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   BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02   

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https://dejure.org/2003,947
BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02 (https://dejure.org/2003,947)
BAG, Entscheidung vom 20.08.2003 - 5 AZR 436/02 (https://dejure.org/2003,947)
BAG, Entscheidung vom 20. August 2003 - 5 AZR 436/02 (https://dejure.org/2003,947)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen; Verursachung der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit; Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit bei Arbeitverhältnis in unmittelbarem Anschluss an vorangegangenes Ausbildungsverhältnis

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EFZG § 1 Abs. 2; ; EFZG § 3 Abs. 3; ; BBiG § 3 Abs. 2; ; BBiG § 12 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsbildung; Entgeltfortzahlung Krankheit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Wartezeit nach Übernahme des Auszubildenden; Berufsausbildungsverhältnis und Bestand des Arbeitsverhältnisses; Fortsetzungserkrankung nach Übernahme des Auszubildenden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wartezeit bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ? Keine neue Wartezeit bei Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine neue Wartezeit bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

  • IWW (Kurzinformation)

    Neue Wartezeit nach Übernahme eines Auszubildenden?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine neue Wartezeit bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach der Gesellenprüfung beim Arbeitgeber geblieben - Ab wann gibt es in so einem Fall bei einer Krankheit Lohnfortzahlung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 107, 172
  • NJW 2004, 1405
  • MDR 2003, R13
  • MDR 2004, 401
  • NZA 2004, 205
  • NZA 2004, 206
  • BB 2004, 782
  • DB 2005, 54
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 139/99

    Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist/ Anrechnung einer

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählt die Zeit eines Ausbildungsverhältnisses mit, wenn der Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung nahtlos weiterbeschäftigt worden ist (2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99 - AP BGB § 622 Nr. 57 = EzA BGB § 622 nF Nr. 60, mit Nachweisen aus dem Schrifttum).

    c) Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß das Berufsausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist (18. November 1999 - 2 AZR 89/99 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe mwN; 17. Mai 2001 - 2 AZR 10/00 - BAGE 98, 19, 23 f. = AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 14 = EzA KSchG § 1 Nr. 54, zu II 4 der Gründe; ebenso 2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99 - AP BGB § 622 Nr. 57 = EzA BGB § 622 nF Nr. 60 mwN; zustimmend KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 107; Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner § 1 KSchG Rn. 35; ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 71).

  • BAG, 29.11.1984 - 6 AZR 238/82

    Urlaubsentgelt bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    Obwohl im Ausbildungsverhältnis nicht der Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung im Vordergrund steht, hat der Auszubildende Arbeit geleistet und Vergütung erhalten (vgl. BAG 29. November 1984 - 6 AZR 238/82 - BAGE 47, 268, 272 f. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - AP BBiG § 10 Nr. 12 = EzA BBiG § 10 Nr. 8, zu III 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Wechsel des arbeitsrechtlichen Status im Geltungsbereich des § 2 BUrlG führt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht zum Beginn einer neuen Wartezeit (BAG 29. November 1984 - 6 AZR 238/82 - BAGE 47, 268, 270 f., 272 ff. = AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 = EzA BUrlG § 13 Nr. 22, mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Natzel; ErfK/Dörner 3. Aufl. § 4 BUrlG Rn. 15; Neumann/Fenski BUrlG 9. Aufl. § 4 Rn. 24; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 4 BUrlG Rn. 16 mwN).

  • BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99

    Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    Die Rechtsprechung enthält sich regelmäßig grundsätzlicher Aussagen und stellt auf die zu entscheidende Rechtsmaterie sowie den Zweck und den Zusammenhang der anzuwendenden Normen ab (vgl. BAG 13. Dezember 1972 - 4 AZR 89/72 - AP BGB § 611 Lehrverhältnis Nr. 26 = EzA TVG § 4 Gaststättengewerbe Nr. 2; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3; ferner die unten zu 5 zitierten Entscheidungen).

    Das ergibt sich aus der von Rechtsprechung und Schrifttum hervorgehobenen unterschiedlichen Pflichtenbindung der Vertragspartner im Ausbildungsverhältnis einerseits und im Arbeitsverhältnis andererseits (vgl. nur BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 216/01 - AP BBiG § 19 Nr. 2 = EzA BBiG § 19 Nr. 4, zu I der Gründe; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3; MünchArbR/Natzel 2. Aufl. § 177 Rn. 145 ff.).

