Rechtsprechung
BAG, 06.11.2003 - 6 AZR 166/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Zusätzliche Zeitgutschrift für Zeitguthaben
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Mitberücksichtigung von Zeitguthaben auf einem Freizeitkonto bei der Feststellung von Überzeitarbeit; Definition des Begriffs "Überzeit"; Wahlrecht eines Arbeitnehmers zwischen einer Überzeitzulage oder einer Zeitgutschrift für geleisteteÜberzeitarbeit; Führung eines ...
- Judicialis
JazTV § 2 Abs. 1; ; JazTV § 3 Abs. 1; ; JazTV § 3 Abs. 2; ; JazTV § 4 Abs. 4; ; JazTV § 4 Abs. 5; ; JazTV § 4 Abs. 7; ; JazTV § 5 Abs. 1; ; JazTV § 5 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Öffentlicher Dienst - Berücksichtigung von Freizeitausgleich bei der Feststellung des Vorliegens von Überzeitarbeit iSd. § 3 Abs. 1 JazTV; Auslegung von §§ 2 bis 5 JazTV; Zusätzliche Zeitgutschrift für Zeitguthaben
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 27.08.2001 - 42 Ca 11027/01
- LAG Berlin, 23.01.2002 - 13 Sa 2122/01 13 Sa 129/02
- BAG, 06.11.2003 - 6 AZR 166/02
Papierfundstellen
- BAGE 108, 281
- BB 2004, 1576
- NZA-RR 2004, 484
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 07.05.2003 - 5 AZR 256/02
Zeitgutschrift bei Schichtarbeit - Wochenfeiertag
Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 6 AZR 166/02
Die Leistungsanträge zu 1) und 3), mit denen der Kläger jeweils eine Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Freizeitkonto verlangt, sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BAG 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4; 7. Mai 2003 - 5 AZR 256/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 13 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).Der Arbeitnehmer kann den Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos klageweise geltend machen, da das Arbeitszeitkonto die Grundlage für sein Entgelt und seine weitere Arbeitsverpflichtung bildet (BAG 7. Mai 2003 - 5 AZR 256/02 - aaO mwN).
- BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 417/01
Feiertagsvergütung - Arbeitszeitkonto
Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 6 AZR 166/02
Die Leistungsanträge zu 1) und 3), mit denen der Kläger jeweils eine Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Freizeitkonto verlangt, sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BAG 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4; 7. Mai 2003 - 5 AZR 256/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 13 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). - LAG Berlin, 23.01.2002 - 13 Sa 2122/01
Zeitgutschrift einer Überzeitzulage auf dem Freizeitkonto eines Arbeitnehmers; …
Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 6 AZR 166/02
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2002 - 13 Sa 2122/01 und 129/02 - aufgehoben.
- BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 774/10
Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit …
Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder - allgemeiner ausgedrückt - solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine "Gutschrift" von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (zur "Gutschrift von AZV-Tagen" vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 108/03 - zu I der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 65 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 33; zur Zeitgutschrift auf einem fortlaufend geführten Freizeitkonto vgl. BAG 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - zu I der Gründe, BAGE 108, 281) .Diese Grundsätze gelten ebenso für Angaben, die ein durch Befreiung von der Arbeitspflicht auszugleichendes Zeitguthaben ausweisen (für die Korrektur der Angaben eines Zeitguthabens auf einem Freizeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Regelungen vgl. BAG 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 108, 281) .
- BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 966/06
Jahresarbeitszeitkonto - Freizeitausgleich - Mehrarbeit
Hinweise des Senats: ebenso zu der damit in ihren Grundzügen übereinstimmenden Regelung im JazTV DB BAG 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - BAGE 108, 281.Die tarifliche Regelung des MTV TÜV SÜD zur Jahresarbeitszeit und zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos am Ende des Ausgleichszeitraumes entspricht in ihrer wesentlichen Struktur derjenigen des Tarifvertrages zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV), dessen Auslegung Gegenstand der Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2003 (- 6 AZR 166/02 - BAGE 108, 281) ist.
Der Sechste Senat hat die Regelungen des JazTV dahin ausgelegt, dass einem Arbeitnehmer auf Grund von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto gewährte Freizeit als "angeordnete und geleistete Arbeit" iSd. JazTV gilt und bei der Feststellung von Überzeitarbeit mitzuberücksichtigen ist (wegen der Einzelheiten in der Begründung 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - aaO).
Sie bezeichnet diese Konstruktion auch als "perpetuum mobile" einmal geleisteter Mehrarbeit oder im Anschluss an einen von der Beklagten des Rechtsstreits - 6 AZR 166/02 - verwandten Begriff als "Zinseszins-Effekt".
Dazu hat der Sechste Senat zum JazTV mit Recht - zusammengefasst - ausgeführt, dieser Effekt könne nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jeweils im Folgejahr trotz jeweiliger Gewährung von Freizeitausgleich erneut zur Nachleistung der durch die Befreiung von der Arbeitspflicht bereits erfüllten Arbeitszeitverpflichtung heranziehe (ausführlich dazu 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - BAGE 108, 281, zu II 1 b (4) aa der Gründe).
Deren Überschreitung beinhaltet demzufolge Mehrarbeit des Arbeitnehmers, auch wenn seine tatsächliche Arbeitsleistung das Jahresarbeitszeitsoll nicht überschreitet (ebenso mit konkreten Beispielen solcher Fallgestaltungen BAG 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - BAGE 108, 281).
- BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 86/07
Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Korrektur eines für ihn geführten Arbeitszeitkontos verlangen, wenn der Arbeitgeber auf dem Konto unberechtigt Abzüge vornimmt oder zu Unrecht Gutschriften unterlässt (vgl. 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - BAGE 102, 321, zu A der Gründe; 7. Mai 2003 - 5 AZR 256/02 - BAGE 106, 132, zu I 1 der Gründe mwN; 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - BAGE 108, 281, zu I der Gründe).
- BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 341/08
Führung von Arbeitszeitkonten
Dementsprechend hat er sein Jahresarbeitssoll im Umfang des gewährten Freizeitausgleichs oder der Reduzierung erfüllt, ohne während des Ausgleichszeitraums seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen zu müssen (vgl. BAG 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - zu II 1 b (4) bb der Gründe, BAGE 108, 281). - LAG München, 24.05.2006 - 10 Sa 1233/05
Zuschlagpflichtige Mehrarbeit bei Jahresarbeitszeitkonto und Freizeitausgleich
Das Bundesarbeitsgericht ist dem jedoch nicht gefolgt (vgl. BAG vom 06.11.2003 - 6 AZR 166/02).Wird dabei zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung und Freizeitausgleich nicht unterschieden, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag für Überstundenarbeit auch durch Anrechnung eines Freizeitausgleichs erworben werden (vgl. BAG vom 06.11.2003 - a.a.O.).
- BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 96/03
Zusätzliche Zeitgutschrift für Zeitguthaben
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der dem Kläger im Jahr 2000 gewährte Freizeitausgleich auf Grund von erarbeiteten Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto bei der Feststellung von Überzeitarbeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV als im Jahr 2000 geleistete Arbeitszeit mit zu berücksichtigen (vgl. BAG 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - ArbG Stuttgart, 02.10.2008 - 1 Ca 3100/08
Verbandsaustritt des Arbeitgebers während der Einführungsphase des …
Der Antrag ist, indem darin die Anzahl der gutzuschreibenden Arbeitsstunden beziffert ist, hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 07.05.2003 - 5 AZR 256/02 = NZA 2004, 49; BAG, Urteil v. 06.11.2003 - 6 AZR 166/02 = NZA - RR 2004, 484).