 AZR 349/99 - 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79 mwN).
  • BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02

    Jahressonderzuwendung - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 524/02
    Ob an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß nur solche Unterscheidungsmerkmale für eine Gruppenbildung Berücksichtigung finden können, die den Arbeitnehmern erkennbar waren oder rechtzeitig offengelegt wurden (so BAG 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88 mwN), oder ob es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der von ihm vorgenommenen Differenzierung tatsächlich von zulässigen Unterscheidungsmerkmalen ausgegangen ist, so daß dem Arbeitnehmer, dem diese Differenzierungsgründe nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, allenfalls ein Schadenersatzanspruch wegen ansonsten unnötiger Prozeßkosten zustehen könnte (so zB Krebs SAE 1999, 289), kann offenbleiben (vgl. bereits BAG 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131; 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94

    Sonderzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 524/02
    Ob an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß nur solche Unterscheidungsmerkmale für eine Gruppenbildung Berücksichtigung finden können, die den Arbeitnehmern erkennbar waren oder rechtzeitig offengelegt wurden (so BAG 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88 mwN), oder ob es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der von ihm vorgenommenen Differenzierung tatsächlich von zulässigen Unterscheidungsmerkmalen ausgegangen ist, so daß dem Arbeitnehmer, dem diese Differenzierungsgründe nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, allenfalls ein Schadenersatzanspruch wegen ansonsten unnötiger Prozeßkosten zustehen könnte (so zB Krebs SAE 1999, 289), kann offenbleiben (vgl. bereits BAG 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131; 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

    Gewährt ein Arbeitgeber nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muss er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen wird (BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 524/02 - BAGE 106, 166 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 251 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 10).
  • ArbG Köln, 18.01.2017 - 7 Ca 3832/16

    Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Überschreitung der individuellen

    Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt (BAG 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 - Rn. 16).

    Dann begrenzt der Grundsatz um den Schutz des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (zu allem BAG 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 -, Rn. 19ff.) Bei der Nichtgewährung von freiwilligen Leistungen an Arbeitnehmer genügt, dass wirtschaftliche Belastungen vermieden werden, die bei den begünstigten Arbeitnehmern nicht entstehen (BAG 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 - Rn. 19).

    Einen abschließenden Katalog zulässiger Zwecke gibt es allerdings nicht, insbesondere muss sich der Zweck einer Leistung nicht im ursprünglichen Leistungszweck erschöpfen (BAG 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 - Rn. 17).

    Kurz gesagt hält es die Kammer für vernünftig und einleuchtend, organisationsvereinfachende Bündelungsmodelle zu prämieren, um damit die wirtschaftliche Belastung einer individuellen Teilzeitorganisation zu vermeiden, die bei den Einheitsmodellen nicht entstehen, vgl. BAG 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 - Rn. 19 mwN.

  • BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 84/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - keine Präklusion mit

    Ob die alsbaldige Offenlegung der Gründe für eine Differenzierung Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber sich auf diese Gründe berufen kann, hat der Zehnte Senat allerdings schon in seinem Urteil vom 8. März 1995 (- 10 AZR 208/94 - zu I 3 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131; ebenso 21. Mai 2003 - 10 AZR 524/02 - zu II 3 der Gründe, BAGE 106, 166) in Frage gestellt, in nachfolgenden Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtssätze nicht mehr aufrechterhalten.
  • LAG Niedersachsen, 20.02.2007 - 9 Sa 1373/06

    Reichweite des Gestaltungsspielraumes der Betriebspartner bei der Vereinbarung

    Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.05.2003 ( -10 AZR 524/02 - ) und vom 03.07.2003 ( - 2 AZR 617/02 -) sei es der Beklagten angesichts des Wortlauts des Sozialplanes verwehrt, nunmehr im Laufe des Prozesses ihre Gründe für die im Sozialplan enthaltene Differenzierung vorzutragen.