  • BAG, 17.05.2001 - 2 AZR 10/00

    Anrechnung eines Eingliederungsverhältnisses (§§ 229ff SGB III) auf die Wartezeit

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    c) Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß das Berufsausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist (18. November 1999 - 2 AZR 89/99 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe mwN; 17. Mai 2001 - 2 AZR 10/00 - BAGE 98, 19, 23 f. = AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 14 = EzA KSchG § 1 Nr. 54, zu II 4 der Gründe; ebenso 2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99 - AP BGB § 622 Nr. 57 = EzA BGB § 622 nF Nr. 60 mwN; zustimmend KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 107; Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner § 1 KSchG Rn. 35; ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 71).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    Zum Bestand des Arbeitsverhältnisses iSd. § 10 KSchG zählt auch das Ausbildungsverhältnis (BAG 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68 = EzA BGB § 626 nF Nr. 49, zu III 3 der Gründe).
  • BAG, 02.03.1983 - 5 AZR 194/80

    Lohnfortzahlung - Lohnfortzahlungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    Beziehen sich die Arbeitsunfähigkeitszeiten dagegen auf verschiedene Arbeitsverhältnisse, entstehen jeweils neue Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (vgl. BAG 23. Dezember 1971 - 1 AZR 126/71 - BAGE 24, 90, 93 f. = AP LohnFG § 1 Nr. 10 = EzA LohnFG § 1 Nr. 13; 2. März 1983 - 5 AZR 194/80 - BAGE 42, 65, 67 ff. = AP LohnFG § 1 Nr. 51 = EzA LohnFG § 1 Nr. 65).
  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    Auf einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang (vgl. BAG 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375) kommt es nicht an.
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    Auf Grund der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses des Klägers lag keine Unterbrechung nach § 3 Abs. 3 EFZG vor; denn das Arbeitsverhältnis schloß sich nahtlos an das Ausbildungsverhältnis an (vgl. BAG 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176, 180 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit = EzA KSchG § 1 Nr. 35, zu I 2 der Gründe; ferner ua. Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge EFZG 5. Aufl. § 3 Rn. 128 f.; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld Stand Juli 2003 § 3 EFZG Rn. 149 f.; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn. 59 f.).
  • BAG, 23.12.1971 - 1 AZR 126/71

    Fortsetzungskrankheit - Arbeitsgemeinschaft

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    Beziehen sich die Arbeitsunfähigkeitszeiten dagegen auf verschiedene Arbeitsverhältnisse, entstehen jeweils neue Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (vgl. BAG 23. Dezember 1971 - 1 AZR 126/71 - BAGE 24, 90, 93 f. = AP LohnFG § 1 Nr. 10 = EzA LohnFG § 1 Nr. 13; 2. März 1983 - 5 AZR 194/80 - BAGE 42, 65, 67 ff. = AP LohnFG § 1 Nr. 51 = EzA LohnFG § 1 Nr. 65).
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
    c) Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß das Berufsausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist (18. November 1999 - 2 AZR 89/99 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe mwN; 17. Mai 2001 - 2 AZR 10/00 - BAGE 98, 19, 23 f. = AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 14 = EzA KSchG § 1 Nr. 54, zu II 4 der Gründe; ebenso 2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99 - AP BGB § 622 Nr. 57 = EzA BGB § 622 nF Nr. 60 mwN; zustimmend KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 107; Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner § 1 KSchG Rn. 35; ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 71).
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 216/01

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - § 19 BBiG

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

  • BAG, 13.12.1972 - 4 AZR 89/72

    Auszubildende - Nachtarbeitszuschlag

  • BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00

    Höhe der Ausbildungsvergütung

  • LAG Sachsen, 12.06.2002 - 9 Sa 170/02

    Keine Wartezeit für Arbeitnehmer, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom

  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 476/98

    Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG und Dauer der Entgeltfortzahlung im

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Durch Berufsausbildungsvertrag begründete Berufsausbildungsverhältnisse und durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen (vgl. BAG 20. August 2003 - 5 AZR 436/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 107, 172) .

    Die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze sind auf den Berufsausbildungsvertrag und das durch ihn begründete Berufsausbildungsverhältnis nicht ohne Weiteres anzuwenden, sondern nur, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrags sowie aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt (vgl. noch zu der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 2 BBiG in § 3 Abs. 2 BBiG aF BAG 20. August 2003 - 5 AZR 436/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 107, 172) .

  • LAG Hessen, 12.09.2005 - 10 Sa 1843/04

    Einbeziehung eines dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses vorgeschalteten

    Es entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis und damit auch kein Arbeitsverhältnis im Sinn von § 14 Abs. 2 TzBfG ist (BAG 20.08.2003 -5 AZR 436/02 - NZA 2004, 205; BAG 18.12.1986-2 AZR 717/85-juris; LAG Niedersachsen 04.07.2003 - 16 Sa 103/03 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 11; ErfK/Müller-Glöge TzBfG § 14 RdN. 121; Arnold/Gräfl, a. a. O., § 14 RdN. 225).
  • BAG, 07.05.2008 - 4 AZR 288/07

    Tarifvertrag - Nachwirkung

    Auch in vergleichbaren Regelungszusammenhängen wird das Ausbildungsverhältnis in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, - welche bei der Frage, ob ein Ausbildungsverhältnis und ein Anschlussarbeitsverhältnis als Einheit zu betrachten sind, auf die zu entscheidende Rechtsmaterie sowie den Zweck und den Zusammenhang der Rechtsnormen abstellt (20. August 2003 - 5 AZR 436/02 - BAGE 107, 172) -, als Zeit des Arbeitsverhältnisses mitberücksichtigt.

    Auch beginnt bei Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis keine neue Wartezeit gem. § 3 Abs. 3 EFZG für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (BAG 20. August 2003 - 5 AZR 436/02 - aaO).

  • LAG Hamm, 04.04.2019 - 15 Sa 1094/18

    Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Jubiläumszuwendung

    (2) Die Begriffe Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis sind zwar nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch nicht generell gleichzusetzen (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10, NZA 2012, 255) , weil beide Vertragsverhältnisse ganz unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen ( BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10, juris; BAG 20. August 2003 - 5 AZR 436/02, juris) ; auch kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht als spezieller Fall eines Arbeitsverhältnisses angesehen werden (BAG v. 20. August 2003 - 5 AZR 436/02)., Juris ).

    (4) Ebenso entsteht die Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG nicht neu, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird (BAG 20. August 2003 - 5 AZR 436/02, BAGE 107, 172) .

  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2008 - 10 Sa 35/08

    Tarifvertragliche Pflicht zur Übernahme nach Beendigung des

    Ist das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen oder ein spezieller Fall eines Arbeitsverhältnisses, ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes je nach Gesetzeszweck zu entscheiden, ob ein Ausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen ist (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 20.08.2003, 5 AZR 436/02, NZA 2004, S. 205 zu § 3 Abs. 3 EfZG; v. 18.11.1999, 2 AZR 89/99, NZA 2000, S. 529 zur Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 3 Sa 371/15

    Mobbing

    Ansprüche auf Schadensersatz (und Schmerzensgeld) wegen Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer auf Mobbing zurückfuhrt, können folglich nur begründet sein, wenn der Arbeitnehmer zumindest Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder ihm nach §§ 278, 831 BGB zurechenbarer Arbeitskollegen belegen kann (vgl. ArbG Dresden 1.7.2003 5Ca 5954/02, AuR 2004, 76 LS: Anspruch in erheblicher Höhe; a.A. Sächs. LAG 17.2.2005 -2 Sa 751/03, EzA-SD 12/05.
  • ArbG Dortmund, 06.09.2018 - 4 Ca 2054/18
    Zwar ist ein durch Berufsausbildungsvertrag begründetes Berufsausbildungsverhältnis und ein durch Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht generell gleichzusetzen (BAG v. 20.08.2003, 5 AZR 436/02, Juris; BAG v. 29.09.2011, 7 ARZR 375/10, Juris).

    Auch die Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG entsteht bei nahtloser Übernahme des Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht neu (BAG v. 20.08.2003, 5 AZR 436/02, Juris).

  • OLG München, 23.10.2015 - 10 U 2580/14

    Arbeitsverhältnis im, Gesamtschuldner, Anstellungsvertrag, Arbeitnehmer,

    Ausbildungsverhältnisse können nicht ohne weiteres dem nachfolgend vorgesehenen Arbeitsverhältnis gleichgestellt werden (BAG NZA 2004, 205).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2009 - 8 Sa 348/09

    Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin - Zahl der unterstellten Pflegepersonen

    Sowohl Wesen und Zweck als auch die speziellen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes machen deutlich, dass es im Berufsausbildungsverhältnis nicht entscheidend um die Erbringung abhängiger Arbeit gegen Vergütung, sondern in erster Linie um Berufsausbildung geht (BAG v. 20.08.2003 - 5 AZR 436/02 - AP Nr. 20 zu § 3 EFZG).
  • LAG Düsseldorf, 26.04.2013 - 6 Sa 1495/12

    Wartezeit gemäß § 3 Abs.3 EFZG nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

    aaa)§ 3 Abs. 3 EntgeltFG gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung lediglich auf einer neuen vertraglichen Grundlage fortgesetzt wird (vgl. für die Entgeltfortzahlung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, welches sich an ein Ausbildungsverhältnis anschließt: BAG v. 20.08.2003 - 5 AZR 436/02 - AP Nr. 20 zu § 3 EntgeltFG; für den Fall einer zeitlichen Unterbrechung von ca. zwei Wochen bei einem engen sachlichen Zusammenhang zum Vorarbeitsverhältnis: BAG v. 22.08.2001 - 5 AZR 699/99 - AP Nr. 11 zu § 3 EntgeltFG).
  • ArbG Stade, 30.08.2012 - 1 Ca 537/11

    Auszubildender: Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Ableistung von Überstunden?

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