    Die vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BAG vom 21.05.2003 (- 10 AZR 524/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 251) betraf die Frage, ob der Arbeitgeber aus Gleichbehandlungsgründen zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation verpflichtet ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in beiden Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen, ob eine fehlende oder verspätete Offenlegung sachlich rechtfertigender Differenzierungskriterien dazu führt, dass der Arbeitgeber sich auf diese Kriterien nicht berufen kann (BAG vom 03.07.2003 - 2 AZR 617/02 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 73; BAG vom 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 251).

  • LAG Niedersachsen, 07.07.2006 - 3 Sa 1688/05

    Zulässigkeit einer Besserstellung abkehrwilliger Arbeitnehmer unter dem

    Es ist allerdings umstritten, ob die Unterscheidungsmerkmale für eine Gruppenbildung nur zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Arbeitnehmer erkennbar waren oder rechtzeitig - d. h. spätestens wenn der Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt - vom Arbeitgeber offengelegt worden sind (so: BAG, Urteil vom 22.12.1970 - 3 AZR 52/70 - AP 2 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle = DD 71, 729; BAG, Urteil vom 05.03.1980 - 5 AZR 881/78 - AP 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = NJW 80, 2374; BAG, Urteil vom 20.07.1993 - 3 AZR 52/93 - AP 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung = NZA 94, 125; offengelassen von BAG, Urteil vom 08.03.1995 - 10 AZR 208/94 - AP 184 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 96, 418; BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 - AP 251 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 2003, 1274; BAG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 617/02 - AP 73 zu § 2 KSchG 1979 = DB 2004, 655; a. A. Krebs, SAE 99, 289 (290)).
  • LAG Düsseldorf, 08.10.2003 - 12 (9) Sa 1034/03

    Nebentätigkeit eines angestellten Rechtsanwalts - Namensangabe auf Briefkopf und

    Das gilt auch im Bereich der Vergütung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betrieblich einheitliche Regelung nach einem generalisierenden Ordnungsprinzip angehoben werden (BAG, Urteil vom 21.05.2003, 10 AZR 524/02, AP Nr. 251 zu § 611 BGB Gratifikation, Urteil vom 13.02.2002, 5 AZR 713/00, AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = DB 2002, 1381, Urteil vom 10.08.1998, 1 AZR 509/97, AP Nr. 202 zu § 611 BGB Gratifikation = DB 1998, 2372).
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 632/03

    Chemieindustrie - Urlaubsvergütung für "Heiligabend

    Gratifikationen und Abschlusszuwendungen dienen entweder dazu, die während des gesamten Jahres geleistete Arbeit, die Betriebstreue oder beides zu vergüten; zudem sollen sie den zusätzlichen Aufwand des Arbeitnehmers aus bestimmten Anlässen, insbesondere im Hinblick auf das Weihnachtsfest, ausgleichen (BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 524/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 251 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Hessen, 15.11.2007 - 5 Sa 1816/06

    Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz - freiwillige Lohnerhöhung -

    Dies wäre der Fall, wenn keine billigenswerten, d.h. auf vernünftigen Erwägungen beruhende und nicht gegen übergeordnete Wertungsentscheidungen verstoßende Überlegungen zugrunde lägen (BAG, Urteile vom 21.06.2000 - 5 AZR 806/98 - DB 2000, S. 1921 f.; 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 - NZA 2003, S. 1274 ff.) .
  • LAG Düsseldorf, 11.03.2004 - 11 Sa 1851/03

    Beseitigung eines Anspruchs auf Rentnerweihnachtsgeld durch gegenläufige

    Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr., z. B. BAG 03.04.2003 - 6 AZR 633/01 - EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 1; BAG 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 10).
  • BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 83/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - keine Präklusion mit

    Ob die alsbaldige Offenlegung der Gründe für eine Differenzierung Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber sich auf diese Gründe berufen kann, hat der Zehnte Senat allerdings schon in seinem Urteil vom 8. März 1995 (- 10 AZR 208/94 - zu I 3 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131; ebenso 21. Mai 2003 - 10 AZR 524/02 - zu II 3 der Gründe, BAGE 106, 166) in Frage gestellt, in nachfolgenden Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtssätze nicht mehr aufrechterhalten.
  • BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 82/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - keine Präklusion mit

  • LAG Hessen, 01.09.2009 - 12 Sa 2226/08

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Zulagenzahlung -

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